BGer 5D_46/2014
 
BGer 5D_46/2014 vom 17.10.2014
{T 0/2}
5D_46/2014
 
Urteil vom 17. Oktober 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 11. März 2014.
 
Sachverhalt:
A. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 7. Januar 2009 wurde die Ehe zwischen X.________, geb. 1950, und Y.________, geb. 1949, geschieden. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wurde X.________ gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung in der Scheidungskonvention verpflichtet, "unter Berücksichtigung der lebensprägenden Ehedauer einerseits und der Tatsache, dass Y.________ aufgrund ihrer Krebserkrankung bislang keine Arbeit aufnehmen konnte, je im Voraus einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten" zu bezahlen.
B. Nachdem Y.________ mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte X.________ die Zahlungen ein, worauf diese für den Betrag von Fr. 3'300.-- (zwei Monatsbetreffnisse) die Betreibung einleitete, gegen die X.________ Rechtsvorschlag erhob.
C. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 11. April 2014 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. In ihren Vernehmlassungen vom 7. bzw. 21. Mai 2014 schliessen das Kantonsgericht und Y.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und deshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Er macht im Kern geltend, aus den Erwägungen des Abänderungsurteils ergebe sich verbindlich, was unter dem Begriff "Ehegatte" im Rahmen der Formulierung "bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten" zu verstehen sei.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass aufgrund des Abänderungsurteils kein Auslegungsspielraum mehr bestehe, geht seine Willkürrüge fehl: Beruht das Dispositiv des Scheidungsurteils nicht auf einer eigenen Anordnung des Richters, sondern auf einer Übernahme der Scheidungskonvention, so ist es wie ein Vertrag auszulegen, mithin nach dem Vertrauensprinzip (Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1). Eine solche Auslegung ist auch vorliegend geboten, weil sich der Abänderungsprozess, der grundsätzlich auch in Bezug auf eine mit Scheidungskonvention getroffene Regelung möglich ist (BGE 117 II 211 E. 1a S. 213), nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts bezog. Was die vom Kantonsgericht vorgenommene Auslegung von der Sache her betrifft, ist keine Willkür zu erkennen. Bereits eine grammatikalische Auslegung der Konventionsklausel spricht dafür, unter "Ehegatte" den Ehemann zu verstehen, denn es hätte sonst näher gelegen, entweder zu formulieren, dass "für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis zum Erreichen 
2.2. Für den betreffenden Fall begründet der Beschwerdeführer seine Willkürrüge subsidiär damit, dass allfällige Unklarheiten nicht vom Rechtsöffnungsrichter beurteilt werden dürften, sondern durch den Sachrichter zu entscheiden wären. Dies trifft zu. Vorauszuschicken ist, dass nach dem Gesagten zwar vieles dafür spricht, dass die Ehegatten mit der Scheidungskonvention beabsichtigten, den nachehelichen Unterhalt bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes laufen zu lassen. Der Text ist freilich nicht eindeutig bzw. ein Auslegungsbedarf nicht abzustreiten. Diesfalls liegt nach konstanter und mehrfach publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügender Rechtsöffnungstitel vor und ist es nicht am Rechtsöffnungsrichter als reinem Vollstreckungsrichter, sondern am Sachrichter, in materieller Hinsicht für Klarheit zu sorgen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 124 III 501 E. 3a S. 503; 113 III 6 E. 1b S. 9 f.; siehe ferner auch BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446). Indem sich das Kantonsgericht in seiner Funktion als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt hat, ist es in Willkür verfallen. Aufgrund der Interpretationsbedürftigkeit des Rechtsöffnungstitels ist vor einer Klärung durch den Sachrichter keine Rechtsöffnung möglich. Es wird an den Parteien sein zu prüfen, ob für diese Klärung eine materielle Klage nötig ist oder ob dies auch im Rahmen einer Erläuterung geschehen kann (vgl. etwa Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011).
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht überbunden (Art. 68 Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 11. März 2014 wird das Gesuch um Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4. Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht Wallis überbunden.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli