Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1050/2014
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Urteil vom 30. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014 ist mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfechtbar. Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte, die Angelegenheit indessen ausdrücklich als "einen Fall für das Bundesgericht" einstufte, erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Obergericht.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn