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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_998/2014
Urteil vom 30. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, Körperverletzung, Tierquälerei,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Juni 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Jahr 2010 ein achtjähriges Mädchen in einem Schwimmbad an der Seite gekitzelt, am Handgelenk gepackt, dieses schmerzhaft verdreht, ihre Hand unter Wasser gezogen und versucht, die Hand in seine Badehose zu schieben, was ihm teilweise gelang. Zudem habe er im Mai 2012 in einem Geschäft einen bellenden Hund mit Fusstritten und dessen Besitzerin mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, sodass Hund und Besitzerin verletzt wurden.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 30. Juni 2014 wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, einfacher Körperverletzung und Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 3'300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Der bedingte Vollzug für eine mit Strafbefehl vom 12. April 2010 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- wurde nicht widerrufen, indessen die Probezeit um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben. Er sei in Bezug auf alle drei Schuldsprüche von Schuld und Strafe freizusprechen. Allenfalls sei die Strafe massiv zu senken.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein "die Art des Vorgehens/der Verfahrensführung" durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz oder deren Urteil bemängelt, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat sich nur mit der Würdigung der vorhandenen Beweise und der Strafzumessung befasst. Folglich können nur diese Bereiche Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung bilden.
3.
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie nach Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). An die Begründung stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Soweit sich die weitschweifigen Ausführungen überhaupt mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid befassen, beschränken sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. So weist die Vorinstanz z.B. in einer einlässlichen Erwägung auf die auffallenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hin (Urteil S. 10-14 lit. bb). Dieser äussert sich konkret zu dieser Erwägung (Beschwerde S. 11-13). Inwieweit es sich dabei indessen um "willkürlich zusammengebastelte Unterstellungen" (Beschwerde S. 12) handeln könnte, ist den Ausführungen nicht zu entnehmen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Strafe sei allenfalls massiv zu senken. Zu diesem Eventualantrag enthält die Beschwerde keine Begründung. Folglich genügt sie in diesem Punkt den Anforderungen nicht.
5.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn