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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_235/2014
Urteil vom 24. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren; Kontensperre.
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Vergehens gegen das BVG, Urkundenfälschung und versuchten Prozessbetrugs. Am 9. September 2013 liess sie zwei Konten von A.________ bei der Raiffeisenbank Oberembrach-Basserdorf mit insgesamt Fr. 26'284.70 sperren. Die Kontensperre wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau auf Beschwerde von A.________ hin aufgehoben.
Am 8. April 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Fr. 17'000.-- auf einem der beiden Konten und gab das zweite Konto bzw. Fr. 9'284.70 frei.
Am 23. Mai 2014 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit "vorsorglicher Beschwerde" beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Akten der Verfahren SW.2014.56 und SW.2013150 beizuziehen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Eventuell sei ihm Frist zur Detailbegründung und zur Einreichung weiterer Akten oder zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen.
C.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a). Nach der Gerichtspraxis bewirken strafprozessuale Vermögensbeschlagnahmen stets einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1, 126 I 97 E. 1b).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 139 I 306 E. 1.2; 134 II 244 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde im Wesentlichen bloss die Verfahrensgeschichte aus seiner Sicht wieder und legt in zum Teil kaum nachvollziehbarer Weise dar, welche Fehler (Zustellungsfehler, Amtsgeheimnisverletzung, unzulässige Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, etc.) den Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden dabei unterlaufen sein sollen. Zur Frage, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2014 im Ergebnis schützte, und damit zum eigentlichen Verfahrensgegenstand, lässt sich der Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung entnehmen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi