Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_693/2013
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Urteil vom 24. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1961 geborene, verheiratete A.________, Mutter einer erwachsenen Tochter, war von 1985 bis zum 30. Juni 2006 teilzeitlich als angelernte Sortiererin im Zentrum B.________ angestellt. Im Februar 2002 meldete sie sich aufgrund eines Diabetes mellitus und eines diabetischen Fuss-Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen inklusive Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung zu (Mitteilung vom 15. April 2002).
A.b. Im August 2004 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf Diabetes, Fussschmerzen, Bluthochdruck und Arthrose. Die IV-Stelle sprach ihr orthopädische Massschuhe zu (Mitteilung vom 24. September 2004). Des Weitern liess sie eine Haushaltabklärung durchführen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 sprach sie A.________ gestützt auf einen anhand der gemischten Methode (30 % Erwerb, 70 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente zu. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache, zog diese indessen später wieder zurück, worauf die IV-Stelle das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Entscheid vom 28. März 2006).
A.c. Im November 2007 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein. Sie prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und liess eine neue Haushaltabklärung durchführen. Sie bestätigte den Rentenanspruch in der bisherigen Höhe (Mitteilung vom 20. November 2008).
A.d. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Zusprache einer ganzen Rente. Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, insbesondere liess sie nochmals eine Haushaltabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 20. Januar 2012). Vorbescheidsweise stellte sie die Abweisung des Revisionsgesuchs in Aussicht (anhand der gemischten Methode [30 % Erwerb, 70 % Haushalt] ermittelter Invaliditätsgrad: 57 %). Daran hielt sie auf die von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände hin fest (Verfügung vom 21. März 2012).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Sache sei zur ordnungsgemässen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine ganze Rente zuzusprechen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau lud die Pensionskasse C.________ als Mitinteressierte zum Verfahren bei (Verfügung vom 4. Juli 2012); diese verzichtete auf eine Teilnahme am Verfahren und die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 16. April 2013 stellte das kantonale Gericht der Versicherten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der bisherigen Rente im Sinne einer reformatio in peius in Aussicht. Zur Begründung gab es an, dass der Versicherten kein Aufgabenbereich mehr zukomme und der Invaliditätsgrad deshalb nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln sei. Bei deren Anwendung ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 35 %. Die Versicherte machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu nehmen, Gebrauch. Sie hielt am gestellten Rechtsbegehren fest und gab verschiedene Arztberichte zu den Akten.
Mit Entscheid vom 13. August 2013 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. Es hob die Verfügung vom 21. März 2012 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab dem ersten Tag des zweiten, der Zustellung des Entscheids folgenden Monats keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei die Sache an das Versicherungsgericht zur ordnungsgemässen Beurteilung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf die Erwägungen des kantonalen Entscheides. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Das Bundesgericht hat am 24. Oktober 2014 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Liegt - wie hier feststeht und unbestritten ist - ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit), ist der Rentenanspruch umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; Urteile 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.5; 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2; 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1).
2.2. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich weiterhin 100 % betrage. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Uneinigkeit besteht demgegenüber in Bezug auf das im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübte Pensum und den häuslichen Bereich, wobei die unterschiedlichen Standpunkte Einfluss auf die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung haben.
2.2.1. Das kantonale Gericht erwog, die Versicherte habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zusammen mit ihrem Ehemann in einer 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon gelebt und keine Kinder mehr zu betreuen gehabt. Nach ihren eigenen Angaben könne der Ehemann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen lediglich noch leichte Tätigkeiten im Haushalt erledigen. Dass er dauerhaft gepflegt werden müsste, sei nicht erstellt und auch nicht substanziiert dargelegt worden. Der Ehemann nehme nur abends das Nachtessen gemeinsam mit der Versicherten ein. Soweit die Versicherte ihre Eltern unterstützt habe, handle es sich um in der Vergangenheit erbrachte Hilfe (die Eltern verstarben 2007 und 2011), von der im Übrigen anzunehmen sei, dass sie sich auf sehr punktuelle Bereiche erstreckt habe. Zudem handle es sich ohnehin um eine freiwillige Betreuung von Verwandten, welche aus dem rentenrelevanten Aufgabenbereich auszuscheiden sei. Weiter hätten auch keine anderen zeitintensiven Tätigkeiten bestanden, die einen Aufgabenbereich im erwähnten Sinne darstellen würden: Die Versicherte verfüge über keinen Garten und halte mit Wellensittichen nicht besonders anspruchsvolle Haustiere. Was die von ihr früher Kollegen oder Bekannten geleistete Hilfe im Umgang mit Behörden (in Form von Begleitungs- und Übersetzungsdiensten) anbelange, erleide bei deren Wegfall nicht sie einen finanziellen Nachteil, sondern die jeweiligen Personen, denen die Tätigkeit bis anhin zugutegekommen sei. Auch diese Tätigkeit sei deshalb aus dem relevanten Aufgabenbereich auszuscheiden. Da der Versicherten damit kein - für die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung erforderlicher - Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes mehr zukomme, sei die Invalidität neu, entgegen der IV-Stelle, nicht mehr anhand der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Im Rahmen desselben sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im bisherigen Pensum tätig wäre. Ob dies einem 30%- oder einem 35%-Pensum entspreche, könne offenbleiben, weil in jedem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, sondern höchstens ein solcher von 35 % resultieren würde. Damit habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2012 die Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, ihre Invalidität sei - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nach wie vor nach der gemischten Bemessungsmethode zu beurteilen, weil sie in einem rentenrelevanten Aufgabenbereich tätig sei. Entscheidend sei, dass sie - anders als die Versicherte in dem in BGE 131 V 51 beurteilten Sachverhalt - das theoretisch mögliche Arbeitspotenzial nicht aus freien Stücken (insbesondere nicht wegen einer Freizeitbeschäftigung) nicht ausgeschöpft habe.Die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach derjenige Bereich unberücksichtigt zu bleiben habe, der von seinem Umfang her auch neben einer vollen Erwerbstätigkeit erledigt werden könne, widerspreche dem statistisch belegten unterschiedlichen Zeitaufwand, welcher eine differenzierte Behandlung erfordere. Die Beschwerdeführerin erledige den gemeinsamen Zweipersonenhaushalt mit entsprechend höherem Zeitbedarf, als wenn sie nur für sich allein zu sorgen hätte. Eine Invalidität sei gegeben, wenn sie in diesem Aufgabenbereich eingeschränkt sei, zumal ihre unbezahlte Arbeit inklusive Haushaltsarbeit für den Lebenspartner auch durch Hilfskräfte gegen Entlöhnung ausgeführt werden könnte. Einzig aus Praktikabilitätsgründen würden die Einschränkungen einer vollerwerbstätigen Person bei den Haushaltsarbeiten nicht berücksichtigt. Weiter ziehe das kantonale Gericht mit seiner Begründung, weshalb die Unterstützung von Kollegen und Bekannten im Umgang mit Behörden nicht zum relevanten Aufgabenbereich zähle, ein sachfremdes Kriterium bei. Im Übrigen wäre sie im Gesundheitsfall mutmasslich in einem höheren Arbeitspensum tätig. Dass sie ihr Pensum nach Wegfall der Betreuungspflichten gegenüber der Tochter nicht ausgeweitet habe, sei Folge der bereits damals bestehenden gesundheitlichen Probleme und der Betreuungspflichten gegenüber ihren Eltern gewesen.
3.
3.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen).
3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 137 V 334; 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die gemischte Methode finde keine Anwendung, weil die Versicherte keinen hierfür vorausgesetzten Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) mehr habe.
4.2. Das Gesetz regelt nicht, welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 ATSG) fallen. In der Verordnung findet sich dazu die Bestimmung des Art. 27 IVV. Gemäss deren seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden und hier anwendbaren Fassung gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (in der im Jahr 2003 in Kraft gewesenen Fassung: die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder und der nicht entlöhnte karitative Einsatz; in der in den Jahren 2001 und 2002 in Kraft gewesenen Fassung: die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder; in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung: die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder [je Abs. 2]).
4.3. Die Verwaltung hat den Begriff des massgebenden Aufgabenbereichs in ihren Weisungen (zur fehlenden Verbindlichkeit derselben für das Gericht: BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.) näher konkretisiert. Nach Rz. 3082 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2012 und ebenso in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) dürfen nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können wie z.B. die Hausarbeit, die Vermögensverwaltung und der nicht entlöhnte karitative Einsatz. Gemäss derselben Randziffer sind reine Freizeitbeschäftigungen ausser Acht zu lassen.
4.4. Nach der Rechtsprechung stellt Art. 27 IVV lediglich eine definitorische Hilfsbestimmung für die häufigste Gruppe Nichterwerbstätiger dar, und es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch andere Tätigkeiten als Aufgabenbereiche von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG anzuerkennen (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3.2 S. 365 f. [zur damals in Kraft gewesenen Bestimmung des Art. 27 IVV]). So wurde als Aufgabenbereich auch die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen anerkannt (Urteil I 61/81 vom 19. Oktober 1982). Verneint wurde ein Aufgabenbereich demgegenüber in Bezug auf die Ausübung eines Hobbys, beispielsweise eine sportliche Betätigung (BGE 131 V 51). Offengelassen wurde die Frage letztlich hinsichtlich des ehrenamtlichen Engagements in Selbsthilfeorganisationen (BGE 130 V 360 E. 3.3 S. 364 ff.; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 368 Rz. 164; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 27 f. zu Art. 8 ATSG; Michel Valterio, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 577 Rz. 2151).
4.5. Gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG wird in der Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 137 V 334) in der Regel davon ausgegangen, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 368 Rz. 165; vgl. auch Rz. 3100 KSIH). Diese Betrachtungsweise entspricht der als Volksversicherung (zur Deckung des Existenzbedarfs bei Eintritt des versicherten Risikos [Invalidität]) konzipierten Invalidenversicherung. In diesem Sinne wurde - ohne nähere Prüfung der konkreten Verhältnisse wie namentlich Grösse des Haushaltes oder Umfang der Betreuungsaufgaben - beispielsweise in BGE 137 V 334 bei einem (hypothetischen) erwerblichen Pensum von 80 % auf einen Aufgabenbereich von 20 % (ebenso Urteil 9C_426/2014 vom 18. August 2014) und im Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 von einem erwerblichen Anteil von 50 % auf einen ebensolchen im Aufgabenbereich geschlossen. Dem Urteil I 609/05 vom 1. Februar 2006 liegt ein Erwerbspensum von 56 % und ein Aufgabenbereich von 44 % zugrunde (vgl. auch das in Rz. 3100 KSIH angeführte Beispiel, wonach aus einem Erwerbspensum vom 331 /3 % ein Haushaltsbereich von 662 /3 % resultiert). Mit anderen Worten wird der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt; vielmehr entspricht er grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100%-Pensum. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt, z.B. ob sie die Tätigkeiten gerne in einem grösseren zeitlichen Rahmen oder lieber innert kürzester Zeit erledigt (vgl. zitiertes Urteil I 609/05 E. 4.3.2 betreffend den Aufgabenbereich einer Versicherten, die allein lebte und "immer etwas zu tun" hatte).
Dass die Haushaltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die ausschliesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen ist (vgl. auch Rz. 3087 KSIH; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 369 Rz. 169).
4.6. In der neueren Literatur (auf welche teilweise auch der kantonale Entscheid Bezug nimmt) wird der IV-rechtliche Begriff des "spezifischen Aufgabenbereichs" hinterfragt (vgl. Susanne Genner, Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, in SZS 2013 S. 446 ff.; Eva Slavik-Siki, Invaliditätsbemessung durch Betätigungsvergleich: Unter besonderer Berücksichtigung des rentenrelevanten Aufgabenbereichs, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2013, S. 139 ff.; Eva Siki, Invalidität und Sozialversicherung: Gedanken aus staats-, sozialversicherungs- und schadensrechtlicher Sicht, Diss. 2012, S. 182 ff.; Christa Baumann-Maissen, Welche Tätigkeiten sind in der Invalidenversicherung versichert?, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2012, S. 99 ff., 103 f.). Dabei wird die Auffassung vertreten, die Tätigkeit im Haushalt gehöre (im Sinne des Gesetzes und nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers) nur dann zum anspruchsrelevanten Aufgabenbereich, wenn sie neben einem Vollzeitpensum nicht mehr bewältigt werden könnte und die versicherte Person deswegen auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, was weder bei den teilzeiterwerbstätigen noch bei den nichterwerbstätigen Personen zwingend der Fall sei (Genner, a.a.O., S. 463; Siki, a.a.O., S. 182). Indes ist das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_866/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3 im Falle einer Versicherten, welche zuerst einen Vier- und anschliessend einen Zweipersonenhaushalt führte, dieser Auffassung nicht gefolgt und hat einen Aufgabenbereich ausdrücklich bejaht. In jenem Fall umfasste der Aufgabenbereich die Unterstützung und Betreuung des gesundheitlich angeschlagenen Ehemannes. Zudem hätte die Versicherte im Gesundheitsfall die Enkelkinder betreut.
4.7. Bei der hier am Recht stehenden Versicherten, die einen Zweipersonenhaushalt führt, d.h. den Haushalt für sich und ihren Ehemann erledigt, verhält es sich nicht anders: Auch sie hat einen Aufgabenbereich. Die vorinstanzliche Argumentation widerspricht dem in E. 4.5 Dargelegten, indem sie auf die - irrelevante - Haushaltsgrösse Bezug nimmt und ausser Acht lässt, dass der Entscheid der versicherten Person, wie viel Zeit sie für die anfallenden Haushaltarbeiten einsetzt, keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Aufgabenbereiches hat.
4.8. Findet demnach die gemischte Methode Anwendung, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung nach derselben vornehme. Dabei wird sie sich mit der Gewichtung der beiden Bereiche Haushalt und Erwerb zu befassen haben, nachdem die IV-Stelle von einem Erwerbsanteil von 30 % und einem Haushaltsanteil von 70 % ausgegangen ist und die Versicherte geltend macht, sie wäre im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum ("mindestens 50 %") erwerbstätig. Während für den erwerblichen Bereich feststeht und unbestritten ist, dass bei der Versicherten eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von 100 % vorliegt (E. 2.2 hiervor), wird die Vorinstanz die Frage, wie sich die feststehende (vgl. E. 2.1) Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Haushaltbereich auswirkt, noch zu prüfen haben. Anschliessend wird sie - nach Gewichtung der Beeinträchtigung in beiden Bereichen - über den Gesamtinvaliditätsgrad und den daraus resultierenden Rentenanspruch zu befinden haben.
5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die Beschwerdeführerin zudem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse C.________, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann