Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_709/2014
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T 0/2
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Urteil vom 9. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. September 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2014,
in Erwägung,
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt, was Bundesrecht verletze (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.5),
dass aus seinen Vorbringen jedoch nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist,
dass er insbesondere auch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie den ärztlichen Bericht vom 19. Juni 2014, welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2013 erstellt wurde, nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat (Urteil 9C_392/2014 vom 3. September 2014 E. 2),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler