Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_655/2014
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Urteil vom 23. Oktober 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. April 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 11. September 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Befristung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist,
dass es sich bei den in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Ausführungen zur Schulterproblematik allesamt um neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche - da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab - als unzulässige Nova im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen), zumal vorliegend jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen und Beweismittel erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorliegt,
dass somit auf die keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz