Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_336/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
C.________,
D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,
E.________,
F.________,
Unbekannt (Callcentermitarbeiter/innen der G.________ AG),
weitere Beteiligte,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Strafverfahren; Berichtigung / Erläuterung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
B.________ erstattete am 7. August 2009 Strafanzeige gegen C.________, die Organe der G.________ AG und deren Mitarbeiter sowie gegen weitere Personen wegen Betrugs und unlauteren Wettbewerbs. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob B.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. September 2011 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Die III. Strafkammer verpflichtete dabei C.________ und die Organe der G.________ AG ("ehemals vertreten durch D.________, derzeit vertreten durch A.________") B.________ eine Prozessentschädigung von je Fr. 4'096.75 (unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag von Fr. 8'193.50) zu bezahlen. Gegen den Beschluss der III. Strafkammer vom 20. Februar 2013 erhoben C.________ und die damaligen Organe der G.________ AG Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2013 (1B_132/2013) nicht eintrat.
2.
Am 12. Juni 2014 stellte B.________ ein Gesuch um Berichtigung und/oder Erläuterung des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. Mit Beschluss vom 25. August 2014 ersetzte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Parteibezeichnung der Beschwerdegegner 6 im Rubrum des Beschlusses vom 20. Februar 2013 durch folgende Fassung:
"
6. Organe der G.________ AG, namentlich A.________, Mitglied des Verwaltungsrats, ...".
Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses vom 20. Februar 2013 ersetzte die III. Strafkammer durch folgende Fassung:
"3. C.________ und A.________ (letztere als Organ der G.________ AG) werden verpflichtet, B.________ eine Prozessentschädigung von je Fr. 4'096.75 (unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag von Fr. 8'193.50) zu bezahlen."
3.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen.
4.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).
4.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).
4.3. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Auch macht sie nicht geltend, dass eine Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Da sich die Beschwerdeführerin zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert, ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli