BGer 6B_376/2014
 
BGer 6B_376/2014 vom 22.10.2014
{T 0/2}
6B_376/2014
 
Urteil vom 22. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Körperverletzung); Anfechtung eines Zwischenentscheids,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ziel der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG ist es, das Bundesgericht zu entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.________ habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Im Falle einer Anklage sei ein klarer Freispruch zu erwarten. Die Vorinstanz erachte die Notwehrthese als nicht erstellt. Aufgrund der Beweislage sei dies jedoch abwegig, offensichtlich unhaltbar und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Dem vorinstanzlichen Beschluss lägen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine falsche Interpretation von Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 324 Abs. 1 StPO zugrunde. Die Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde würde umgehend einen Endentscheid herbeiführen. Zudem könne dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren, namentlich ein erstinstanzliches bezirksgerichtliches und allenfalls auch noch ein zweitinstanzliches Verfahren vermieden werden.
1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie macht zu Recht nicht geltend, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2011 vom 14. Oktober 2011 E. 2; 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Schär