BGer 1C_355/2014 |
BGer 1C_355/2014 vom 08.10.2014 |
{T 0/2}
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1C_355/2014
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Urteil vom 8. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Erleichterte Einbürgerung; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesamt für Migration wies mit Verfügung vom 8. April 2014 das von A.________ gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2014 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit Verfügung vom 18. Juni 2014 auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Juli 2014 mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab. Dieser habe weder belegt noch geltend gemacht, dass er bedürftig sei.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration liess sich nicht vernehmen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise davon ausgegangen sein sollte, er hätte seine Bedürftigkeit weder belegt noch geltend gemacht. Den Akten lässt sich im Übrigen eine Geltendmachung der Bedürftigkeit nicht entnehmen. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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