BGer 1C_498/2014 |
BGer 1C_498/2014 vom 15.10.2014 |
{T 0/2}
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1C_498/2014
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Urteil vom 15. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 16. April 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Verfügung vom 19. November 2013 entzog das Strassenverkehrs und Schifffahrtsamt (SVA) des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 SVG sowie Art. 33 VZV für die Dauer eines Monats. Zur Begründung führte es aus, A.________ sei am 24. Juli 2013 mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,59 Gew.%o angehalten worden. Es handle sich hierbei um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Da A.________ am 22. März 2013 bereits verwarnt worden sei, habe der Führerausweis zwingend für einen Monat entzogen werden müssen.
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Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans SVA, welches diese zuständigkeitshalber der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zukommen liess.
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Mit Entscheid vom 16. April 2014 (Versanddatum: 26. September 2014) hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- A.________ auferlegt.
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2. Mit Eingabe vom 13. Oktober (Postaufgabe: 14. Oktober) 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid der Rekurskommission und die SVA-Anordnung seien aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid und am zugrunde liegenden Entzugsverfahren. Er macht im Wesentlichen geltend, der Ausweisentzug sei für ihn unverständlich; er sei nicht ohne weiteres in der Lage, die ihm auferlegten Kosten umgehend begleichen zu können. Dabei stellt er der dem Entscheid der Rekurskommission zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich indes mit der Entscheidbegründung auseinander zu setzen und ohne darzulegen, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied Gerichtsschreiber
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Merkli Bopp
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