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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_439/2014
Urteil vom 29. Oktober 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich mit Anspruchserhebung ab 13. Januar 2012 erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2012 bejahte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen die Erfüllung der Beitragszeit und eröffnete rückwirkend eine vom 13. Januar 2012 bis 12. Januar 2014 dauernde Leistungsrahmenfrist. Am 6. Juni 2012 forderte sie A.________ auf, das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2012 nachzureichen. Am 18. Juni 2012 stellte ihr die Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnungen für die Monate April und Mai 2012 zu. Das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juni 2012 ging bei der Arbeitslosenkasse am 5. Juli 2012 ein. Auf den 1. August 2012 konnte A.________ eine Lehrstelle antreten, weshalb sie sich per Ende Juli 2012 von der Arbeitslosenversicherung abmeldete. Bis zum Lehrantritt erzielte sie einen Zwischenverdienst. Am 7. Februar 2013 erhielt die Arbeitslosenkasse das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2012. In einem Begleitschreiben vom 31. Januar 2013 hielt die Versicherte fest, sie habe das Formular für den Monat Juli 2012 weder im Juli 2012 noch nach einem Telefongespräch ihrer Mutter mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im November 2012 erhalten, wobei sie aufgrund des letzten Gesprächs mit dem zuständigen RAV-Personalberater im Sommer 2012 auch nicht mit weiteren Formularen gerechnet habe. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012, da die Versicherte das Formular nicht innert drei Monaten nach Ende Juli 2012 eingereicht habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. April 2013).
B.
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April 2013 wies es die Sache zur materiellen Prüfung der geltend gemachten Taggeldansprüche für den Monat Juli 2012 an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 31. März 2014).
C.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei festzustellen, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 bestehe, da das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht innert drei Monaten nach Ende Juli 2012 eingereicht worden sei.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.2. Der angefochtene Entscheid weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 materiell prüfe. In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht fest, die Geltendmachung des Taggeldanspruchs sei nicht verwirkt, weshalb die Arbeitslosenkasse neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2012 zu verfügen habe. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere dessen rechtzeitige Geltendmachung (Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV) sowie die diesbezüglichen Säumnisfolgen (Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsnatur der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist als einer Verwirkungsfrist, die jedoch einer Wiederherstellung zugänglich ist (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a S. 245). Darauf wird verwiesen. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern. Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Urteil C 7/03 vom 31. August 2004 E. 3.2 in: ARV 2005 S. 135 mit Hinweisen).
4.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate Januar bis März und Mai bis Juni 2012 seien unaufgefordert bei der Kasse eingegangen, nachdem diese der Beschwerdegegnerin aufgrund des Einspracheentscheids vom 23. April 2012 eine Leistungsrahmenfrist mit Beginn am 13. Januar 2012 eröffnet habe. Bezüglich der benötigten Angaben für den Monat April 2012 habe die Beschwerdeführerin die Versicherte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass das Formular "Angaben der versicherten Person" noch fehle. Sofern sie dieses vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO nicht erhalten habe, solle sie beim RAV eine Kopie hiervon verlangen und ausgefüllt bis 20. Juni 2012 nachreichen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin umgehend nachgekommen. Es spreche nichts dagegen, dass sie ebenso prompt auf eine entsprechende Aufforderung für den Monat Juli 2012 reagiert hätte, welche jedoch nicht erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht gleichgültig verhalten. So habe sie alle Kontrolltermine wahrgenommen, habe Arbeits- und Lehrstellen gesucht, sich Eignungstests unterzogen und sich auf zugewiesene Stellen beworben. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie irrtümlich annahm, aufgrund des Lehrstellenantritts anfangs August 2012 keine weiteren Formulare mehr ausfüllen zu müssen. Dies umso weniger, als die Arbeitslosenkasse sie in der Vergangenheit auf das Versäumnis der Formulareinreichung im Monat April 2012 aufmerksam gemacht und eine entsprechende Nachfrist angesetzt habe. Die Verwaltung habe ihre Pflicht, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs aufzuklären, verletzt, weshalb die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht eingetreten sei.
4.2. Die Arbeitslosenkasse vertritt demgegenüber den Standpunkt, es sei irrelevant, ob die Versicherte die Frist aus Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit oder einem anderen Grund verpasst habe. Die Vorinstanz sei der irrigen Auffassung, dass bei Versicherten, die sich nicht gleichgültig Verhalten würden, immer eine Aufklärungspflicht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV bestehe. Ein Grund für die Fristwiederherstellung habe die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Über die Zustellungsfrist der Formulare "Angaben der versicherten Person" sei sie zudem mindestens zweimal anlässlich der absolvierten Erstgespräche oder vorgängig mit der Absolvierung des kantonalen interaktiven elektronischen E-Government-Programms informiert worden. Bei der Eingabe der Daten im Mai 2012 im EDV-Einzahlungssystem des Bundes sei ersichtlich geworden, dass für den vorangehenden Monat kein Eintrag vorgenommen worden sei, weshalb man darauf habe reagieren können. Die Arbeitslosenkasse habe jedoch keinen konkreten Anlass gehabt, sich nach dem Verbleib des Formulars für den Monat Juli 2012 zu erkundigen. Das Abrechnungssystem des Bundes sehe keine Alarmierung vor, wenn nach einem Eintrag innert ein bis zwei Monaten keine weiteren erfolgten. Die Kasse handle daher nur in eindeutigen, klaren Fällen systematisch. Wegen Abwesenheiten, Stellvertretungen und ungewolltem Übersehen könne es vorkommen, dass vereinzelt eine Erinnerung ausbleibe. Die dreimonatige Frist stehe jedoch unmissverständlich auf jedem Formular "Angaben der versicherten Person". Die Untätigkeit der Versicherten sei nicht entschuldbar.
4.3. Es ist unbestritten, dass das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung u.a. erforderliche Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode Juli 2012 (Art. 29 Abs. 1 lit. d AVIV) erst am 7. Februar 2013 - demnach nicht innert drei Monaten nach deren Ablauf - bei der Arbeitslosenkasse einging. Damit ist der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Es bleibt aber zu prüfen, ob der vorinstanzliche Schluss, die Verwirkungsfolge sei dennoch nicht eingetreten, rechtens ist.
4.4. Nach der Feststellung des kantonalen Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin im Monat Juli 2012 keines der in Art. 29 Abs. 2 AVIV verlangten Dokumente ein. Wie die Arbeitslosenkasse grundsätzlich korrekt einbringt, kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (in E. 3 hiervor erwähntes Urteil C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht hat das kantonale Gericht dennoch zu Recht diese Rechtsprechung hier nicht zur Anwendung gebracht. Denn sie soll - wie dem zitierten Urteil C 7/03 in E. 5.3.3 weiter zu entnehmen ist - einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29 Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft zutage, wäre es in der Tat stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV - ohne sonstige entschuldbaren Gründe - entgehen zu können. In diesem Sinne hat die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - zutreffenderweise dem Umstand, dass die Versicherte kein gleichgültiges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt hat, Gewicht beigemessen. Die Arbeitslosenkasse konnte und musste in Würdigung der Umstände klar erkennen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen bereit war. Es kann zudem nicht angehen, dass die Fristsetzung zur Vervollständigung der Unterlagen mit Aufmerksammachen auf die Folgen der Unterlassung durch die Arbeitslosenkasse von internen EDV-technischen Gegebenheiten und organisatorischen Zufälligkeiten abhängt. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung - namentlich mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV - wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Versicherte im Rahmen einer zuverlässigen Aktenführung (trotz des vollständigen Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen) ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen.
4.5. Schliesslich ist auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - das Untätigbleiben der Versicherten während der Dreimonatsfrist, auch wenn unbestrittenermassen kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne des Vorliegens eines vom Willen der versicherten Person unabhängigen, äusseren Umstands, der es objektiv verunmöglichte, die Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV innert Frist einzureichen, vorliegt, aus subjektiven Gründen entschuldbar (BGE 114 Ib 67 ff., 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen, erwähntes Urteil C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.2 in fine), sodass ihr daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf: Die vor und nach Erlass der ablehnenden Verfügung abgegebene Erklärung der Versicherten, sie habe ihren Personalberater anlässlich des Gesprächs vom 10. Juli 2012 so verstanden, dass sie von ihren Pflichten befreit sei, da sie auf anfangs August 2012 eine Lehrstelle antreten könne, und dass sie sich deshalb Ende Juli 2012 nicht gewundert habe, kein Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode Juli 2012 erhalten zu haben, ist glaubwürdig, auch wenn sich die Befreiung, laut Angaben des Beraters im Rahmen des Einspracheverfahrens, nur auf die Arbeitssuche beschränkte. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Polla