Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4D_76/2014
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Urteil vom 30. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 10. September 2014.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, mit Urteil vom 26. August 2014 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ein Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerinnen gegen die Beschwerdeführerin guthiess;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 10. September 2014 eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerdeführerin auf Zustellung einer Kostenvorschussverfügung und Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des geforderten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- hin mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 erklärte, sie habe momentan keine Möglichkeit den Kostenvorschuss zu leisten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 25. August 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass, soweit die Eingabe vom 25. Oktober 2014 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen ist, dieses Gesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das allfällige Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer