Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_573/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Holding AG,
vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
B.________ Fund Limited,
2.
C.________ Fund L.P.,
3.
D.________ Fund Limited,
4.
E.________Club Fund,
5. F.________ Limited,
6.
G.________Master Fund,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Burkhardt und Dominique Müller,
7.
H.________Master Fund Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Thomas Müller und Pascal Schmid,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2014.
In Erwägung,
dass vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ein Prozess hängig ist, in welchem die Beschwerdegegnerinnen als Klägerinnen gestützt auf russisches Recht eine Geldforderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen;
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 20. August 2014 anordnete, dass ein Rechtsgutachten erhoben werde, und den Parteien das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung als Experteninstitution und dort als verantwortlichen Sachbearbeiter Dr. iur. I.________ vorschlug;
dass in der Begründung des Beschlusses aufgezählt wurde, welche sich nach russischem Recht stellenden Fragen bei der Beurteilung der Streitsache zu beantworten seien;
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss am 26. September 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben sind;
dass die Beschwerdeführerin indessen vorbringt, der angefochtene Beschluss könne für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken;
dass sie dazu in der Beschwerdeschrift darlegt, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil darin bestehe, dass das Handelsgericht im angefochtenen Beschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin unzulässige und offensichtlich unrichtige Fragen zur Feststellung des auf den Fall anwendbaren materiellen russischen Rechts formuliere, welche es dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung zur abschliessenden Begutachtung unterbreiten wolle;
dass die Beschwerdeführerin als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet, dass das Handelsgericht ihr eine vorgängige Stellungnahme zu den zu begutachtenden Fragen verweigert sowie zwei rechtskräftige Entscheide des Moskauer Handelsgerichtes übergangen habe, und vorbringt, dass das Handelsgericht infolge der Gehörsverweigerung das russische Recht in Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG nicht richtig ermittle;
dass die Beschwerdeführerin damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nachzuweisen vermag, weil sie alle erwähnten Rügen später noch mit einer Beschwerde beim Bundesgericht vorbringen kann, falls der Entscheid des Handelsgerichts in der Sache zu ihren Ungunsten ausfallen sollte;
dass der Beschwerdeführerin schliesslich auch der Hinweis auf die gemäss Art. 96 lit. b BGG eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts nicht weiter hilft, weil es sich dabei um eine Einschränkung handelt, die unabhängig von der Art des kantonalen Entscheides (Zwischenentscheid oder Endentscheid) besteht;
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin