Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_296/2014
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Urteil vom 20. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Am Abend des 14. September 2001 eröffnete Y.________ im Computersystem der türkischen Bank A.________, in deren Kreditkartenabteilung er angestellt war, zusammen mit Z.________ bis um 03.00 Uhr des folgenden Tages 290 fiktive Kundenbeziehungen auf Fantasienamen. Den erfundenen Kunden stellte er eine VISA-Goldkarte mit einem Bezugslimit von je 40 Milliarden Türkischer Lire (ca. Fr. 44'000.--) und einem zugehörigen PIN-Code aus, der die Benutzung der Karte an Bankautomaten erlaubte. Am Morgen des 15. September 2001 flogen Y.________ und Z.________ nach Zürich, wo sie die gefälschten Kreditkarten zunächst selbst an Geldautomaten verwendeten und hernach weitere Personen zum Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage anstifteten. X.________ stellte das von ihm geführte Restaurant "B.________" in C.________ als Treffpunkt zur Instruktion der angeworbenen Mittäter und zur Abgabe und Entgegennahme von Kreditkarten und Bargeld zur Verfügung. Am 16. September 2001 hob er selbst an verschiedenen Bankautomaten in der Schweiz Geld ab. Darüber hinaus stiftete er weitere Personen zu unbefugten Geldbezügen an. Die Bank A.________ erlitt durch diese Geldbezüge einen Schaden im Umfang von Fr. 1'176'000.--. X.________ wurde ein Deliktsbetrag von Fr. 1'001'000.-- zugerechnet.
X.________ übergab ferner als Geschäftsführer der D.________ GmbH seiner Arbeitnehmerin Ende April 2004 und nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses je einen Lohnausweis, welcher ihr neben dem Bruttolohn auch die Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, IV, EO, ALV und an die berufliche Vorsorge bescheinigte. In Wirklichkeit hatte er die Arbeitnehmerbeiträge nie an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) bzw. eine Einrichtung der 2. Säule überwiesen.
B.
B.a. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ mit Urteil vom 12. Februar 2010 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Pfändungsbetruges, des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), das Erwerbsersatzgesetz (EOG) und das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sowie weiterer Delikte schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Widerruf vollziehbar gewordenen und teilweise umgewandelten Strafen und unter Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams. In einzelnen Punkten sprach es ihn frei und gab es dem Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge. Ferner entschied es über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Vorstrafen.
B.b. Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ am 22. November 2011 zusätzlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Lohnabzügen sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der in der Türkei ausgestandenen Untersuchungshaft. Es sprach die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002, des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 aus. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. In einzelnen Punkten gab es dem Verfahren aufgrund eingetretener Verjährung keine weitere Folge. Ferner entschied es über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe und verurteilte X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 69'329.90.
B.c. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 18. Februar 2013 eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde von X.________ teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren 6B_390/2012).
C.
Am 22. Oktober 2013 erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ im Neubeurteilungsverfahren des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Pfändungsbetrugs, des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen das AHVG, IVG, EOG und das AVIG, der mehrfachen Zweckentfremdung von Lohnabzügen sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der in der Türkei ausgestandenen Untersuchungshaft. Es gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 16 Monate festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Rest der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Ferner verurteilte es X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. In zwei Punkten sprach es ihn von der Zusatzanklage der Urkundenfälschung frei. In Einzelnen Punkten gab es dem Verfahren zufolge Verjährung keine weitere Folge. Schliesslich verpflichtete es ihn zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 24'000.--.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziff. I. des angefochtenen Urteils sei - mit Ausnahme der Ziff. I. "III. 6 und III. 7" aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer schuldangemessenen, bedingt oder mindestens teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei der unbedingte Teil einer allfälligen teilbedingten Freiheitsstrafe 12 Monate nicht übersteigen dürfe. Zudem sei er zu einer schuldangemessenen (Zusatz-) Geldstrafe zu verurteilen. Schliesslich sei die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 24'000.-- aufzuheben.
E.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat hiezu Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das angefochtene Urteil verletze den Anspruch auf ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Kantonsrichter E.________, welcher am obergerichtlichen Urteil vom 22. November 2011 mitgewirkt habe, sei bei der Neubeurteilung vom 22. Oktober 2013 in den Ausstand getreten und durch Kantonsrichter F.________ ersetzt worden. Die Vorinstanz habe demnach im zweiten Verfahren in neuer Zusammensetzung getagt. Da das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht formell aufgehoben worden sei, hätte bei dieser Konstellation der neu eingesetzte Richter bei der Neubeurteilung sämtlicher, ursprünglich vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz strittigen Punkte, d.h. auch in Bezug auf solche, welche nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gebildet hätten oder mit denen er vor Bundesgericht unterlegen sei, mitwirken müssen (Beschwerde S. 10 f.).
Eventualiter macht der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids geltend. Das angefochtene Urteil führe im Dispositiv sämtliche Schuldsprüche auf, enthalte indes lediglich Erwägungen zum Anklagepunkt der Urkundenfälschung, in Bezug auf welchen das Bundesgericht das erste Berufungsurteil aufgehoben habe. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche fehle eine Begründung. Zudem verweise die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in Bezug auf das anwendbare Recht und die Grundsätze der Strafzumessung auf das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2011. Dieses sei indes vom Bundesgericht formell aufgehoben worden und existiere nicht mehr. Die entsprechenden Erwägungen des ersten Berufungsurteils seien nicht in den neuen Entscheid übernommen worden. Damit verletze das angefochtene Urteil seinen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung des Strafurteils (Beschwerde S. 11 ff.).
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2013 die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung, die Strafzumessung sowie die Verurteilung zu einer Ersatzforderung gutgeheissen, das Berufungsurteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 insofern aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Die Vorinstanz wies die Parteien mit Verfügung vom 19. Juni 2013 darauf hin, dass ausschliesslich diese durch den Rückweisungsentscheid aufgehobenen und zurückgewiesenen Teile des Urteils vom 22. November 2011 Gegenstand des neuen Verfahrens bildeten (angefochtenes Urteil S. 6). Sie beschränkte dementsprechend das Neubeurteilungsverfahren auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.2.2 der Zusatzanklageschrift vom 26. Mai 2009, die Strafzumessung sowie die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. April 2013 fest, dass Kantonsrichter E.________, der am Urteil vom 22. November 2011 mitgewirkt hatte, aufgrund eines Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 23. April 2013 nicht mehr Mitglied des Spruchkörpers bilden werde (angefochtenes Urteil S. 5). An seiner Stelle wurde für das Neubeurteilungsverfahren Kantonsrichter F.________ in den Spruchkörper berufen.
1.2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Gerichte sollen nicht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet und die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern wird dadurch nicht ausgeschlossen; die Besetzung muss aber nach sachlichen Kriterien erfolgen (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden, die in den früheren Prozessgesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundesgerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1 und 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Das angefochtene Urteil ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Neubeurteilungsverfahren auf die im Rückweisungsentscheid aufgehobenen Punkte, nämlich den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung, die Strafzumessung und die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung, beschränkt. Damit bestand für die Vorinstanz weder Veranlassung noch Möglichkeit, die übrigen, definitiv entschiedenen Punkte neu zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass im zweiten oberinstanzlichen Verfahren aufgrund des Ausstands eines Mitglieds des ersten Spruchkörpers ein Richter mitwirkte, der im ersten Berufungsverfahren noch nicht beteiligt war.
Es ist auch keine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters ersichtlich. Die Vorinstanz war im Neubeurteilungsverfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt. Dass im zu beurteilenden Fall die Besetzung des Gerichts nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte oder dass durch gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter auf die Rechtsprechung Einfluss genommen worden oder ein entsprechender Anschein erweckt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er rügt im Grunde auch nicht, dass er von einem nicht gesetzmässig zusammengesetzten Gericht beurteilt wurde, sondern dass die Vorinstanz im Neubeurteilungsverfahren nur noch die durch den Rückweisungsentscheid aufgehobenen Punkte beurteilt hat. Dies ist indes, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden.
Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht nicht. Soweit die neue Entscheidung der kantonalen Instanz auf diejenige Thematik beschränkt ist, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt, folgt daraus, dass das kantonale Urteil in den übrigen Punkten bestehen bleibt. Die Vorinstanz verweist im Dispositiv des angefochtenen Urteils insofern denn auch auch auf den Entscheid vom 22. November 2011. Dass die entsprechenden Erwägungen dieses teilweise aufgehobenen Entscheids nicht formell in das neue Urteil aufgenommen werden, verletzt kein Bundesrecht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren ein falsches methodisches Vorgehen bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB. Die zu beurteilenden Delikte lägen bei einem Deliktszeitraum vom 16. September 2001 bis zum 24. Oktober 2007 teilweise vor und teilweise nach den Urteilen aus den Jahren 2002, 2004 und 2007. Bei korrekter Würdigung der rechtlichen Vorgaben hätte die Vorinstanz eine teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Oktober 2004 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 bilden müssen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung werde dem Grundgedanken der retrospektiven Konkurrenz, wonach der Täter möglichst gleich behandelt werden soll, wie wenn sämtliche Taten vom gleichen Richter beurteilt worden wären, nicht gerecht. Dies gelte namentlich dort, wo der Richter bei hypothetischer Beurteilung gleichartige Strafen ausgefällt hätte, die konkret ausgesprochene Grund- und Zusatzstrafe in Bezug auf die Strafart aber nicht gleichartig seien. Es sei daher zur früheren Rechtsprechung zurückzukehren, nach welcher das Gericht hinsichtlich der Strafart nicht an das Ersturteil gebunden war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien im vorliegenden Fall die Strafen zudem mindestens teilweise gleichartig gewesen, so dass die Vorinstanz auch auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Strafen nicht hätte kumulieren dürfen. So seien die mit Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Oktober 2004 ausgesprochenen Gefängnisstrafen in Bezug auf die neu auszufällende Freiheitsstrafe gleichartig. Die Vorinstanz hätte daher nach den Regeln der Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine angemessene Zusatzstrafe zu den beiden Grundstrafen aus den Jahren 2002 und 2004 bilden müssen. Dem stünden die zusätzlich verhängten, untergeordneten altrechtlichen Verbindungsbussen des Strassenverkehrsrechts nicht entgegen. Des Weiteren sei die ihm wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG, IVG, EOG und das AVIG auferlegte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- im Verhältnis zu der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 23. Juli 2007 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ausgesprochenen Grundstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gleichartig. Da die Zusatzanklageschrift als Deliktszeitraum für die neue Strafe Januar bis Februar 2004 angebe, hätte die Vorinstanz zumindest in diesem Bereich eine Zusatzstrafe bilden müssen (Beschwerde S. 15 ff.).
2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die retrospektive Konkurrenz an, im zu beurteilenden Fall lägen mit der gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 ausgesprochenen Geldstrafe und der mit den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 ausgesprochenen Gefängnisstrafe bzw. Busse im Verhältnis zur nunmehr auszusprechenden Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen vor. Es kämen daher weder eine Gesamt- noch eine Zusatzstrafe in Frage, sondern es sei eine eigenständige Strafe auszufällen (angefochtenes Urteil S. 18).
2.3. Die Vorinstanz sprach im Urteil vom 22. November 2011 eine teilweise Zusatzstrafe aus, wobei sie aus den drei Vorstrafen aus den Jahren 2002, 2004 und 2007 eine hypothetische Gesamtstrafe bildete. Das Bundesgericht erkannte im Rückweisungsentscheid, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juli 2007 den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das UVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt habe. Ausserdem seien in den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln neben Gefängnisstrafen auch Bussen ausgesprochen worden. Damit lägen nur teilweise gleichartige Strafen vor. Überdies beanstandete das Bundesgericht, dass die Vorinstanz bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz keine Tatgruppen gebildet und nicht festgelegt hatte, ob die vor den früheren Urteilen oder die danach begangenen Taten schwerer wogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 18. Februar 2013 E. 4.4).
2.4. Das Bundesgericht hat die methodischen Grundsätze für die Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB wiederholt dargelegt (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 137 IV 57 E. 4.3.1; 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Rückweisungsentscheid 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3). Darauf kann verwiesen werden.
2.5.
2.5.1. Der Deliktszeitraum erstreckt sich im zu beurteilenden Fall vom 16. September 2001 bis zum 24. Oktober 2007. Damit liegt er teilweise vor den Urteilen aus den Jahren 2002, 2004 und 2007, so dass grundsätzlich eine teilweise Zusatzstrafe in Betracht fällt. Im Einzelnen wurde der Beschwerdeführer in den genannten Urteilen zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 750.-- (Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002), zu einer bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- (Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004) - gesamthaft mithin zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 2'250.-- (Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 S. 61 f.) - und zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007) verurteilt.
2.5.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn die im Ersturteil ausgesprochene Grundstrafe und die konkret auszufällende Zusatzstrafe gleichartig sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; krit. SONJA KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, Diss. ZH 2013, S. 181 f.). Dies ist im zu beurteilenden Fall in Bezug auf die neu auszufällende Freiheitsstrafe und die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 23. Juli 2007 ausgesprochene Geldstrafe nicht der Fall. In diesem Punkt hat denn auch das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 aufgehoben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine teilweise Zusatz (freiheits) strafe auch unter Einbezug dieser Vorstrafe beantragt (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 24 und 26), gerät er in Widerspruch zu seiner gegen das Urteil der Vorinstanz von 22. November 2011 geführten Beschwerde, in der er sich gerade gegen die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbezug der von der Staatsanwaltschaft Solothurn ausgesprochenen Geldstrafe aus dem Jahre 2007 wandte (Beschwerde vom 2. Juli 2012 S. 20 [Verfahren 6B_390/2012]). Er ist daher insofern nicht zu hören (vgl. auch Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 3). In Bezug auf die übrigen beiden Vorstrafen liegen allerdings zumindest teilweise gleichartige Strafen vor, da der Beschwerdeführer neben den Verbindungsbussen jeweils auch zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. In Bezug auf diese Freiheitsstrafen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Gesamtstrafenbildung durchaus möglich. Die Erwägung im Rückweisungsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 18. Februar 2013 E. 4.4), wonach die Vorstrafen im Verhältnis zu der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe nur teilweise gleichartig seien, bezieht sich allein auf die von der Staatsanwaltschaft Solothurn ausgefällte Geldstrafe aus dem Jahre 2007. Bei dieser Strafe besteht hingegen Gleichartigkeit im Verhältnis zu der neu wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen das AHVG, IVG, EOG und AVIG ausgefällten Geldstrafe. Dass es sich hier bei der unterbliebenen Bezeichnung der Geldstrafe als Zusatzstrafe im angefochtenen Urteil um ein blosses Redaktionsversehen handelt (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 4), lässt sich nicht sagen. Jedenfalls ist aus dem aufgehobenen Urteil vom 22. November 2011 nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die neue Geldstrafe als Zusatzstrafe zu der Vorstrafe aus dem Jahre 2007 ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 18. Februar 2013 E. 4.4 [1. Absatz a.E.]; vgl. Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 S. 61 f.).
Soweit die Vorinstanz für die neu zu beurteilenden Delikte eigenständige Strafen ausspricht, folgt sie somit nicht den von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodischen Grundsätzen für die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe (vgl. auch Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 3). Dass sich der Fehler im methodischen Vorgehen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht von vornherein evident (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 3 f.). Jedenfalls ist auch eine Differenz im Strafmass von nur wenigen Tagen für den Betroffenen durchaus relevant.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil entsprechend den Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die neu auszusprechende Freiheitsstrafe unter Einbezug der Grundstrafen aus den Jahren 2002 und 2004 festzulegen haben. Dabei wird sie zunächst zu prüfen haben, ob die vor den früheren Entscheiden oder die danach begangenen Taten schwerer wiegen, wobei die im Jahre 2001 begangenen Straftaten im Rahme des Sachverhaltskomplexes "Bank A.________" am schwersten wiegen dürften (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2012 S. 22). Hernach wird die Vorinstanz eine - hypothetische - Zusatzstrafe ausfällen und deren Dauer wegen der nach den früheren Urteilen begangenen Taten angemessen erhöhen. Dabei wird sie, da mehrere Taten und mehrere Urteile vorliegen, nach Tatgruppen differenzieren müssen (vgl. zur Vorgehensweise im Einzelnen BGE 132 IV 102 E. 8.2 und 8.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1.2 und 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5, je mit weiteren Hinweisen; ferner JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 187 f.). Auf dieselbe Weise hat die Vorinstanz die Zusatzstrafe für die neu ausgesprochene Geldstrafe unter Einbezug der Vorstrafe aus dem Jahre 2007 festzusetzen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Festsetzung des Strafmasses. Die Vorinstanz gehe im Ergebnis von der selben Einsatzstrafe aus, die das Strafgericht in seinem Urteil vom 12. Februar 2010 festgesetzt habe, obschon sie keine Gesamtstrafe mit Einschluss der Vorstrafen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ausfälle und obwohl seit dem durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts aufgehobenen Urteil vom 22. November 2011 rund zwei Jahre verstrichen seien. Dies und der Umstand, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung entfallen sei, hätte zu einer Strafminderung führen müssen (Beschwerde S. 20 f.). Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die fremdenpolizeilichen Konsequenzen der strafrechtlichen Sanktion, namentlich den Umstand dass er seit 12 Jahren im Ungewissen darüber sei, ob die fremdenpolizeilichen Behörden aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung prüfen werden, ausser Acht gelassen habe (Beschwerde S. 21 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots unzureichend berücksichtigt. Soweit sie annehme, er habe durch sein Aussageverhalten zur langen Verfahrensdauer beigetragen, gebe sie nicht an, in welchem Umfang sie dies bei der Bemessung der Strafreduktion berücksichtigt habe. Abgesehen davon belege sie die Verfahrensverzögerung durch sein eigenes Verhalten nicht. Im Übrigen treffe der Vorwurf gar nicht zu. Eine korrekte Würdigung seines Aussageverhaltens zeige, dass ihm keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden könne. Beim zu beurteilenden Fall handle es sich zwar um einen komplexen Sachverhalt mit internationalen Verflechtungen. Doch seien die Behörden während mehrerer Jahre untätig geblieben und hätten so das Verfahren verzögert. Jedenfalls sei das Verfahren in den Jahren zwischen 2002 bis anfangs 2005 und 2008 bis 2010 nicht beförderlich und mit der nötigen Intensität geführt worden. Durch diese Verzögerung sei er schwer getroffen worden. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse jedenfalls zu einer Reduktion der Strafe von mehr als 6 Monaten führen. Angemessen sei eine Herabsetzung der Strafe um 40 bis 50%. Dies entspreche bei einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren einer Reduktion im Umfang von 18 bis 21 Monaten. Im Übrigen erscheine die ausgesprochene Strafe von 2 ¾ Jahren angesichts aller erheblichen Umstände als auffallend hoch. Der Begründungsmangel wiege entsprechend schwer (Beschwerde S. 22 ff.).
3.2. Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die unangefochten gebliebenen Erwägungen im Urteil vom 22. November 2011 von einem Strafrahmen von 7 ½ Jahren aus. Die beiden Freisprüche von der Anklage der Urkundenfälschung in Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.2.2 der Zusatzanklageschrift wirkten sich angesichts der übrigen Schuldsprüche wegen der schwerer wiegenden Delikte nur minimal aus. Unter Berücksichtigung des seit dem letzten Urteil eingetretenen Zeitablaufs und des nach wie vor als sehr schwer einzustufenden Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren als angemessen. Der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Verurteilung aus der Schweiz ausgewiesen zu werden, erkennt die Vorinstanz für die Strafzumessung keine Bedeutung zu, da es sich hierbei um ein allfälliges verwaltungsrechtliches Verfahren handle (angefochtenes Urteil S. 16).
Ferner berücksichtigt die Vorinstanz die Verzögerung in der Strafuntersuchung von 2 bis 2 ½ Jahren als Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmildernd. Sie führt aus, beim zu beurteilenden Fall handle es sich um einen äusserst komplexen Fall mit interkantonalen und internationalen Bezügen und Verflechtungen. Es hätten 1'200 einzelne Tathandlungen von insgesamt 16 beteiligten Personen untersucht werden müssen. Zwar sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, wenn sich neue Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft hätten in den Fall einarbeiten müssen. Dennoch habe er einen Teil der Verfahrensdauer mitverursacht, indem er teilweise tatsachenwidrig ausgesagt und falsche Angaben über die Mitbeteiligten und weitere Zusammenhänge gemacht habe. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten für die weitere Verlängerung des Verfahrens kein relevanter Vorwurf gemacht werden könne, sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass seit dem letzten Urteil der Vorinstanz weitere 2 Jahre verstrichen seien. Insgesamt trage eine Reduktion von 6 Monaten der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen Rechnung. Dieser Abzug stehe rechnerisch im gleichen Verhältnis zur auszufällenden Freiheitsstrafe wie die Lücke in der Strafuntersuchung zur gesamten Verfahrensdauer (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
Aufgrund der persönlichen und beruflichen Verhältnisse, welche sich in gewisser Weise stabilisiert hätten, gewährt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Abzug von weiteren 3 Monaten, wobei sich hierbei eine Überschneidung mit der aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu gewährenden Strafreduktion ergebe. Damit setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe um insgesamt 9 Monate herab. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren erachtet die Vorinstanz auch im Verhältnis zu den Mittätern als angemessen (angefochtenes Urteil S. 20).
3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
3.4. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil ausgehend von einer Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren. Im erstinstanzlichen Urteil sprach das Strafgericht eine Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren aus. Diese Strafe erachtete die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 22. November 2011 als Einsatzstrafe für angemessen. Aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Zweckentfremdung von Lohnabzügen erhöhte sie diese auf 3 ¾ Jahre (Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 S. 62 f.). In Bezug auf die inhaltlich unrichtigen Lohnausweise ist der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil nunmehr von der Anklage der Falschbeurkundung freigesprochen worden. Die übrigen, zweitinstanzlich neu hinzugetretenen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Zweckentfremdung von Lohnabzügen sind indes bestehen geblieben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe lediglich auf die ursprünglich als angemessen erachtete Höhe von 3 ½ Jahren herabsetzt. Dass damit auch noch der Zeitablauf seit dem ersten vorinstanzlichen Entscheid abgegolten sein soll, verletzt kein Bundesrecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gegen das Urteil vom 22. November 2011 geführte Beschwerde sich nicht gegen den Hauptpunkt des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage richtete, so dass das Urteil insofern in Rechtskraft erwuchs. In Bezug auf diese Vorwürfe blieb der Beschwerdeführer mithin auch nicht im Ungewissen.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer gegebenenfalls treffenden ausländerrechtlichen Folgen (vgl. Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) , nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Die ausländerrechtlichen Folgen drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen daher nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit und zu einer Strafminderung (Urteile des Bundesgericht 6B_289/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3.2 und 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots wendet. Nach den tatsächlichen Feststellungen wurden im zu beurteilenden Verfahren während einer Periode von 2 bis 2 ½ Jahren bei einer Gesamtverfahrensdauer von nunmehr rund 12 Jahren keine nach aussen sichtbaren Untersuchungshandlungen durchgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 S. 58). Die Vorinstanz setzt die Strafe wegen dieser Verzögerung um 6 Monate herab. Damit steht die Strafreduktion im selben Verhältnis zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe wie die Verzögerung der Strafuntersuchung im Verhältnis zur gesamten Verfahrensdauer. Auch wenn der Verletzung des Beschleunigungsgebots in weiterem Umfang hätte Rechnung getragen werden können, liegt die Strafreduktion bei Berücksichtigung des Ausmasses, in welchem der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung betroffen war, sowie der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrem Urteil vom 22. November 2011 gerät, wenn sie nunmehr einen Teil der Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer anlastet (angefochtenes Urteil S. 19). Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Ursachen für die Verfahrensdauer gesetzt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 18. Februar 2013 E. 4.4 a.E.; vgl. Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 S. 58 ff.; ferner Beschwerde S. 24). Schliesslich erscheint die ausgesprochene Strafe angesichts des von der Vorinstanz als sehr schwer eingestuften Verschuldens auch nicht als auffallend hoch.
Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Ihre Erwägungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil der teilbedingten Strafe auf die maximale Höhe von 16 Monaten festgesetzt hat. Die Vorinstanz habe dies lediglich mit seinem angeblich sehr schweren Verschulden begründet. Die Legalprognose habe sie nicht geprüft. Angesichts der langen Verfahrensdauer und der guten Legalprognose hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob es nicht angemessen gewesen wäre, den zu vollziehenden Teil der Strafe auf ein Mass festzusetzen, welches den Vollzug in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft oder des electronic monitoring erlauben würde. In jedem Fall sei das angefochtene Urteil auch in dieser Hinsicht mangelhaft begründet. Schliesslich sei es völlig unangemessen, dass die Vorinstanz ihn nach derart langer Zeit für 16 Monate in den Strafvollzug einweisen wolle. Er befinde sich heute sowohl beruflich wie auch privat in einer völlig anderen Situation. Durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten würde er als 45jähriger vollständig aus seinem sozialen Netz und seiner gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation nach seinem schweren Verkehrsunfall herausgerissen (Beschwerde S. 29 ff.).
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, für die auszusprechende Strafe von 2 ¾ Jahren könne angesichts der persönlichen und beruflichen Stabilisierung der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts des sehr schweren Verschuldens werde der unbedingte Teil der Strafe auf die maximal mögliche Höhe von 16 Monaten festgesetzt. Aufgrund der fehlenden negativen Prognose sei die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil auf 2 Jahre festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 20).
4.3. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
Die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch die nicht publ. E. 4.3.1 und 4.6 von BGE 134 IV 53; ferner SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 17 ff.).
4.4. Nach der Rechtsprechung muss, wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug gewährt, hat sie seine Legalprognose somit implizit geprüft und für nicht ungünstig erachtet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Indes berücksichtigt sie diese nur für die Zulässigkeit des teilbedingten Vollzuges, nicht aber bei der Festsetzung des zu vollziehenden und bedingt aufzuschiebenden Strafteils. In diesem Kontext tritt die Legalprognose in eine Wechselbeziehung zum Verschulden. Je schwerer das Verschulden wiegt und je ungünstiger die Prognose erscheint, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein und umgekehrt (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Indem die Vorinstanz bei der Festsetzung der Strafteile nur auf das Verschulden abstellt und die Legalbewährung des Beschwerdeführers nicht in die Entscheidung miteinbezieht, lässt sie einen wesentlichen Gesichtspunkt ausser Acht und verletzt mithin ihr Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.4). In jedem Fall ist das Urteil in diesem Punkt nicht ausreichend begründet.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt zuletzt eine Verletzung von Art. 71 StGB, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Ersatzforderung. Die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, gestützt auf welche Annahmen und Berechnungen sie darauf schliesse, dass er in der Lage sei, monatlich Fr. 400.-- zu sparen. Dies sei umso gravierender, als sich der Betrag von Fr. 400.-- offenbar nicht auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse stütze, sondern Ergebnis einer prospektiven finanziellen Prognose sei. Dasselbe gelte für die Festsetzung einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren. Im Übrigen sei die Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich. Die Vorinstanz habe den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 16 Monate festgesetzt. Soweit das angefochtene Urteil in Rechtskraft trete, bedeute dies, dass er zunächst die Strafe verbüssen müsse. Dies habe zur Konsequenz, dass er seine Arbeitsstelle verlieren würde, so dass er kein Einkommen mehr erzielen könnte. Zudem wäre er auch während des Strafvollzugs nicht in der Lage, monatlich Fr. 400.-- zu sparen. Ob er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe beruflich wieder Fuss fassen und Ersparnisse erzielen könne, sei angesichts seines Alters ungewiss. Sein derzeitiges Einkommen reiche knapp für den Existenzbedarf seiner 4-köpfigen Familie. Insgesamt würde die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 24'000.-- in Verbindung mit einem Freiheitsentzug von 16 Monaten seine Wiedereingliederung ernstlich behindern. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Ersatzforderung erfüllt (Beschwerde S. 32 ff.).
5.2. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die belastenden Aussagen der Mitbeteiligten, den Umstand, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach den Geldbezügen offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 43'313.10 bezahlt hat, und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus den Delikten im Anklagepunkt Bank A.________ einen Gewinn von mindestens Fr. 30'000.-- erzielt hat. Dazu kämen Gewinne aus den Delikten der Zusatzanklageschrift von Fr. 12'396.80 sowie Fr. 13'620.--, was zur Annahme eines Gewinns von Fr. 56'016.80 führe. Die Vorinstanz nimmt an, beim Beschwerdeführer sei mit Blick auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug eine gewisse Uneinbringlichkeit zu bejahen. Auch würde eine vollumfängliche Ersatzforderung seine Wiedereingliederung stark erschweren. Er habe den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten zu gewärtigen, verfüge über ein relativ geringes Einkommen und habe kein Vermögen. Seine Ehefrau verdiene zudem eher wenig und sein jüngerer Sohn absolviere eine teure Ausbildung. Andererseits habe sich sein Einkommen in den letzten drei Jahren von Fr. 3'000.-- auf Fr. 5'800.-- erheblich gesteigert. Zudem werde der ältere Sohn demnächst die elterliche Wohnung verlassen und die teure Ausbildung des jüngeren Sohnes in absehbarer Zeit abgeschlossen sein. Bei einer prospektiven Prognose sei daher von einer klaren Verbesserung der finanziellen Lage auszugehen. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, monatlich einen Betrag von Fr. 400.-- zu sparen. Bei einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren bzw. 60 Monaten ergebe sich ein Gesamtbetrag von Fr. 24'000.--. Dieser Betrag sei für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise tragbar, ohne dass seine Resozialisierung gefährdet würde (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).
5.3. Gemäss Art. 71 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Abs. 1). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2).
Die Ersatzforderung richtet sich in ihrer Höhe nach den durch die strafbaren Handlungen erlangten, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten. Bis zu diesem Maximum bestimmt sie sich ferner nach den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen im Zeitpunkt des Entscheids. Ist der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet und lassen sein Einkommen und seine persönliche Situation nicht erwarten, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sein werden, rechtfertigt es sich, die Ersatzforderung zu reduzieren oder ganz auf sie zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 18. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).
5.4. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB soll verhindern, dass derjenige, der nicht mehr über die deliktisch erworbenen Vermögenswerte verfügt, besser gestellt wird, als derjenige, der sie behält (BGE 123 IV 70 E. 3. S. 74; 119 IV 17 E. 2b). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes die gerichtlich festgesetzte Ersatzforderung zu.
5.5. Im zu beurteilenden Fall setzt sich der Deliktserlös zusammen aus dem vom Beschwerdeführer erzielten persönlichen Gewinn aus dem Missbrauch der falschen Kreditkarten, den zweckentfremdeten Arbeitnehmerbeiträgen und Veruntreuung von Quellensteuern sowie aus dem Pfändungsbetrug (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2011 S. 66). In Bezug auf den Schaden der türkischen Bank A.________ verurteilte die Vorinstanz die beiden Haupttäter zur Leistung von Schadenersatz von Fr. 1'015'000.-- (Y.________) bzw. Fr. 816'000.-- (Z.________), unter solidarischer Haftung mit ihren Mittätern, soweit und in dem Umfang, wie diese ebenfalls haften. Gegen den Beschwerdeführer hat die Geschädigte soweit ersichtlich keine Schadenersatzforderung gestellt. Dass der Beschwerdeführer aus den strafbaren Handlungen einen persönlichen Gewinn erzielte, stellt er nicht in Frage. Er macht aber auch im vorliegenden Verfahren geltend, die erhobene Ersatzforderung gefährde seine Wiedereingliederung und das Urteil sei in diesem Punkt unzureichend begründet.
Die Vorinstanz hat die mit Urteil vom 22. November 2011 erhobene Ersatzforderung von Fr. 69'329.90 auf Fr. 24'000.-- reduziert. Sie hat dabei die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einlässlich geprüft und ist mit nachvollziehbaren Erwägungen zum Schluss gelangt, angesichts seines Einkommens, der persönlichen Situation und der anstehenden familiären Veränderungen sei es ihm möglich, monatlich einen Betrag von Fr. 400.-- zur Seite zu legen. Zudem sei prospektiv eine klare Verbesserung der Lage anzunehmen. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie ausgehend von einer Laufzeit von 5 Jahren (vgl. Art. 70 Abs. 4 StGB) eine Ersatzforderung von Fr. 24'000.-- erhebt. Dass die Einbringlichkeit angesichts der Verschuldung des Beschwerdeführers und des allfälligen Freiheitsentzuges nicht gesichert ist, steht dem nicht entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlichkeit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu leiten, die von vornherein wenige Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72 StGB N 120).
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indessen den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog