BGer 6B_1050/2014
 
BGer 6B_1050/2014 vom 30.10.2014
{T 0/2}
6B_1050/2014
 
Urteil vom 30. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn