BGer 8C_615/2014 |
BGer 8C_615/2014 vom 31.10.2014 |
{T 0/2}
|
8C_615/2014
|
Urteil vom 31. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Stadt Zürich,
|
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 15. Juli 2014.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 27. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2014,
|
in Erwägung, |
dass die Vorinstanz das Verrechnen der bei der Sozialhilfebehörde entstandenen Kosten für das Übersetzen der im Recht gelegenen Aktenstücke der tschechischen Verwaltung für Soziale Sicherheit mit den rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen für zulässig erachtete, da sich daraus allenfalls Rückschlüsse auf die Anspruchsberechtigung und -höhe ableiten liessen,
|
dass sie darüber hinaus detailliert die tatsächlich geflossenen Sozialhilfeleistungen jedes einzelnen Monats überprüfte und dem jeweils geltenden monatlichen Bedarf gegenüberstellte, um so auf einen nach Verrechnung verbleibenden Auszahlungsanspruch von Fr. 5'136.15 zu gelangen,
|
dass dieser Entscheid auf kantonalem Recht beruht und damit vor Bundesgericht lediglich insoweit angefochten werden kann, als konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
|
dass der Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringt, sondern vielmehr - soweit überhaupt auf die vorliegend allein streitige Verrechnungsverfügung eingehend - seine Berechnung jener der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglich erfolgten Sachverhaltsfeststellungen durch das kantonale Gericht und die gestützt darauf vorgenommene Verrechnung in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,
|
dass er überdies zu übersehen scheint,
|
dass nach vorinstanzlicher Auffassung die Frage der Notwendigkeit der Übersetzung der amtlichen Dokumente und damit deren Kostenübertragung an ihn nicht rückwirkend, das heisst erst nach Kenntnisnahme von deren effektivem Inhalt durch die Verwaltung zu beantworten war, insoweit das von ihm dazu Vorgetragene an der Sache vorbeizielt,
|
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
|
dass dies daher bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers zum Nichteintreten auf die Beschwerde führen muss,
|
dass diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
|
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 31. Oktober 2014
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|