BGer 2C_399/2014 |
BGer 2C_399/2014 vom 31.10.2014 |
{T 0/2}
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2C_399/2014
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Urteil vom 31. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Savoldelli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.B.________,
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vertreten durch Advokat Dieter Roth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
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St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.B.________, serbischer Staatsangehöriger, wurde in der Schweiz geboren. Von 1997-2001 lebte er in Serbien und kehrte nachher im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurück, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. Aus der im Jahre 2004 geschlossenen Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen C.________ ging der Sohn D.________ hervor. Die Ehe wurde am 1. Februar 2010 geschieden. Der Sohn lebt bei der Mutter, welche die elterliche Sorge hat. Am 18. August 2010 heiratete A.B.________ die serbische Staatsangehörige E.F.________.
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A.b. A.B.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
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- Am 27. Januar 2004 zu einer Einschliessungsstrafe von drei Tagen bedingt wegen mehrfachen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis und ohne Haftpflichtversicherung;
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- am 24. Oktober 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen (bedingt) und Busse wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerausweis;
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- am 1. Dezember 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen (bedingt) und Busse wegen falscher Anschuldigung, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis;
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Am 25. November 2005 und 14. Februar 2006 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.B.________ und stellte ihm für den Fall der erneuten Straffälligkeit fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht. Trotzdem ergingen zwischen 19. Juni 2006 und 28. Januar 2009 acht weitere Verurteilungen zu Bussen, hauptsächlich wegen Strassenverkehrs- und Ausländerrechtsdelikten.
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Am 29. September 2009 wurde A.B.________ zu einer Geldstrafe verurteilt u.a. wegen mehrfachen Betrugs. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2009 erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie Geldstrafe und Busse wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, Hausfriedensbruchs, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung, Fahrens in fahruntüchtigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Der Vollzug der Geldstrafe sowie der Freiheitsstrafe im Umfang von 14 Monaten wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Der bedingte Vollzug der Gefängnisstrafen vom 24. Oktober und 1. Dezember 2005 wurde widerrufen und der Vollzug angeordnet.
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A.c. E.B.________ wurde am 28. Mai 2010 unter anderem wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
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A.d. Vom August 2004 bis Mai 2007 sowie von Januar bis August 2012 wurden A.B.________ bzw. seine Familie von der Fürsorgebehörde unterstützt. In den Jahren 2008-2010 wurden gegen ihn Betreibungen von insgesamt Fr. 101'136.58 angehoben und bis 5. Oktober 2012 Verlustscheine im Betrag von Fr. 74'674.95 ausgestellt. In den Jahren 2010-2012 wurde er erneut für Forderungen von insgesamt Fr. 47'465.65 betrieben.
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B. |
B.a. Am 29. Juli 2010 gewährte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.B.________ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert, da A.B.________ inzwischen im Kanton Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel sowie um Familiennachzug für E.B.________ gestellt hatte. Nachdem dieses Gesuch mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2012 abgewiesen worden war, stellte A.B.________ ein Gesuch um Familiennachzug für E.B.________ im Kanton St. Gallen. Mit Verfügung vom 18. September 2012 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2012 wurde das Gesuch von E.B.________ um Bewilligung eines vorübergehenden Aufenthalts während der Dauer des Gesuchsverfahrens abgewiesen und diese ausgeschafft. Das Bundesamt für Migration verfügte gegen sie am 4. Februar 2013 ein Einreiseverbot bis 7. Februar 2016.
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B.b. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.B.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Nachzug von E.B.________ abgewiesen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. März 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2014).
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C. |
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Unterlagen für den Bedürftigkeitsnachweis ein.
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Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), und der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Der vor der Vorinstanz noch gestellte Antrag auf Familiennachzug für seine Ehefrau wird vor Bundesgericht nicht mehr aufrechterhalten und bildet nicht Streitgegenstand.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. |
3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf sei unverhältnismässig; er habe ausser zwischen 1997 und 2001 sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, wo er voll integriert sei. Er habe sich keiner Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht; seine Delinquenz sei auf Pubertäts- und Adoleszenzprobleme zurückzuführen; er stelle heute keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr dar. In Serbien sei er vollumfänglich desintegriert.
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3.2. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S 381 ff.). Nach der Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an einen Widerruf zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; 130 II 176 E. 4.4.2 S.190; 122 II 433 E. 2c S. 436; in jüngerer Zeit dazu namentlich der Entscheid des EGMR
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3.3. Der Beschwerdeführer hat keine Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikte begangen. Erschwerend fällt hingegen die grosse Zahl von wiederholten Verurteilungen ins Gewicht, von denen die meisten zwar je für sich allein nicht schwer wiegen, die aber in ihrer auffälligen Häufung doch den Eindruck einer Person begründen, der es ausserordentlich schwer fällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und zwar nicht nur in der Pubertät und Adoleszenz, sondern auch noch als Erwachsener. Der Verurteilung vom 7. Dezember 2009 lagen zahlreiche Metalldiebstähle mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 150'000.- zugrunde, die das Obergericht als bandenmässig qualifizierte, ohne entlastende Komponenten bezüglich Verschulden und Werdegang des Beschwerdeführers zu erkennen. Noch während des laufenden Strafverfahrens forderte er zusammen mit zwei Mittätern - darunter seine heutige Ehefrau - Passanten auf der Strasse auf, Geld für die Hilfsorganisation "..." sowie "..." zu spenden und hielt ihnen fingierte Spendenblätter der Hilfsorganisation vor, verwendete aber das gespendete Geld von rund tausend Franken für eigene Zwecke. Die Würdigung der Vorinstanz, aufgrund des langjährigen Verhaltensmusters müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzen oder diese zumindest gefährden werde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seither nicht mehr delinquiert zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit unter der Drohung des Widerrufsverfahrens stand, so dass daraus nicht ohne weiteres auf künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann. Dass das Widerrufsverfahren insgesamt relativ lange gedauert hat, kann nicht dem Migrationsamt angelastet werden, sondern ist auf die Sistierung infolge des zwischenzeitlich gestellten Gesuchs um Kantonswechsel zurückzuführen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnungen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Es sind im Gegenteil immer wieder neue Verfehlungen hinzugekommen, welche beim Beschwerdeführer die Wirkungslosigkeit der Androhung strengerer ausländerrechtlicher Massnahmen belegen. Sollen Verwarnungen Sinn machen, muss ihre Missachtung auch - mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbare - Folgen haben (Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.3).
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3.4. Insgesamt bestehen somit erhebliche öffentliche Fernhalteinteressen, die auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz den Widerruf grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen.
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3.5. An entgegenstehenden Interessen bringt der Beschwerdeführer eine fehlende Integration in Serbien vor. Immerhin hat er zwischen 1997 und 2001 dort gelebt. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass er mit der Sprache und den dortigen Verhältnissen und Gepflogenheiten einigermassen vertraut sein dürfte. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht substantiiert in Frage. Hinzu kommt, dass sowohl seine erste als auch seine aktuelle Ehefrau Serbinnen sind, was ebenfalls für eine gewisse Beziehung zur serbischen Kultur spricht.
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3.6. Bereits vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, seine Ehefrau sei aus Serbien nach Deutschland geflüchtet und müsse im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Serbien befürchten, dort verfolgt zu werden.
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3.6.1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der geltend gemachte allfällige Flüchtlingsstatus könne nicht im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen. Im Übrigen sei am 4. Februar 2013 eine Ausschaffung der Ehefrau nach Serbien angeordnet worden. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, ohne jeden Beleg zu wiederholen, dass die Ehefrau aus Serbien geflüchtet sei; im Falle einer Ausweisung sei es ihm deshalb unmöglich, legal und unbehelligt irgendwo in einem Land mit seiner Ehefrau zusammen leben zu können.
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3.6.2. Sollte die Ehefrau wirklich in Deutschland Flüchtlingsstatus haben, könnte der Beschwerdeführer im Prinzip dort mit ihr zusammen leben (Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30] e contrario und Art. 8 EMRK, welche beide auch in Deutschland gelten; vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 332 f.; 122 II 1 E. 1e S. 5). Indessen führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Mai 2014 selber aus, seine Ehefrau lebe in Serbien. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Ehepaar nicht gemeinsam in Serbien leben könnte.
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3.7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide unter psychischen Problemen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, gemäss ärztlichem Attest werde ihm lediglich bescheinigt, dass ein unbedingter Strafvollzug eine erhebliche psychische Belastung darstellen würde. Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, weshalb ihm aufgrund seiner psychischen Probleme eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar sein soll.
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3.8. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn aus erster Ehe.
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3.8.1. Nach der Rechtsprechung kann die durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützte Vater-Sohn-Beziehung einer Fernhaltemassnahme entgegenstehen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann jedoch die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei bei Personen, die bereits in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung haben, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.2-2.5 S. 319 ff.).
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3.8.2. Die Vorinstanz ist von einer engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ausgegangen, hat aber die Frage nach der in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung offen gelassen, da von einem tadellosen Verhalten nicht ausgegangen werden könne. Diese Würdigung ist angesichts der erheblichen und fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers zutreffend. Wie die Vorinstanz ebenso zutreffend bemerkt hat, schliesst sodann der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bewilligungsfreie Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht aus, so dass der persönliche Kontakt zum Sohn auch mittels Besuchen aufrechterhalten werden kann.
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4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 31. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
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