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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1002/2014
Urteil vom 17. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung/Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären Massnahme,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. August 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist eine gesetzliche und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch seinem früheren Verteidiger am 18. August 2014 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 17. September 2014 eingereicht werden müssen. Die Beschwerde datiert vom 23. September 2014 und wurde am 24. September 2014 zur Post gebracht. Sie ist verspätet. Da die Frist nicht erstreckt werden kann, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen Anwalt zu finden, und seine Bezugsperson habe Nachtschicht gehabt und sei nachher in den Ferien gewesen, nicht durchzudringen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer IV-Rentner und ohne Vermögen. Er wird angesichts der anstehenden stationären Massnahme nicht in der Lage sein, Gerichtskosten zu bezahlen (Verfügung S. 17). Ausnahmsweise kann auch das Bundesgericht auf die Erhebung solcher Kosten verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn