Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_592/2013
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Verfügung vom 31. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Abschreibung des Verfahrens),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
21. Juni 2013.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Oktober 2014, worin das Revisionsgesuch der IV-Stelle Wallis gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2013 gutgeheissen und dieser aufgehoben wurde,
in Erwägung,
dass die gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde durch dessen revisionsweise Aufhebung keinen Anfechtungsgegenstand mehr hat,
dass die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass bei summarischer Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht auf ein Obsiegen des Beschwerdegegners geschlossen werden kann bzw. die prozessuale Situation keine Parteientschädigung rechtfertigt (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 109 V 70 E. 1 in fine S. 71. f.),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz