BGer 8C_567/2014 |
BGer 8C_567/2014 vom 14.10.2014 |
{T 0/2}
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8C_567/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Kompetenzzentrum D-CH West,
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Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 10. Juli 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 15. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnisses nicht eingetreten wurde,
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in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 29. August 2014 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
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in die vom Verwaltungsgerichts des Kantons Bern beigezogenen, beim Bundesgericht am 11. September 2014 eingegangenen Verfahrensakten,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 15. August 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat, unterscheidet und die Begründung in weiten Teilen wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Stellungnahme vom 4. Juli 2014 entspricht, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch nur ansatzweise zu befassen (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
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dass zwar der Versicherte in einem der letztinstanzlichen Beschwerde beigefügten Schreiben von B.________ erstmals ausführen lässt, dieser habe als Vertreter des Beschwerdeführers dessen vorinstanzliche Beschwerde "wegen Krankheit nicht absenden" können; infolge einer "Magendarmgrippe" habe er "den Brief erst am 3. Juni (und damit verspätet) zur Post bringen" können, weshalb ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben sei,
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dass indessen diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie - auf entsprechende Verfügung des kantonalen Gerichts vom 20. Juni 2014 betr. Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hin - im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (insbesondere in seiner Eingabe vom 4. Juli 2014) vorzubringen und schon dort näher zu belegen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen), zumal er der erwähnten Verfügung der Vorinstanz entnehmen konnte, dass das kantonale Gericht gerade wegen der Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten beabsichtigte, sofern keine relevanten Wiederherstellungsgründe geltend gemacht würden; ausserdem fehlt hier jegliche Begründung dafür, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
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dass demzufolge hier weder eine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) noch eine entsprechende Rüge hinsichtlich einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG durch das erstinstanzliche Gericht vorliegt,
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dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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