Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_630/2014
Urteil vom 24. Oktober 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill M. Ranft,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 26. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ nahm per 1. Dezember 2009 im Kanton Bern Wohnsitz, wo er ordentlich besteuert wurde. Für das Steuerjahr 2009 wurde er zusätzlich zu Unrecht durch seinen damaligen Arbeitgeber im Kanton Neuenburg an der Quelle besteuert. Die entrichtete Steuer wurde versehentlich an die Behörden des Kantons Freiburg überwiesen.
A.________s Bemühungen um eine Rückerstattung dieser entrichteten Steuerbeträge blieben zunächst ohne Erfolg; auf dem Kontoauszug der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 19. April 2012 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2009 war die Quellensteuerzahlung für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt. Auf Nachfrage erhielt A.________ von einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Auskunft, dass der entsprechende Betrag nicht an den Kanton Bern überwiesen worden sei und sie in dieser Sache nichts unternehme. Seine Arbeitgeberin wurde durch eine andere Mitarbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern darüber informiert, dass das Geld einem Berner Quellensteuerkonto gutgeschrieben und per Ende April 2012 auf das reguläre Steuerkonto von A.________ umgebucht werde. Diese Umbuchung erfolgte nicht, worauf A.________ am 8. Mai 2012 zusätzlich zu der bereits für ihn aktiven Arbeitgeberin einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraute.
Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2012 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Bern fest, dass A.________ Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Quellensteuer habe. Mit anschliessender Verrechnungsanzeige wurde der ihm zustehende Betrag mit bestehenden Steuerforderungen verrechnet und die Überweisung des Restbetrags in Aussicht gestellt. Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückerstattung gelangte der Rechtsanwalt nochmals an die Steuerbehörden, worauf A.________ nach eigenen Angaben anfangs Juni 2012 Kenntnis der Auszahlung erhielt.
B.
Am 19. September 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz im Umfang der ihm durch die Mandatierung des Rechtsanwalts für die Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2012 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'268.-- an die Finanzdirektion des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wies die Finanzdirektion den Antrag ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. Mai 2014 ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Juli 2014 beantragt A.________, das Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei ihm vom Kanton Bern ein Betrag von Fr. 2'268.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 19. September 2012 als Schadenersatz zu bezahlen. Eventuell sei das Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend Verfahrensausgang anders zu verteilen.
Die Vorinstanz und die Finanzdirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet der Staatshaftung.
1.2.
1.2.1. Vorbehältlich der medizinischen Haftung (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Art. 31 lit. d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131) unterliegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG), sofern das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist (BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331). Wird der Streitwert nicht erreicht, kann die Beschwerde dennoch zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Hängt das Eintreten auf die Beschwerde vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.1 S. 235; 134 III 267 E. 1.2 S. 269).
1.2.2. Die Rechtsprechung nimmt das Vorliegen einer Ausnahme vom Streitwerterfordernis gestützt auf Art. 85 Abs. 2 BGG nur zurückhaltend an. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich, wenn ein allgemeines Interesse besteht, eine umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts höchstrichterlich zu klären, und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.). Hängt der Verfahrensausgang von der Anwendung und Auslegung einer nicht frei überprüfbaren kantonalen Norm - wozu auch das auf Grund einer Verweisung in einer kantonalen Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangende Bundesrecht zählt (Urteil 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 2.2) - ab, kann kein Grundsatzurteil gefällt werden. Der Rügegrund der Verletzung verfassungsmässiger Rechte rechtfertigt in aller Regel kein Abweichen vom Streitwerterfordernis gemäss Art. 85 Abs. 1 BGG, können diese Rügen doch bereits mit dem Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236, mit zahlreichen Hinweisen).
1.2.3. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers beschränkt sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Frage, ob der Kanton Bern für die unerlaubte Handlungsweise der Steuerverwaltung des Kantons Bern in Form einer Falschauskunft hafte. Zur Begründung seines Schadenersatzanspruches stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; BSG 101.1) und auf Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.1). Die Vorinstanz habe diese Bestimmungen und den als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangende Art. 41 OR (Art. 105 PG/BE) willkürlich angewandt und somit in krass falscher Weise das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens der Steuerverwaltung des Kantons Bern verneint. Die Falschauskunft der Mitarbeiterin der Steuerverwaltung verstosse zudem gegen die kantonalem Recht vorgehenden (Art. 49 BV) verfassungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 8 BV und Art. 9 BV, welche im Falle ihrer Verletzung einen eigenständigen, direkt auf die erwähnten Verfassungsbestimmungen gestützten Entschädigungsanspruch begründen würden. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Verfahren insbesondere die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, ob direkt gestützt auf Bundesrecht oder die Kantonsverfassung ein Haftungsanspruch bestehe.
1.2.4. Es mag zutreffen, dass in der Rechtsprechung bis anhin nicht sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einstufung von verfassungsmässigen Rechten als Rechtsgrundlage einer staatlichen Entschädigungspflicht oder als Schutznormen bei reinen Vermögensschäden restlos geklärt sind. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung eines Schadenersatzanspruches erhobenen Rügen betreffen jedoch durchwegs die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 71 KV/BE; Art. 100 ff. PG/BE) oder von als subsidiäres kantonales Recht (allenfalls) zur Anwendung gelangendem Bundesrecht (Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 105 PG/BE) sowie von verfassungsmässigen Rechten, weshalb die durch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht herbeiführbare einheitliche Auslegung von Bundesrecht nicht in Frage steht. Die sich stellenden Rechtsfragen sind damit nicht von grundsätzlicher, eine Ausnahme vom Streitwerterfordernis rechtfertigender Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben, E. 1.2.2). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten (Art. 85 Abs. 2 BGG).
1.3. Offen steht dagegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG; BGE 136 I 229 E. 2.1 S. 231; Urteil 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E.2). Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.2). Nicht einzutreten ist zum Vorneherein auf die mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nicht zulässige Rüge der Verletzung von einfachem kantonalem Gesetzesrecht (Art. 107 Abs. 3 VRPG/BE; Art. 194 Abs. 3 StG/BE).
1.4. Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können sich unmittelbar aus bundesverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien oder aus einem als verletzt gerügten speziellen Grundrecht ergeben, sofern es auf dem Gebiet liegt, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235, Urteil 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer erachtet sich auf Grund einer willkürlichen Verletzung von Art. 71 KV/BE, einer willkürlichen Anwendung von Art. 100 PG/BE und einer willkürlichen Anwendung von verfassungsmässigen Grundrechten und Verfahrensgrundsätzen (Art.9 BV) in seiner vertrauensschutzrechtlichen Ausprägung und Art. 29 BV als materiell beschwert. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), einzutreten.
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift - und damit innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) - ist darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 118 BGG i.V.m. Art. 116 BGG) nicht oder unrichtig festgestellt hat. Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich ist (Art. 9 BV), d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
2.
Die Beschwerdeschrift enthält weitschweifige Ausführungen zur angeblich unrichtigen oder unvollständigen oder willkürlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern bei einer nach Ansicht des Beschwerdeführers korrekten Ermittlung des Sachverhalts ein anderer Entscheid in der Sache möglich wäre und die Behebung dieses Mangels somit wesentlich für den Verfahrensausgang sein könnte (vgl. zu dieser Anforderung auch bei einer Anwendung von Art. 118 BGG BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; zum Inhalt SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 23 zu Art. 97 BGG). Insbesondere wird nicht mit Aktenhinweisen aufgezeigt, dass für den natürlichen Kausalzusammenhang relevante Umstände prozesskonform in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht, von der Vorinstanz in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht berücksichtigt worden und bei einer Berücksichtigung dieser Umstände ein anderer Verfahrensausgang möglich gewesen wäre. Ebensowenig wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung hatte, diese Tatsachen bereits in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen, sondern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu entsprechenden Vorbringen gab (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. MÜNCH/LUCZAK, Beschwerde in Zivilsachen, in: Prozessieren vor dem Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, N. 2.69). Auf die Rüge der unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten erstellten Sachverhaltsfeststellung ist bereits aus diesem Grund und ohne nähere Prüfung der Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 118 BGG i.V.m. Art. 116 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) sowie ihrer novenrechtlichen Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten und sind die eingereichten Beweisanträge nicht abzunehmen.
Steht nicht fest, dass bei einer Abnahme angeblich durch die Vorinstanz nicht berücksichtigter Beweisanträge - insbesondere einer Befragung der betreffenden Mitarbeiter der Steuerverwaltung - ein anderer Verfahrensausgang zu erwarten gewesen wäre, liegt darin keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indem die Vorinstanz nicht entscheiderhebliche rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere in seiner Ausprägung als Begründungspflicht, nicht verletzt (BGE 133 III 235 E. 5 S. 248 ff.; Urteil 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.5; Urteil 2C_588/2013 vom 20. November 2013 E. 3.2; EHRENZELLER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 112 BGG).
3.
Die Vorinstanz hat den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers auf Grund des fehlenden Konnexes zwischen einer Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern und des vermeintlichen Schadens in Form der Honorarforderung eines mandatierten Anwalts verneint. Sie führte aus, Ursache der Mandatierung des Anwalts sei nicht eine angebliche Zusicherung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, sondern das als schleppend empfundene Verfahren auf Rückerstattung der entrichteten Quellensteuer sowie der Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht entsprechend ihren eigenen Zusicherungen gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise und damit entgegen Verfassungsgrundsätzen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem in Frage stehenden prozessbezogenen Verhalten der Behörde und dem entstandenen Schaden verneint. Unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität könne es keinen Unterschied machen, ob er nach monatelanger Desinformation durch die Steuerverwaltung das Vertrauen verloren oder infolge von Zusicherungen Dispositionen getätigt habe. Wesentlich sei einzig, ob die Falschauskünfte der Steuerverwaltung als adäquate und damit als haftungsbegründende Ursache der als Schaden empfundenen Honorarforderung des mandatierten Anwalts zu gelten habe. Ohne die Falschauskunft über den Verbleib der entrichteten Steuer hätte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich keinen Anwalt beigezogen, da er in diesem Fall korrekt darüber informiert worden wäre, dass sich das Geld bereits im Kanton Bern befinde. In diesem Falle hätte die Steuerverwaltung des Kantons Bern sehr wahrscheinlich schon im Oktober 2011, nach der ersten Anfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers, eine Abrechnung erstellt und ihm die bezahlte Quellensteuer entweder zurückerstattet oder bei der Begleichung seiner Steuerschulden innert nützlicher Frist angerechnet.
3.1. Die Feststellung der Vorinstanz, die angeblichen Zusicherungen der Steuerverwaltung seien nicht ursächlich für die Mandatierung eines Anwalts, betreffen den natürlichen Kausalzusammenhang und damit eine Tatfrage ( MEYER/DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 34c zu Art. 105 BGG; MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.55). Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist. Rechtsfragen sind hingegen die mit dem Rechtsbegriff der Adäquanz in Zusammenhang stehenden Fragen, mithin ob das als Ursache des Schadens ermittelte Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; MEYER/DORMANN, a.a.O., N. 35b zu Art. 105 BGG).
Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Adäquanz verkannt hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen denn auch nicht auf die der Adäquanztheorie inhärente Begrenzungsfunktion auf rechtserhebliche Tatsachen ( TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 602), sondern richten sich vielmehr dagegen, dass die Vorinstanz überhaupt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich erteilten Falschauskünften und der Mandatierung des Anwalts verneint hat. Die erhobenen Rügen betreffen damit eine Tatfrage und die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
3.2. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2; MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.67 ff.). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann ( MÜNCH/LUCZAK, a.a.O., N. 2.69). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht im Sinne der für die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 118 BGG i.V.m. Art. 116 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) vorausgesetzten qualifizierten Rügepflicht dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, nicht die angeblichen Falschauskünfte der Steuerverwaltung des Kantons Bern, sondern die versehentliche Überweisung der zu Unrecht entrichteten Quellensteuer an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg und die anschliessend als schleppend empfundene Rückerstattung seien ursächlich für die Mandatierung eines Anwalts gewesen, eindeutig unhaltbar etwa in dem Sinn wäre, dass die Vorinstanz offensichtlich nicht vertretbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Er hat mithin nicht aufgezeigt, dass diese vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinen Umständen zutreffen kann. Dass die dem Bundesgericht unterbreitete eigene Auffassung des Beschwerdeführers über den natürlichen Kausalzusammenhang ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch nicht als willkürlich erscheinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Ungeachtet dessen, ob die Entschädigung für enttäuschtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen (Art. 9 BV) direkt gestützt auf diese verfassungsrechtliche Bestimmung oder auf das kantonale öffentliche Entschädigungsrecht ausgerichtet wird, ist unbestritten, dass die Entschädigung anstelle der Rechtsfolge der Bindung an die Vertrauensgrundlage tritt und somit nur entrichtet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz überhaupt vorliegen (Urteil 2C_502/2013 vom 30.September 2013 E.2.1, Urteil 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 16 ff.). Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) unter diesem Aspekt hängt insbesondere von einer nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft (Urteil 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 3; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 177) und damit von einem Konnex zwischen der unzutreffenden Auskunft und dem erlittenen Nachteil ab. Ein solcher Konnex wird in Form eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlittenen Schaden durchwegs auch für Schadenersatzansprüche gegen den Staat vorausgesetzt ( TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 584, 602; WICHTERMANN, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2013, S. 127 f.). Steht auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung fest, dass ein solcher Konnex zwischen der angeblichen Falschauskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern und dem Eintritt eines Schadens in Form der Honorarforderung eines mandatierten Anwalts nicht besteht, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV oder von Art. 5 Abs. 3 BV oder willkürlicher Anwendung von Art. 71 KV/BE oder Art. 100 ff. PG/BE zum Vornherein als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.2. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) ist weder in rechtsgenügender Weise dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
5.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art.68 Abs.1 und 3 BGG). Der Verfahrensausgang rechtfertigt keine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 67 BGG und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall