Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_547/2014
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Urteil vom 15. Oktober 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene A.________ war ab dem 21. November 2011 bei der B.________ AG als Monteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Seine Arbeit führte er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses für die C.________ in D.________ aus, da die B.________ AG ihn als Monteur an diese vermittelt hatte.
Am 11. Januar 2012 fiel A.________ ein Metallteil auf den linken Zeigefinger. Die Wunde entzündete sich und daraus entstand ein Ekzem, welches mit der Zeit auch auf den kleinen Finger überging. Diese Ekzembildung führte zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis seitens der B.________ AG per 31. August 2012 aufgelöst.
Am 19. Dezember 2012 wurde eine fachärztliche Untersuchung durch die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass A.________ an einem kumulativ-subtoxischen Kontaktekzem leidet. Daraufhin beantragte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, mit Schreiben vom 8. Januar 2013, das Kontaktekzem als Berufskrankheit anzuerkennen. Er hielt weiter fest, dass trockene und saubere Arbeit ohne starke mechanische Belastung A.________ ab sofort zu 100 % zumutbar sei. Am 9. April 2013 erliess die SUVA rückwirkend auf den 8. Januar 2013 eine Nichteignungsverfügung für die bislang bei der C.________ in D.________ ausgeübte Tätigkeit.
A.________ erhielt von Februar 2013 bis und mit Mai 2013 ein Übergangstaggeld. In der Folge beantragte er eine Übergangsentschädigung. Die SUVA verweigerte mit Verfügung vom 9. Juli 2013 einen entsprechenden Anspruch. Die gegen die Verfügung vom 9. Juli 2013 erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 abgewiesen.
B.
Die von A.________ dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 19. Juni 2014 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihm eine Übergangsentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, wozu auch die hier streitige Übergangsentschädigung zählt (Urteil 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E. 1.2), ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Artikeln 83 ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) Gebrauch gemacht.
2.2. Laut Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436).
Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat (Art. 86 Abs. 3 VUV).
3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer als Folge der Nichteignungsverfügung vom 9. April 2013 Anspruch auf eine Übergangsentschädigung der Unfallversicherung hat.
3.1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid erwogen, ein Absehen von der 300-tägigen Frist liesse die Regelung von Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV obsolet werden. Sodann würde nach einer Nichteignungsverfügung oder einer Kündigung (sofern die anderen Voraussetzungen von Art. 86 VUV erfüllt seien) immer ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entstehen, was angesichts der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV klar formulierten Anspruchsvoraussetzung der 300-tägigen Ausübung der gefährdenden Arbeit nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen könne. Weiter hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 126 V 363 fest, Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV sei gesetzeskonform. Die 300-tägige Dauer der belastenden Tätigkeit werde verlangt, damit angenommen werden könne, dass sich die Berufskrankheit bei dem entsprechenden Arbeitgeber entwickelt habe. Schliesslich hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der SUVA erwogen, der Verordnungsgeber habe in Art. 86 Abs. 3 VUV saisonale Tätigkeiten regeln wollen. Da der Bescherdeführer als Monteur tätig gewesen sei, habe die Art dieser Arbeit die Erfüllung der 300-Tages-Frist nicht verunmöglicht und somit sei die Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 3 VUV nicht anwendbar.
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV enthaltene Regelung, wonach der Versicherte vor Erlass der Nichteignungsverfügung bei einem Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt haben muss. Seiner Ansicht nach widerspreche eine solche Regelung Sinn und Zweck von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und sei somit gesetzeswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Versicherte, deren Expositionsdauer geringer als 300 Tage sei, schlechtergestellt würden, obwohl unbestrittenermassen eine Berufskrankheit vorliege. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Berufskrankheit vor der 300-Tages-Frist eingetreten sei und er deshalb keine Übergangsentschädigung erhalten solle. Weiter könne er nicht nachvollziehen, warum er während vier Monaten die Übergangstaggelder erhalten habe, nun aber keine Übergangsentschädigung beziehen könne.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, vorliegend sei Art. 86 Abs. 3 VUV anwendbar. Diesbezüglich führt er aus, im Vorentscheid werde einfach behauptet, dass die Umschreibung "die Art der Arbeit" nicht gleichzusetzen sei mit dem Begriff "gefährdende Arbeit". Unter "Art der Arbeit" sei auch jene Arbeit zu verstehen, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die B.________ AG habe das Arbeitsverhältnis einzig aufgrund der allergischen Reaktion des Beschwerdeführers aufgelöst, da bei der C.________ in D.________ keine Umplatzierungsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien. Es habe somit keine andere Art der Arbeit im Sinne von Art. 86 Abs. 3 VUV gegeben.
Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Erwägung der Vorinstanz, wonach Art. 86 Abs. 3 VUV nur auf saisonale Tätigkeiten anwendbar sei, gehe fehl. Folge man dieser Überlegung, würden saisonal angestellte Arbeitnehmer besser geschützt als unbefristet angestellte Mitarbeiter, bei denen die Berufskrankheit vor der 300-tägigen Expositionsfrist ausgebrochen sei. Dies sei stossend und stelle eine krasse Verletzung des Willkürverbots dar.
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzeswidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44 f.).
4.2. Im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 2 UVG kann der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 Folgendes entnommen werden: "Die Entschädigung an Versicherte, die durch den Ausschluss von der bisherigen Arbeit in ihrem Fortkommen erheblich beeinträchtigt werden und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben, wird vom Bundesrat in analoger Weise zu ordnen sein, wie dies in den Artikeln 18-21 der Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten geschehen ist" (BBl 1976 III 215 f. Ziff. 406.12). In der parlamentarischen Beratung gab dieser Vorschlag nie Anlass zu Diskussionen. Somit ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber, der vom Inhalt der Art. 18-21 der Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten (AS 1960 1660) Kenntnis hatte, dem Bundesrat diese Kompetenz delegiert hat. Die in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV gewählte Formulierung baut auf derjenigen von Art. 18 lit. b der Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Verhütung von Berufskrankheiten auf.
4.3. Bezüglich des Schadens, den die Übergangsentschädigung decken sollte, erscheint es logisch, als Anspruchsvoraussetzung vorzusehen, dass der Versicherte während einer Mindestdauer von 300 Tagen (in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel) die schädigende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, der der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt ist, ausgeübt hat. Mit der Übergangsentschädigung, die Bestandteil der Verhütung von Berufskrankheiten ist, soll dem Versicherten der Wechsel von der ihn gefährdenden Arbeit auf eine neue geeignete Tätigkeit und die Erlangung der für die Wiedereingliederung erforderlichen Fähigkeiten erleichtert werden (vgl. BGE 120 V 135 f.; RKUV 1995 S. 164 E. 2b). Eine erhebliche Beeinträchtigung im Fortkommen setzt das Vorhandensein von Berufsperspektiven voraus, welche in der Regel nur dann anerkannt werden können, wenn der Versicherte während einer bestimmten Zeit beim Arbeitgeber tätig war, bei dem er die gefährdende Tätigkeit ausgeübt hat. Indem der Bundesrat die Bestimmung, die bereits in der Verordnung von 1960 enthalten und deren Rechtmässigkeit nie in Frage gestellt worden war, in der VUV übernommen hat, hat er seinen Ermessenspielraum nicht überschritten (BGE 126 V 363 E. 4a und 4b). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 131 V 90 bestätigt (E. 4.4).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht nachvollziehen, dass er Übergangstaggelder, aber keine Übergangsentschädigung erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Leistungsarten handelt, deren Anspruchsvoraussetzungen nicht identisch sind.
5.
5.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 3 VUV beruhen auf einer eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage und sind nicht zu beanstanden. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach der Begriff "Art der Arbeit" auch jene Arbeit, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, umfasst, ist nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, kann sich der Begriff "Art der Arbeit" nicht auf die Ausübung der belastenden Arbeit beziehen, ansonsten die Anspruchsvoraussetzung von Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV obsolet würde.
5.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Art. 86 Abs. 3 VUV könne nicht nur saisonale Tätigkeiten umfassen, ansonsten nicht saisonal tätige Arbeitnehmer, welche die gefährdende Arbeit weniger als 300 Tage ausüben können, schlechter geschützt seien. Diese Frage braucht indessen vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden: Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hat Art. 86 Abs. 3 VUV zum Ziel, auch denjenigen Arbeitnehmern, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit die 300-tägige Expositionsfrist unmöglich erfüllen können, den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zu gewähren. Ob die Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 3 VUV zur Anwendung kommt, hängt somit von der Art der Tätigkeit ab, die der Arbeitnehmer ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer war als Monteur tätig, welche Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren während 300 Tagen ausgeübt werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anwendung von Art. 86 Abs. 3 VUV bei Nichteinhaltung der 300-tägigen Expositionsfrist aufgrund einer Kündigung ausgeschlossen (Urteil U 253/01 vom 14. Februar 2002 E. 2b). Wendete man Art. 86 Abs. 3 VUV - ohne die Art der ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen - bei allen Arbeitnehmern an, welche die 300-tägige Expositionsfrist nicht erfüllen können, würde die Regelung von Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV obsolet. Demzufolge kommt die Ausnahmeregelung nach Art. 86 Abs. 3 VUV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Begründungspflicht verletzt.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 3 VUV nicht zur Anwendung kommt. Sie hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, genannt. Damit hat sie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Begründungspflicht erfüllt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold