BGer 5A_830/2014
 
BGer 5A_830/2014 vom 28.10.2014
{T 0/2}
5A_830/2014
 
Urteil vom 28. Oktober 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. September 2014.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde A.________ die Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über den Sohn von X.________, B.________, zur Weiterführung. Am 31. August 2012 ersuchte die Mutter die Vormundschaftsbehörde um Aufhebung der Massnahme. Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies die angerufene Instanz den Antrag ab und verfügte die Weiterführung der Beistandschaft durch die Beiständin C.________. Die Mutter gelangte dagegen rechtzeitig an das damals zuständige Departement des Innern. Nach Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nahm sich die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen als neu zuständige Behörde der Beschwerde an; sie gewährte der Mutter das rechtliche Gehör, holte die Stellungnahme der KESB Y.________ ein und wies schliesslich mit Entscheid vom 17. Juni 2014 die Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 24. September 2014 wies das Kantonsgericht St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter ab, soweit darauf einzutreten war. Die Mutter hat diesen Entscheid am 23. Oktober 2014 beim Bundesgericht angefochten; sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und der Beistandschaft über ihren Sohn.
2. 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin bemängle sinngemäss, dass ihr Sohn nicht angehört worden sei. Die Verwaltungsrekurskommission habe indes in ihren Erwägungen dargelegt, weshalb auf die Anhörung des Sohnes zu verzichten sei. Die Beiständin habe erklärt, B.________ sei aufgrund seiner Behinderung dazu kognitiv nicht in der Lage und die Schulleiterin der Stiftung D.________ habe bestätigt, dass B.________ mit der Anhörung überfordert wäre. Mit dieser Begründung setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe mit der Argumentation der Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern diese den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Insbesondere erörtert sie nicht, inwiefern die Vorinstanz mit der Aufrechterhaltung der Beistandschaft die tatsächlichen Verhältnisse angesichts der ausgezeigten Gefährdung des Kindeswohls unzutreffend gewürdigt und damit Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.
3. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden