BGer 8C_445/2014 |
BGer 8C_445/2014 vom 17.10.2014 |
{T 0/2}
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8C_445/2014
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Urteil vom 17. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Ausstand),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
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1. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte dem 1953 geborenen A.________ mit Verfügung vom 26. März 2002 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2002 zugesprochen. Nach dessen Wegzug nach Costa Rica leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland Mitte Oktober 2009 ein Revisionsverfahren ein. In der Folge stellte sie die bisherigen Leistungen mangels rentenbegründender Invalidität auf den 1. März 2011 ein (Verfügung vom 19. Januar 2011). Das beschwerdeweise angerufene Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 25. November 2011 auf und wies die Angelegenheit an die IV-Behörden zurück, damit sie nach psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befänden.
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A.b. Die Verwaltung informierte A.________ mit Schreiben vom 15. Mai 2012 dahingehend, dass Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der angeordneten Begutachtung beauftragt werde. Auf Einwendungen des Versicherten hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012an den angekündigten Abklärungsmassnahmen fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 1. Mai 2014).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Im Weiteren seien die Invalidenversicherung und die Pensionskasse zu verpflichten, ihre bisherigen Rentenzahlungen mit Wirkung ab 1. März 2011 wieder aufzunehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, was - nach Gewährung einer Nachfrist - fristgerecht geschehen ist.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis).
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2.
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2.1. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich, da dessen Qualifikation der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (hier der Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2012 betreffend Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.________), um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
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2.2. |
2.2.1. Derartige Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, welche die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung von medizinischen Begutachtungen in der Invaliden- oder Unfallversicherung betreffen, sind vor Bundesgericht auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen). Die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen werden letztinstanzlich gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_183/2013 vom 10. April 2013, 8C_131/2013 vom 12. März 2013 und 9C_46/2013 vom 5. Februar 2013). Ausnahmen stellen Entscheide dar, in denen formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277 und 318 E. 6.2 sowie 6.2.1 S. 323; statt vieler: Urteil 8C_496/2013 vom 22. Januar 2014 mit diversen Hinweisen).
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2.2.2. Der angefochtene Entscheid enthält hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachters Dr. med. B.________ auch Ausführungen zur Frage der Parteilichkeit und Voreingenommenheit des Arztes. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden, wohingegen sie sich nach dem Dargelegten im Übrigen als unzulässig erweist.
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3.
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3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 7.1 und 7.2.2 S. 110 f.; Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013 mit weiteren Hinweisen) zutreffend erwogen, dass keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Ergebnis der bei Dr. med. B.________ vorgesehenen gutachtlichen Abklärungen als vorbestimmt erscheinen liessen. Namentlich ist mit der Vorinstanz als erstellt anzusehen, dass sich der Psychiater nur einmal in seiner Funktion als Vertrauensarzt im Rahmen eines Kurzberichts vom 19. Januar 2004 zuhanden der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG mit dem Beschwerdeführer befasst hat. Da die betreffende, knapp neun Jahre vor Erlass der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 verfasste Stellungnahme sich lediglich zur Frage der Weiterführung der damaligen ambulanten Psychotherapie bei Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äussert, lässt sich allein gestützt darauf nicht auf eine Voreingenommenheit von Dr. med. B.________ bezüglich der vorliegend ins Auge gefassten Begutachtung schliessen. Dies gilt umso mehr, als der die Fortsetzung der Behandlung befürwortende Bericht neutral und sachlich formuliert ist.
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3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen, soweit überhaupt die anfechtbare Ausstandsproblematik betreffend, diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Für die Behauptung in der Beschwerde, Dr. med. B.________ habe die Behandlung bei Dr. med. C.________ über mehrere Jahre hinweg vertrauensärztlich begleitet, finden sich keine Anhaltspunkte in den Unterlagen. Selbst wenn im Übrigen eine derartige Tätigkeit zu bejahen wäre, beträfe sie einen über zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum und wäre von Dr. med. B.________ als Vertrauenspsychiater eines Krankenversicherers in einer Funktion ausgeführt worden - Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Psychotherapie (vgl. Art. 3b der KLV) -, welche sich grundlegend von derjenigen als Gutachter in einem invalidenversicherungsrechtlichen Rentenprozess unterscheidet. Überdies müssten sich aus den entsprechenden Berichten zumindest gewisse Hinweise ergeben, die Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit und damit Unparteilichkeit des Dr. med. B.________ zuliessen.
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4. |
4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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4.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 17. Juli 2014 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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