BGer 2C_750/2013
 
BGer 2C_750/2013 vom 09.10.2014
{T 0/2}
2C_750/2013 / 2C_796/2013
 
Urteil vom 9. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
2C_750/2013
1. Dr. A.A.________,
2. B.A.________ geb C.________,
beide vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner.
2C_796/2013
Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Dr. A.A.________,
2. B.A.________ geb C.________,
beide vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pauschale Steueranrechnung bei natürlichen Personen ("Subject to tax"-Klausel; Teilbesteuerungsverfahren)
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juli 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
Einspracheentscheid des KSTA/ZH vom 20.02.2013
Antrag der Steuer-pflichtigen an das StG/ZH (18.03.2013)
Entscheid des StGer/ZH vom 12.07.2013
Bund
Kanton
Bund
Kanton
Bund
Kanton
Ausländische Sockelsteuer
Dividende brutto
722'719
722'719
722'719
722'719
722'719
722'719
Kürzung (Teileinkunft; -40%)
289'088
---
---
---
289'088
---
Kürzung (Teilsatz; -50%)
---
361'360
---
---
---
---
Massgebende Dividende
433'631
361'360
722'7198
722'719
433'631
722'719
Ausländischer Sockel (15%)
65'045
54'204
108'408
108'408
65'045
108'408
Aufteilung Sockel (1/3 / 2/3)
21'686
36'136
36'136
72'272
21'686
72'272
Nicht rückforderbare Steuer
21'686
36'132
36'136
72'272
21'686
72'272
Total Sockelsteuer
57'818
108'408
89'189
Inländische Steuer (Max.)
Dividende vor Abzügen
722'719
722'719
722'719
722'719
722'719
722'719
Anteilige Zinsen, Unkosten
46'738
46'738
46'738
46'738
46'738
46'738
Dividende nach Abzügen
675'981
675'981
675'981
675'981
675'981
675'981
Kürzung (Teileinkunft; -40%)
270'392
---
270'392
---
270'392
---
Zwischentotal
405'589
675'981
405'589
675'981
405'589
675'981
Steuerbares Einkommen
378'800
667'600
378'800
667'600
378'800
667'600
Satzbestimmendes Einkom.
378'800
667'600
378'800
667'600
378'800
667'600
Davon aus quali. Beteiligung
---
667'600
---
667'600
---
667'600
Gesamtsteuersatz
9,659%
19,972%
9,659%
19,972%
9,659%
19,972%
Kürzung (Teilsatz; -50%)
---
9,986%
---
9,986%
---
9,986%
Reduzierter Steuersatz
---
9,986%
---
9,986%
---
9,986%
Maximalbetrag
39'176
67'503
39'176
67'503
39'176
67'503
Total inländische Steuer
106'679
106'679
106'679
Anrechnung
21'686
36'132
36'136
72'272
21'686
67'503
Total der Anrechnung
57'818
108'408
89'189
Inländische Steuerbelastung
48'861
0
17'490
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 IV 57 E. 2 S. 59; 140 V 22 E. 4 S. 26). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels fraglich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, auch die Sachurteilsvoraussetzungen nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 537 E. 1.2 S. 539; 138 IV 86 E. 3 S. 87 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 in fine).
1.2. Die Beschwerden vom 27. August 2013 (Verfahren 2C_750/2013) und vom 10. September 2013 (Verfahren 2C_796/2013) sind von zwei verschiedenen Parteien eingereicht worden, betreffen aber denselben Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2013. Das Bundesgericht behält sich in solchen Fällen vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP; Urteil 2C_936/2013 und weitere vom 31. Januar 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 II 80). Dies rechtfertigt sich, da es um denselben Sachverhalt geht und sich dieselben Rechtsfragen stellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Teilsatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201; nachfolgend: PStAV oder Anrechnungsverordnung) die pauschale Steueranrechnung für die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern gesamthaft erfolgt, und dass sie in einem Betrag vergütet wird. Die beiden Verfahren sind folglich zu vereinigen.
 
1.3.
1.3.1. Die Beschwerden richten sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
1.3.2. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (ausführlich dazu Urteile 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3; 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2, in: StE 2014 A 25 Nr. 13, StR 68/2013 S. 786). Zu prüfen ist, wie es sich damit verhält.
1.3.3. Aufgrund von Art. 18 PStAV unterliegen die Entscheide über die pauschale Steueranrechnung den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch die Kantone (Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]; Urs Jendly, Die pauschale Steueranrechnung, in: Ernst Höhn [Hrsg.], Handbuch des Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 372). Im Anschluss daran bestimmt Art. 56 VStG in der Fassung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (AS 2006 2197), der Entscheid der kantonalen Rekurskommission könne durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Auf diese Weise ist die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verwirklicht (so schon Urteil 2A.140/1993 vom 1. Dezember 1993 E. 3) und ergibt sich, dass der streitbetroffene Entscheid des Steuergerichts des Kantons Zürich unmittelbar vor Bundesgericht angefochten werden kann (dazu auch Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007 E. 1.2, in: StE 2007 A 42 Nr. 2, StR 62/2007 S. 910).
1.3.4. Die Legitimation der Steuerpflichtigen fliesst ohne Weiteres aus Art. 89 Abs. 1 BGG. Soweit das Verfahren 2C_750/2013 betreffend, geben die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen ist einzutreten.
1.3.5. Zu prüfen bleibt die Legitimation im Fall des Kantonalen Steueramts. Anders als im Bereich des harmonisierten Steuerrechts (Art. 146 DBG; Art. 73 Abs. 2 StHG) kann eine kantonale Steuerverwaltung sich im Bereich des Verrechnungssteuerrechts auf keine besondere Legitimationsgrundlage im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG stützen. So sieht Art. 56 VStG zwar die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht vor, ohne den kantonalen Steuerverwaltungen ein Beschwerderecht einzuräumen (Urteil 2C_971/2012 vom 28. Juni 2013 E. 2.2.2, in: StR 68/2013 S. 907). Dies wäre aber zu verlangen, bedingt eine Legitimation, die auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG gestützt werden soll, doch eine formell-gesetzliche Grundlage (Urteile 2C_106/2013 vom 16. November 2013 E. 1.1; 2C_153/2013 vom 16. August 2013 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 II 460; 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). Folgerichtig spricht Art. 66 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) nur der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Beschwerderecht zu (Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007 E. 1.2).
1.3.6. Es ist weiter zu prüfen, ob kantonale Steuerverwaltungen in Entscheiden über die pauschale Steueranrechnung die allgemeine Legitimationsnorm (Art. 89 Abs. 1 BGG) anrufen können. Diese ist auf Privatpersonen zugeschnitten und dementsprechend restriktiv zu handhaben, falls ein Gemeinwesen als Beschwerdeführer auftritt (BGE 140 I 90 E. 1.2 S. 93; 138 II 506 E. 2.1.2 S. 509). Die Praxis bejaht die Legitimation, soweit das Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid 
1.3.7. Was insbesondere die kantonalen oder gegebenenfalls kommunalen Steuerverwaltungen betrifft, hat das Bundesgericht in ständiger Praxis erwogen, das blosse Interesse an der Mehrung des Steueraufkommens reiche nicht aus, um ein hinreichendes Interesse an Rechtsschutz herbeizuführen. Im Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts begründete es dies im Wesentlichen damit, dass alle, die sich vor Bundesgericht auf ein Beschwerderecht berufen könnten, bereits unterinstanzlich Gelegenheit zur Ausübung der Verfahrensrechte haben müssten (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 3045 f.). Wollte man jede Betroffenheit in fiskalischen Interessen genügen lassen, um die Legitimation eines Gemeinwesens zu bejahen, würde dadurch der Verfahrensablauf vor den Vorinstanzen über Gebühr erschwert (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279 f.; Urteile 2C_620/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2.4, in: RDAF 69/2013 II S. 197, zum vorharmonisierten Recht).
1.3.8. Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Kanton Zürich zur Rückerstattung von Fr. 89'189.--, somit rund Fr. 30'000.-- mehr, als das Kantonale Steueramt Zürich in seinen Einspracheentscheiden vom 20. Februar 2013 zugesprochen hatte. Weder ist der Kanton Zürich dadurch gleich oder ähnlich wie eine Privatperson berührt noch ist er in spezifischer Weise in der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben oder Interessen betroffen. Sein Rechtsmittel dient der Abwehr weitergehender Rückerstattungsansprüche und ist damit finanzpolitisch motiviert. Dies reicht nicht aus, um das allgemeine Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen. Hinzu kommt, dass das Steueramt des Kantons Zürich in eigenem Namen handelt und es unterlässt, seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen (dazu vorne E. 1.3.6). Auf die Beschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich im Verfahren 2C_796/2013 ist nicht einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
1.5. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1 S. 168; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht. Bei ungenügender Rüge und Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 I 138 E. 3.8 S. 144).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob und bejahendenfalls wie sich das Teilbesteuerungsverfahren auf die pauschale Steueranrechnung auswirkt, so namentlich auf die Höhe der für die inländische Anrechnung massgebenden ausländischen Sockelsteuer.
 
2.2.
2.2.1. Ist eine Person in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (Art. 3 und Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), ist ihre Steuerpflicht unbeschränkt (Art. 6 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 DBG). Von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst werden auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus ausländischer Quelle stammen. Regelmässig unterliegen solche Kapitalerträgnisse schon einer Besteuerung im Quellenstaat, was zu einer aktuellen Doppelbesteuerung führt. Deren Behebung dienen die Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend: 
2.2.2. Die Vermeidung geschieht dadurch, dass eine vorbestehende Steuernorm des jeweiligen unilateralen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt wird (Urteile 2A.11/1994 vom 16. August 1996 E. 2, in: ASA 66 S. 406, RDAF 53/1997 II 222; 2A.346/1992 vom 9. Mai 1995 E. 2, in: ASA 65 S. 51, StE 1995 B 72.11 Nr. 3; vgl. schon BGE 66 I 265 E. 1 S. 269 f.; 62 I 91 E. 2 S. 5 f.). Hingegen vermag ein derartiges Abkommen, da der Idee nach reines Kollisionsrecht, keine neue Steuernorm zu begründen oder eine bestehende Norm auszuweiten (Urteile 2C_604/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2, in: RDAF 68/2012 II 240, StE 2012 A 32 Nr. 18; 2C_436/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1, in: StE 2012 B 82.1 Nr. 6, StR 67/2012 S. 172; BGE 117 Ib 358 E. 3 S. 366; Jessica Salom, in: Robert Danon/Daniel Gutmann/Xavier Oberson/Pasquale Pistone (Hrsg.), Modèle de Convention fiscal OCDE concernant le revenu et la fortune, 2014, N. 35 der Vorbemerkungen zu Art. 23 A und B; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 4. Aufl. 2014, N. 138 f.; Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 95; 
2.2.3. In Übereinstimmung mit Art. 10 des Musterabkommens 2012 der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend: 
2.2.4. Die Schweiz begegnet diesem Umstand gemäss ständiger Abkommenspraxis und unilateralem Recht mit dem 
1. Lorsqu'un résident d'un État contractant reçoit des revenus ou possède de
a. sur l'impôt qu'il perçoit sur les revenus de ce résident, une déduction d'un montant égal à l'impôt sur le revenu payé dans cet autre État;
b. sur l'impôt qu'il perçoit sur la fortune de ce résident, une déduction d'un montant égal à l'impôt sur la fortune payé dans cet autre État.
1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat
a. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
2.2.5. Im streitbetroffenen Fall stammen die Dividenden aus Deutschland. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. c des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: 
2. Bezieht eine in der  Schweiz ansässige Person  Dividenden, die nach
a. in der Anrechnung der nach Art. 10 in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder
b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
c. in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
 
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses - seit dem 1. Februar 2013: des Bundesgesetzes (AS 2013 231) - vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2; nachfolgend: 
2.3.2. Nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 PStAV können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem DBA in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer beantragen, dass ihnen auf den aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird (vgl. Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007 E. 2.2 [DBA CH/US]). Die pauschale Steueranrechnung kann lediglich für im Ausland residual (quellen-) besteuerte Kapitalerträge beansprucht werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen (Art. 3 Abs. 1 PStAV). Andernfalls besteht von vornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip "keine inländische Anrechnung der ausländischen Steuer ohne inländische Steuer" (sog. 
2.3.3. Über das grundsätzliche Erfordernis des 
2.3.4. Bei 
2.3.5. Weiter bestimmt Art. 11 Abs. 1 PStAV, dass die Kapitalerträge zwecks Berechnung des Maximalbetrags um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, und um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden können. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für Dividenden und Lizenzgebühren pauschale Abzüge vorsehen (Art. 11 Abs. 2 PStAV).
2.3.6. Hier von Bedeutung sind überdies die in Art. 4 ff. PStAV aufgeführten Sonderfälle (vgl. schon vorne E. 2.3.2). Was die natürlichen Personen betrifft, bestimmt Art. 5 Abs. 4 PStAV in der Fassung vom 15. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (AS 2008 5073) folgendes (Hervorhebungen durch das Bundesgericht) :
 
2.4.
2.4.1. Mit dem sog. Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (AS 2008 2893), wollte der Gesetzgeber unter anderem die "wirtschaftliche Doppelbelastung" der Anteilsinhaber und ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mildern. Auf Ebene der direkten Bundessteuer schuf er - soweit das hier interessierende Privatvermögen betreffend - Art. 20 Abs. 1
2.4.2. Ebenso mit Wirkung ab 1. Januar 2009 erhielten die Kantone die Möglichkeit, die Folgen der wirtschaftlichen Doppelbelastung in einer von ihnen zu bestimmenden Weise zu mildern. Der hierfür massgebende Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG lautet:
2.4.3. Im Fall des 
2.4.4. Der Kanton Zürich kennt das Teilsatzverfahren. Dementsprechend trägt § 34 Abs. 4 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; nachfolgend: 
 
3.
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) befindet sich die Beteiligung an der deutschen GmbH im Privatvermögen der Steuerpflichtigen. Die Beteiligung erreicht einen Anteil von 16,666 Prozent, was auf Stufe Bund zur Anwendung des Teilbesteuerungs- und auf Stufe Kanton des Teilsatzverfahrens führt. Weiter ist davon auszugehen, dass die streitbetroffene, zum zutreffenden Wechselkurs umgerechnete Dividende deutschen Ursprungs sich auf Fr. 722'719.-- (brutto) belief. Der nicht rückforderbare Anteil der tatsächlich erhobenen deutschen Quellensteuer beträgt 15 Prozent, mithin Fr. 108'408.--.
3.2. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Sockelsteuer von Fr. 108'408.-- für die Zwecke der pauschalen Steueranrechnung berücksichtigt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Teilrechtskraft erwachsen, als das kantonale Teilsatzverfahren betroffen ist. Dies führt dazu, dass auf kantonaler Ebene von einer Sockelsteuer von Fr. 72'272.-- auszugehen ist (dazu vorne lit. E). Umstritten ist die auf eidgenössischer Ebene massgebende Sockelsteuer. Mit der Erstinstanz ist die Vorinstanz der Auffassung, aufgrund des Teileinkünfteverfahrens sei die Bruttodividende vorneweg um 40 Prozent zu kürzen, weswegen nicht Fr. 36'136.--, sondern lediglich Fr. 21'686.-- zu berücksichtigen seien (auch dazu vorne lit. E). Hingegen stimmen die Verfahrensbeteiligten insofern überein, als der Teilbesteuerung zwecks Ermittlung des Maximalbetrags Rechnung zu tragen ist.
 
3.3.
3.3.1. Das hier massgebende Doppelbesteuerungsabkommen sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Schweiz drei Methoden vor (Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a-c DBA CH/DE). Die Schweiz hat die Methode der pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer (lit. b) ergriffen (Kolb, N. 319, 320 und 340 zu Art. 24 DBA CH/DE). Grundvoraussetzung dafür, dass diese Methode überhaupt zum Tragen kommt, ist das Vorliegen einer internationalen rechtlichen Doppelbesteuerung. Eine solche setzt die Identität von Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuerperiode und Steuerart voraus (Raingeard de la Blétière, a. a. O., N. 13 zu Art. 23 B OECD-MA; Oberson, a. a. O., N. 6; DE VRIES, a. a. O., N. 34 ff.; Locher, Einführung, S. 51). Das Erfordernis der vierfachen Identität ist vorliegend gegeben. Es fragt sich indes, wie es sich mit dem typisch anrechnungsbezogenen Kriterium des "subject to tax" verhält. Zu klären ist namentlich, ob teilbesteuerte Beteiligungserträge in vollem Umfang als besteuert gelten dürfen, sodass eine Kürzung der Sockelsteuer von vornherein sachfremd wäre.
3.3.2. Nach unilateralem Recht sind qualifizierende Beteiligungserträge auf Stufe Bund im Umfang von 50 bzw. 60 Prozent "steuerbar" (vorne E. 2.4.1 und 2.4.3). Auf kantonalzürcherischer Ebene werden solche zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes "besteuert" (vorne E. 2.4.4). Vor diesem Hintergrund hält Art. 5 Abs. 4 Satz 1 PStAV sinngemäss fest, was als Folge des Teileinkünfteverfahrens "von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen" sei, gelte als "nicht besteuert". Die Vorinstanz erwägt hierzu, das Teileinkünfteverfahren nach Art. 20 Abs. 1
3.3.3. Die beiden Postulate ruhen in der heutigen Ausgestaltung je in einem Umfeld, das für sich schlüssig ist, ohne allerdings die Wechselwirkung mit dem jeweils anderen Postulat zu berücksichtigen. Das Scharnier zwischen Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 DBA CH/DE und Art. 20 Abs. 1
3.3.4. Es liegt auf der Hand, dass die beiden Systeme hinsichtlich der pauschalen Steueranrechnung gleichartige Rechtswirkungen entfalten müssen. Teileinkünfte- (Bund) und Teilsatzverfahren (Kanton Zürich) dienen demselben Anliegen (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung), wenn auch mit unterschiedlichen Methoden. Im Idealfall führen die beiden Methoden auch rechnerisch zum selben Ergebnis. Ob hierzu die Bemessungsgrundlage gekürzt und der ordentliche Steuersatz angewendet wird, oder die Bemessungsgrundlage ungekürzt bleibt, aber ein ermässigter Steuersatz anwendbar ist, sollte der Idee nach keine Rolle spielen. Jedenfalls aber zeigt sich, dass beiden Methoden eine rechnerische Funktion zukommt. Ausgangspunkt bildet das ungeschmälerte Steuerobjekt, das heisst der qualifizierende Beteiligungsertrag. Dessen Besteuerung unterscheidet sich vom übrigen steuerbaren Einkommen (einzig) dadurch, dass er im Ergebnis einem verminderten Steuersatz unterliegt. Dies wird entweder durch die Reduktion des Steuersatzes (Teilsatzverfahren) oder durch rechnerische Reduktion der Bemessungsgrundlage (Teileinkünfteverfahren) erreicht.
3.3.5. Mit andern Worten fliessen die Beteiligungserträge nach beiden Methoden in die Bemessungsgrundlage ein. Sie stellen sich für die unilateralen Zwecke (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) vollumfänglich als "besteuert" dar, wenn auch betragsmässig tiefer, dies ungeachtet um die gewählte Methode für die Reduktion der Besteuerung. Was die internationale Dimension betrifft, ist dieses Ergebnis daraufhin zu prüfen, ob eine internationale rechtliche Doppelbesteuerung vorliegt. Dies ist der Fall. Dasselbe Substrat wird zunächst im Ausland (hier: Deutschland) steuerlich erfasst, wobei dem Quellenstaat ein gewisser, nicht rückforderbarer Anteil der Steuer verbleibt. In der Schweiz kommt es sodann zur erneuten Besteuerung des Sockels, an welchem Grundsatz die Teilbesteuerung nichts ändert. Folglich fällt für die Zwecke der pauschalen Steueranrechnung die ungeschmälerte Sockelsteuer (hier: der bestrittene Bundesanteil von Fr. 36'136.-- ebenso wie der unbestrittene Kantonsanteil von Fr. 72'272.--) in Betracht.
3.3.6. Dem steht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 PStAV insoweit entgegen, als er die Fiktion aufstellt, teilbesteuerte Beteiligungserträge stellten "nicht besteuerte Erträge" dar, weswegen die pauschale Steueranrechnung ausgeschlossen sei. Der Wortlaut von Satz 1 dieser Norm ist insoweit eindeutig und unmissverständlich. In konkreter Normenkontrolle zeigt sich nach dem Gesagten aber, dass die Norm in unlösbarem Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 DBA CH/DE) steht. Nicht zu vertiefen ist hier die Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 4 PStAV mit Art. 2 Abs. 1 lit. 4 DBAG vereinbar ist. Danach ist der Bundesrat zwar befugt zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist, ohne dass ihm aber materielle Rechtssetzungskompetenzen zukommen (siehe Botschaft vom 29. Mai 1951 zum DBAG [BBl 1951 II 296, insb. 298]).
3.4. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit BGE 136 I 49 E. 5.5 S. 61 f. (Kanton Bern; vorne E. 2.4.4). Danach sind in- und ausländische Dividenden im Bereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung gleichartig zu behandeln. Wäre die ausländische Sockelsteuer aber entsprechend dem Ausmass der teilbesteuerungsrechtlichen Reduktion herabzusetzen, hiesse dies im vorliegenden Falle, dass die Sockelsteuer von Fr. 108'408.-- lediglich im Umfang von Fr. 57'818.-- (Fr. 21'686.-- [Bund] plus Fr. 36'132.-- [Kanton Zürich]; vorne lit. E) berücksichtigt werden könnte, worauf in der Schweiz eine inländische Steuer von Fr. 48'861.-- verbliebe. Demgegenüber ergibt sich bei vollständiger Anrechnung der Sockelsteuer unter den gegebenen Umständen bei der Modellrechnung, die der pauschalen Steueranrechnung zugrunde liegt, keine inländische Steuer (auch dazu vorne lit. E). Eine solche Ungleichbehandlung hält vor der gefestigten Praxis nicht stand. Art. 5 Abs. 4 PStAV ist im konkreten Fall nicht anzuwenden (BGE 139 II 460 E. 2 S. 462 ff.).
3.5. Nachdem auf die Beschwerde des Kantonalen Steueramts nicht einzutreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum Teilsatzverfahren (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 PStAV); dazu vorne E. 2.4).
 
4.
4.1. Die Beschwerde im Verfahren 2C_750/2013 erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil, gemäss dessen Ziff. 1 der Rückzahlungsbetrag auf Fr. 89'189.-- festgesetzt wird, ist im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Die pauschale Steueranrechnung 2009 wird neu vorzunehmen sein. Aus diesem Grund ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_796/2013 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (vorne E.1.3.8).
4.2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Zürich verfolgt in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG (Urteil 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 6). Dies erlaubt es, ihm die Kosten aufzuerlegen.
4.3. Der unterliegende Kanton Zürich hat den Steuerpflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Angesichts dessen, dass die Steuerpflichtigen vor Bundesgericht weitgehend ihre früheren Vorbringen wiederholen, kann diese reduziert ausfallen.
4.4. Die Festsetzung der Kosten und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird der Vorinstanz übertragen (Art. 67 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
Lausanne, 9. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher