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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_107/2014
Urteil vom 22. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Sozialpartner-Stiftung
für die Auffangeinrichtung,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juli 2011 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Klage des A.________ (geb. 1946) gegen die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) ein mit dem Rechtsbegehren, diese sei - unter Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 101'279.55 zuzüglich Zins (BVG-Mindestzinssatz + 1 %) mit Datum vom 8. Dezember 2008 zu erbringen. Eventualiter sei sie anzuweisen, das Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 101'279.55 an die Vorsorgestiftung C.________ (BVG-Mindestzinssatz + 1 %) mit Datum vom 8. Dezember 2008 zu überweisen. Es wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
Die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung schloss auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Des Weitern beantragte sie, es sei die Bank D.________ zum Verfahren beizuladen und der Prozess zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids in einem vor dem Bundesgericht hängigen Parallelverfahren. Der kantonale Instruktionsrichter gewährte A.________ das rechtliche Gehör zu den von der Stiftung gestellten Verfahrensanträgen und sistierte anschliessend das Verfahren bis am 9. Mai 2012.
Am 9. Mai 2012 edierte der Instruktionsrichter bei der Staatsanwaltschaft Kopien der den Bezug des Vorsorgeguthabens durch A.________ betreffenden Akten (einschliesslich Einvernahmeprotokolle). Bei der Vorsorge E.________ edierte er zudem sämtliche das Freizügigkeitskonto betreffenden Dokumente sowie einen kurzen Bericht darüber, wie es zur Überweisung des Freizügigkeitsguthabens an die Stiftung kam. Weiter ersuchte er die Einwohnergemeinde Z.________ um die Zustellung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Ausstellung der im Klageverfahren als Beweismittel eingereichten Wohnsitzbescheinigung sowie um eine kurze schriftliche Beantwortung der Frage, wem die Bescheinigung auf welchem Wege ausgestellt worden war und wer die Gebühr von Fr. 20.- entrichtet hatte. Die Schweizerische Post bat er um die Zustellung sämtlicher Dokumente zu den Nachsendeaufträgen, mit welchen die Post des A.________ in der Zeit vom 19. November bis 13. Dezember 2008 an das Patronato F.________ umgeleitet worden war, sowie um eine kurze schriftliche Beantwortung der Frage, ob die Umleitungen von A.________ persönlich oder von einer Drittperson (persönlich oder brieflich) veranlasst worden waren und welche formellen Anforderungen für eine Umleitung bestehen.
Nach Eingang der eingeforderten Unterlagen liess der Instruktionsrichter den Parteien Kopien derselben zukommen. Er setzte A.________ Frist zu replizieren.
Replicando hielt A.________ an den gestellten Rechtsbegehren fest. Er ergänzte sie mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht habe ein grafologisches Gutachten betreffend die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht und dem Auszahlungsantrag vom 13. November 2009 (recte: 2008) in Auftrag zu geben. Duplicando hielt auch die Stiftung an ihrem Rechtsbegehren fest. In einer weiteren Eingabe regte sie weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige erneute Verfahrenssistierung an.
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter die noch offenen Beweis- und Verfahrensanträge ab.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab. Es erhob weder Verfahrenskosten noch sprach es eine Parteientschädigung zu.
B.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Stiftung zu verpflichten, ihm die Austrittsleistung in Höhe von Fr. 101'279.55, zuzüglich Zins (BVG-Mindestzinssatz + 1 %) mit Datum vom 8. Dezember 2008 zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des A.________ auf Erbringung der Austrittsleistung durch die Stiftung Auffangeinrichtung.
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- bzw. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und 4.4).
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete es als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den sich in den Akten befindlichen "Zahlungsauftrag - Zustimmung Ehepartnerin" vom 13. November 2008 eigenhändig unterschrieben hatten. Sie erwog, angesichts der Tatsache, dass im Zahlungsauftrag die genaue Bankverbindung inklusive der Angabe, auf wen das Konto lautete, enthalten war, sei für den Auszahlungsvorgang keine weitere Vollmacht des G.________ erforderlich gewesen. Es könne deshalb offen bleiben, ob es sich bei der von G.________ trotzdem eingereichten Vollmacht um eine vom Beschwerdeführer blanco unterzeichnete oder eine gefälschte Vollmacht handle, wie der Beschwerdeführer geltend mache. Auch den Unstimmigkeiten bezüglich Beglaubigung der Unterschrift der zustimmenden Ehefrau brauche nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal eine Beglaubigung weder von Gesetzes wegen noch gemäss Reglement erforderlich gewesen sei.
Die Beschwerdegegnerin habe das Vorsorgeguthaben auftragsgemäss (entsprechend den Anordnungen im Zahlungsauftrag) an die Bank D.________, Bankkonto-Nr. xxx, lautend auf das Patronato F.________, überwiesen. Damit habe sie den Zahlungsauftrag korrekt ausgeführt. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten stehe damit ausser Diskussion. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Verpflichtungen aus dem Vorsorgeverhältnis gesetzes- und reglementskonform erfüllt. Dass G.________ (nach Bezahlung der SUVA-Rückforderung und möglicherweise auch der Steuerrechnungen) den Restbetrag aus dem Vorsorgeguthaben nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen an die Vorsorge E.________ oder eine andere Vorsorgeeinrichtung zurücktransferiert habe, sei nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten. In dieser Annahme sei nicht sie, sondern der Beschwerdeführer durch G.________ getäuscht worden. Da die Täuschung ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin liege, habe sie diese auch nicht zu vertreten. Damit sei die Klage unbegründet und abzuweisen.
3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der kantonale Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und weitere Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers verletzt.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz gebe seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen nicht korrekt wieder und erwecke den Eindruck, er hätte bewusst eingewilligt, dass sein Guthaben auf ein Konto des Patronato F.________ überwiesen werde. Dies sei nicht korrekt. Er habe ausgesagt, sein Guthaben solle der Auffangeinrichtung und nicht dem Patronato F.________ überwiesen werden. Zu Unrecht schliesse die Vorinstanz aus der Tatsache, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme verschiedene Dokumente - darunter auch "den gefälschten Zahlungsauftrag" und die Vollmacht - eingereicht habe, diese seien in seinem Besitz und daher auch von ihm unterzeichnet worden. Aus den Akten ergebe sich, dass er diese Schriftstücke von der Beschwerdegegnerin auf eigene Anfrage vom 25. August 2009 erhalten hatte. Weil er als rechtsunkundiger Mensch gemeint habe, für die Auszahlung sei die Vollmacht relevant, habe er während der polizeilichen Einvernahme explizit nur deren Unterzeichnung bestritten und nicht auch diejenige des Zahlungsauftrages.
4.
4.1. A.________ beantwortete anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2009, zu welcher er verschiedene Unterlagen mitbrachte, die Frage, wie er geschädigt worden sei, wie folgt: "[...] Im August 2004 hatte ich in Z.________ einen Verkehrsunfall. Dadurch wurde ich ab 18.08.2004 bis Januar 2005 arbeitsunfähig. Im August 2006 wurde mein Arbeitsverhältnis bei der Firma H.________ aufgelöst. Vom September 2006 bis April 2007 war ich arbeitslos. Meine Altersvorsorge in der Höhe von Fr. 101'279.55 verblieb weiterhin bei der Vorsorge E._______. Dies mindestens bis 31.10.2008. Auf eine Beratung in diesem Fall von G.________, die erstmals am 04.11.2008 und am 12. November 2008 stattfand, gab ich mit meiner Unterschrift den Auftrag mein Vorsorgegeld zu verschieben zur 'Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten'. Die Unterschrift gab ich und meine Frau am 12.11.2008 im Büro des G.________. Darauf wurde das Guthaben auf das Konto der Bank D.________, Kt. Nr. xxx, lautend auf Patronato F.________, überwiesen. Nachträglich fiel mir auf, dass das Konto nicht auf meinen Namen geführt wurde. Auf Nachfrage bei G.________ wurde ich immer wieder vertröstet, dass das Geld nach Abschluss der Unfallabrechnung wieder auf die Vorsorge E.________ zurück überwiesen wird. Es gehe alles mit rechten Dingen zu und her." Auf die Frage, wie es zu der von ihm vorgelegten Vollmacht/Abtretungserklärung gekommen sei, antwortete A.________ sodann: "Ich habe diese Vollmacht nicht gegeben, also nie gesehen und nicht unterschrieben. Solche Dokumente habe ich immer gemeinsam mit meiner Ehefrau unterschrieben. Auf der Vollmacht steht nur meine gefälschte Unterschrift. Ich habe sie hundertprozentig nicht gegeben."
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der "Einvernahme" in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und nicht alles verstanden. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass die Befragung auf die von ihm gegen G.________ eingereichte Anzeige hin erfolgte und er sich darauf mit den zur Polizeidienststelle mitgebrachten Unterlagen vorbereitet hatte. Zudem gab er damals zu Beginn der Befragung zu Protokoll, dass er nicht alles verstehe und deshalb seinen Sohn mitgebracht habe, welcher übersetzen könne und den Fall sowie die mitgebrachten Unterlagen kenne. Wenn er weiter vorbringt, er habe die Echtheit der Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag (ursprünglich) nicht bestritten, weil er davon ausgegangen sei, diese sei nicht relevant, ist dies unbehelflich. Es handelt sich um eine reine Schutzbehauptung, dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Kopie des Zahlungsauftrages zur polizeilichen Befragung mitgebracht und anhand desselben und anderer Unterlagen den Sachverhalt geschildert hat. Dabei hat der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, er habe am 12. November 2008 die Unterschrift zum Auftrag, das Vorsorgegeld zur Stiftung Auffangeinrichtung zu verschieben, gegeben; darauf sei das Guthaben auf das Konto bei der Bank D.________ überwiesen worden und es sei ihm nachträglich aufgefallen, dass das Konto (bei welchem nur das auf dem Zahlungsauftrag angegebene gemeint sein kann) nicht auf seinen Namen gelautet habe. Mit anderen Worten äusserte er keinerlei Zweifel daran, dass er den in Kopie in den Akten liegenden Zahlungsauftrag unterschrieben hatte. Auf diese unbefangenen Aussagen der ersten Stunde, welche unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgten, bevor der Beschwerdeführer rechtlich verbeiständet war, ist abzustellen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, im angefochtenen Entscheid werde der (falsche) Eindruck erweckt, er habe bewusst eingewilligt, dass sein Guthaben auf ein Konto des Patronato F.________ verschoben werde, ist anzumerken, dass er es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat, wenn er dem wesentlichen Bestandteil des Zahlungsauftrages - dem Zahlungsempfänger - offenbar zu wenig Beachtung schenkte. Dass er irrtümlich davon ausging, er habe einen Zahlungsauftrag zur Überweisung des Guthabens auf ein auf seinen Namen lautendes Konto unterschrieben, vermag nichts daran zu ändern, dass der Zahlungsauftrag mit dem von ihm unterzeichneten Inhalt gilt. Denn wer, wie der Beschwerdeführer, die Aufsetzung einer Urkunde einem Dritten (hier: G.________) überlässt und diese anschliessend unterschreibt, muss für die von ihm autorisierte Bedeutung des Inhalts einstehen. Dies gilt auch, wenn die Vertrauensperson die Urkunde bewusst gefälscht hat (es sei denn der Erklärungsempfänger [hier: die Beschwerdegegnerin] habe erkannt oder hätte erkennen können, dass sich der Erklärungstext nicht mit dem Willen des Unterzeichnenden deckt, was hier indessen nicht der Fall ist; vgl. dazu auch E. 4.4). Der im internen Verhältnis zwischen dem Unterzeichnenden und der Vertrauensperson (hier: zwischen dem Beschwerdeführer und G.________) entstandene Irrtum darf dem aussenstehenden Erklärungsempfänger (hier: der Beschwerdegegnerin) nicht entgegengehalten werden (zum Ganzen: Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 54 zu Art. 23/24 OR; vgl. auch Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 24 OR). Ein anderer Zahlungsauftrag des vom Beschwerdeführer nun behaupteten Inhaltes liegt denn auch weder in den Akten noch vermochte der Beschwerdeführer einen solchen vorzuweisen. Soweit er sodann Indizien, die für ihn sprechen, auflisten lässt, handelt es sich um appellatorische Kritik, die unbeachtlich zu bleiben hat. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich zurechtgelegt und seine Äusserungen immer gegen ihn ausgelegt hätte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird.
Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der soeben geschilderten Weise auf den Zahlungsauftrag berufen hat, vermag er von Vornherein nichts abzuleiten aus seinem Vorbringen, die Kopie des Zahlungsauftrages habe sich nicht in seinen Akten befunden; er habe diese nur vorweisen können, weil er sie auf eigene Anfrage hin am 25. August 2009 von der Beschwerdegegnerin erhalten hatte. Ebenso wenig ergibt sich etwas zu seinen Gunsten aus der Tatsache, dass G.________ verschiedene andere Dokumente (die Vollmacht und die Beglaubigung, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird) gefälscht hat, weil hier allein der Zahlungsauftrag massgeblich ist.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwände an der Rechtsgültigkeit der Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag nichts zu ändern vermögen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen davon abgesehen hat, ein grafologisches Gutachten zur Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. War eine grafologische Begutachtung nicht erforderlich, dringt auch der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die Beweisführung vereitelt, nicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ebenso wenig kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürliches, gegen Art. 9 BV verstossendes Verhalten vorgeworfen werden.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich gestützt auf Art. 8 des Reglementes der Beschwerdegegnerin, wonach die versicherte Person Anspruch auf die Auszahlung der Altersleistung habe, darauf verlassen dürfen, dass das Altersguthaben nicht einem Dritten ausbezahlt werde. Auch dieser Einwand geht ins Leere. Denn dass er als versicherte Person anspruchsberechtigt ist, schliesst es nicht aus, die Stiftung Auffangeinrichtung als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrag anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen, was im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war. Zu ergänzen ist, dass das Reglement diesbezüglich keine Grenze setzt. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, die Zahlung an eine Drittperson sei derart unüblich, dass die Bank D.________ sie in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012) zurückgewiesen habe. Denn er übersieht, dass die Zurückweisung der Zahlung damals erfolgt war, weil der angegebene Kontoinhaber nicht mit dem angegebenen Konto zusammenpasste.
4.4. Des Weitern bemängelt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid trage der Sonderstellung der Vorsorgeeinrichtungen nicht Rechnung, beruhe auf einem rein formalistischen Verständnis der vorliegenden Rechtsbeziehung und berücksichtige das systemimmanente Ungleichgewicht zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin nicht. Indessen ginge es zu weit, die Vorsorgeeinrichtung - wie dies der Beschwerdeführer damit sinngemäss propagiert - zu verpflichten, jedes von einer versicherten Person rechtsgültig unterzeichnete Auszahlungsbegehren daraufhin zu überprüfen, ob es dem tatsächlichen Willen der versicherten Person entspricht oder von dieser, ohne sich dessen Inhalts bewusst zu sein, unterzeichnet worden ist (vgl. dazu E. 4.2 hiervor). Der Grundsatz der Waffengleichheit, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, ist ein Institut des Prozessrechts und dient nicht dazu, materielle Folgen auszugleichen.
4.5. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich aus dem Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 (publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 11 S. 41), welches - wie BGE 130 V 103 - die (gefälschte) schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung der Austrittsleistung und damit einen ganz anderen Sachverhalt betrifft.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der dem Zahlungsauftrag entsprechenden Überweisung des Betrages auf das angegebene Konto des Patronato F.________ bei der Bank D.________ nicht an einen Unberechtigten, sondern richtig erfüllt hat.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann