BGer 2C_953/2014 |
BGer 2C_953/2014 vom 21.10.2014 |
{T 0/2}
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2C_953/2014
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Urteil vom 21. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. September 2014.
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Erwägungen: |
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde A.________ zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- aufgefordert. Er ersuchte darum, die Kaution in zwei hälftigen Raten bis Ende August bzw. September 2014 leisten zu dürfen. Darauf wurde er mit neuer Verfügung vom 12. August 2014 eingeladen, " die ihm auferlegte Kaution in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-- zu bezahlen, und zwar die erste bis spätestens 31. August 2014 und die zweite bis spätestens 30. September 2014. Diese Fristen sind nicht weiter erstreckbar. Bei Säumnis auch nur mit einer der beiden Raten würde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten." Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. September 2014 auf die Beschwerde nicht ein, weil die erste Rate der Kaution nicht innert der hiefür angesetzten Frist (Sonntag, den 31. August 2014, von Gesetzes wegen erstreckt auf den nächsten Werktag, Montag, den 1. September 2014) bezahlt worden sei.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. |
3. |
Lausanne, 21. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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