BGer 9C_592/2013 |
BGer 9C_592/2013 vom 31.10.2014 |
{T 0/2}
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9C_592/2013
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Verfügung vom 31. Oktober 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
Kantonale IV-Stelle Wallis,
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Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Abschreibung des Verfahrens),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
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21. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Oktober 2014, worin das Revisionsgesuch der IV-Stelle Wallis gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2013 gutgeheissen und dieser aufgehoben wurde,
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in Erwägung, |
dass die gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde durch dessen revisionsweise Aufhebung keinen Anfechtungsgegenstand mehr hat,
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dass die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass bei summarischer Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht auf ein Obsiegen des Beschwerdegegners geschlossen werden kann bzw. die prozessuale Situation keine Parteientschädigung rechtfertigt (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 109 V 70 E. 1 in fine S. 71. f.),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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