Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
1B_325/2014
|
|
|
Urteil vom 16. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Moser-Burkard,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, Postfach, 4310 Rheinfelden, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei. Am 18. September 2013 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschuldigten in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 ab. Statt dessen verfügte es die Haftentlassung des Beschuldigten gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.--, eine Ausweis- und Schriftensperre und die Auflage einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht. Eine von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 13. August 2014 gut, indem es die Untersuchungshaft (vorläufig bis zum 15. Oktober 2014) verlängerte.
B.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 25. September 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt seine sofortige Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten am 29. September bzw. 6. Oktober 2014 (mit Posteingang je am 8. Oktober 2014) je auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Folge man der Argumentation der Vorinstanz, bestünde bei jedem Ausländer, dem eine Freiheitsstrafe droht, automatisch ein Haftgrund. Die Vorinstanz nenne keine konkreten Anhaltspunkte, welche für die Wahrscheinlichkeit einer Flucht sprechen würden. Er habe nicht mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zum Vorwurf der Geldwäscherei sei er bisher nicht befragt worden; diesbezüglich lägen auch keine Beweismittel oder Indizien gegen ihn vor. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo er seit ca. 40 Jahren wohne. Auch seine Angehörigen (Sohn und Enkeltochter, Ex-Frau und aktuelle Lebenspartnerin) befänden sich hier. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes könnten (im Falle einer Flucht) blosse Kontakte über moderne Kommunikationsmittel den persönlichen Verkehr mit seiner Familie nicht ersetzen. Zu seinen Verwandten und Bekannten in Deutschland pflege er bei weitem keine derart engen Beziehungen wie zu den Angehörigen in der Schweiz, wo er auch eine AHV-Rente beziehe. Ausser seiner Staatsangehörigkeit habe er zu seinem Heimatland Deutschland keine Verbindungen mehr. Ausserdem sei er schon 67 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Mangels Fluchtgefahr sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, mit den vom Zwangsmassnahmengericht ins Auge gefassten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.--, Ausweis- und Schriftensperre sowie Auflage, sich regelmässig bei der Polizei zu melden) lasse sich eine etwaige Fluchtgefahr jedenfalls hinreichend bannen. Zwar gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass er nicht in der Lage sei, die Kaution selber zu bezahlen. Dennoch würde ihn ein Verfallen der Sicherheitsleistung (nach einer Flucht) hart treffen, da er seine Familie dadurch in gravierende finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a und Art. 237 StPO .
3.
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279).
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
3.3. Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, indem er seit Jahren einen umfangreichen Drogenhandel betrieben habe. Er bestreitet den dringenden Tatverdacht von qualifizierten Drogendelikten nicht. Erschwerend kommt (nach den Erwägungen der Vorinstanz) bei ihm ein "beträchtliches Vorstrafenregister" hinzu. Der Beschwerdeführer befindet sich seit einem Jahr und einem Monat in Untersuchungshaft. Die ihm (im Falle einer Anklageerhebung und strafrechtlichen Verurteilung) drohende mehrjährige Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz einzustufen. Dass bei einer freiheitsentziehenden Sanktion von 2-3 Jahren Dauer ein allfälliger teilbedingter Vollzug noch (knapp) möglich wäre (Art. 43 Abs. 1 StGB), lässt weder die Fluchtgefahr dahinfallen, noch die erstandene Haft als unverhältnismässig (im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO) erscheinen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215; Urteil 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 227 N. 9; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1012). Auch bei Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungshaft (von ca. 13 Monaten) begründet der dem Beschwerdeführer drohende (Rest-) Strafvollzug noch einen erheblichen Fluchtanreiz (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_61/2014 E. 3.4).
3.4. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er Deutscher Staatsangehöriger ist, dass er Verwandte und Bekannte hat, die im Ausland wohnen, dass er geschäftlich häufig im Ausland zu tun hatte und dass seine aktuelle Lebenspartnerin längere Zeit in Spanien, in Deutschland und in der Slowakei gelebt hat. Zwar macht er geltend, sein erwachsener Sohn wohne mit Schwiegertochter und Enkelkind (ebenso wie seine Ex-Frau) in der Schweiz, wo er selber auch lange Zeit gearbeitet habe. Für seine hier lebenden Angehörigen wäre es jedoch nicht schwierig, ihn zum Beispiel im nahe gelegenen süddeutschen Grenzgebiet zu besuchen. Damit droht ihm im Falle einer Ausreise nach Deutschland kein massiver Verlust seiner familiären Kontakte. Inwiefern er wegen einer Wohnsitznahme im Ausland seiner AHV-Rente verlustig gehen könnte, ist nicht ersichtlich und erläutert er auch nicht. Bei dieser Sachlage bestehen hier (im Lichte der dargelegten Praxis) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.
3.5. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft (nach Art. 237 f. StPO) geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2; 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.1-5.3; 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3). Die Vorinstanz erwägt, nach den Angaben des Beschwerdeführers (und den bisherigen Untersuchungsergebnissen) zu seiner finanziellen Situation erscheine es wenig plausibel, dass er eine Sicherheitsleistung selber aufbringen würde. Ein allfälliger Verfall der von dritten Personen gestellten Kaution würde ihn "nicht so hart treffen" bzw. die dargelegte Fluchtneigung nicht wesentlich reduzieren. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er eine Kaution nicht selber leisten könnte. Er sei finanziell bedürftig und auch nicht in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht selber zu tragen. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 238 N. 4). Bei mittellosen Beschuldigten kommt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_61/2014 E. 3.5; 1B_148/2013 E. 5.3). Auch eine Pass- und Schriftensperre erscheint bei einer drohenden Ausreise in den Schengenraum (ohne konsequente Personenkontrolle an der Grenze) nur sehr beschränkt tauglich. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie eine Verpflichtung, sich wöchentlich auf einem Polizeiposten zu melden, den Beschwerdeführer an einer Ausreise ins benachbarte Ausland (oder an einem Untertauchen in der Schweiz) wirksam hindern könnte.
3.6. Die Ansicht des Obergerichtes und der Staatsanwaltschaft, die genannten Ersatzmassnahmen reichten im jetzigen Verfahrensstadium nicht aus, um der dargelegten Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, hält in Würdigung sämtlicher aktueller Umstände vor dem Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die finanzielle Bedürftigkeit des (amtlich verteidigten und seit über einem Jahr in Haft befindlichen) Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Moser-Burkard, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster