BGer 5A_758/2014 |
BGer 5A_758/2014 vom 31.10.2014 |
{T 0/2}
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5A_758/2014
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Verfügung vom 31. Oktober 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schärli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Obhutsentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. Juli 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 29. September 2014 gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. Juli 2014 betreffend den Entzug der Obhut über C.________ (geb. 2005),
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in das im gleichen Schriftsatz gestellte Gesuch, mit dem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
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in das Schreiben des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 13. Oktober 2014 betreffend die Rechtskraft seines Entscheides vom 5. September 2014,
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in Erwägung, |
dass der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 über das Schreiben des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland in Kenntnis gesetzt und ihn dazu aufgefordert hat, sich dazu zu äussern, ob seine Mandantin an der Beschwerde festhält,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 erklären liess, sie ziehe ihre Beschwerde in Zivilsachen zurück,
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dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren 5A_757/2014 damit als gegenstandslos erweist,
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dass das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände darauf verzichtet, für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass eine Rückzugserklärung - ohne einschlägigen Antrag - das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unberührt lässt und der Rückzug des Rechtsmittels im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen sind (Urteil 5D_177/2012 vom 12. Juni 2013 mit Hinweisen),
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dass das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin insofern gegenstandslos geworden ist, als die Beschwerdeführerin um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ersucht, nicht aber, soweit sie beantragt, ihren Rechtsvertreter zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen,
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dass allein aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (Urteil U 134/94 vom 23. August 1995 E. 3b, publ. in: SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123),
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dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) vielmehr erfüllt sind, insbesondere nicht gesagt werden kann, dass der Prozess, den die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts ursprünglich führen wollte, aussichtslos war,
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verfügt das Bundesgericht: |
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Jakob Ackermann als Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Jakob Ackermann wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
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5. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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