BGer 6B_998/2014
 
BGer 6B_998/2014 vom 30.10.2014
{T 0/2}
6B_998/2014
 
Urteil vom 30. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, Körperverletzung, Tierquälerei,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Juni 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn