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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_815/2014
Urteil vom 30. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Liegenschaftsschätzung und unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer (hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft) gegen die Festsetzung des geschätzten Liegenschaftswertes auf Fr. 580'000.-- durch die untere Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, auf ein vorsorgliches Rechtsbegehren bzw. ein Gesuch um Ausstand des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, den Beschwerdeführern Kosten von Fr. 350.-- auferlegt und diesen (gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) im Wiederholungsfall nebst erneuter Kostenauflage eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- angedroht hat,
in die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, im hängigen Betreibungsverfahren seien bereits mehrere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Ausstandsbegehren abgewiesen worden, die Beschwerdeführer hätten diese Entscheide erfolglos beim Bundesgericht angefochten, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Festsetzung des Schätzwertes auf Fr. 580'000.-- entsprechend dem Verkehrswert sei nicht zu beanstanden, die untere Aufsichtsbehörde habe auf die Festsetzung eines Mittelwertes (zwischen einer ersten niedrigeren Schätzung und der höheren Neuschätzung) mit Rücksicht auf die geringfügige Differenz (Fr. 17'000.--) verzichten dürfen, zumal das Abstellen auf den höheren Wert im Interesse der Beschwerdeführer liege,
dass das Kantonsgericht weiter erwog, zu Recht habe die untere Aufsichtsbehörde die (durch die Nichtmitwirkung der Beschwerdeführer bei der von ihnen beantragten Neuschätzung verursachten) Kosten diesen auferlegt, auf das vorsorgliche Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer sei nicht einzutreten, die Gebühr für den Schätzwertentscheid der Aufsichtsbehörde sei auf Fr. 150.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG, BGE 131 III 136), schliesslich sei den Beschwerdeführern für ihren erneut abzuweisenden Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss eine Gebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den kantonsgerichtlichen Entscheid als nichtig zu bezeichnen, die Zustellung dieses Entscheids mit zwei separaten Couverts zu fordern, eine Zweitschätzung zu verlangen, auf dem Ausstand des Betreibungsamtes Y.________ zu beharren und sich auf die Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu berufen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung ebenso gegenstandslos wird wie die Aufforderung an das Betreibungsamt und das Kantonsgericht zur Stellungnahme zu diesem Gesuch,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann