Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_129/2014
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Urteil vom 4. November 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1980) wurde in der Schweiz geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Zwischen 1986 und 1996 weilte er in der Türkei, wo er die Schule besuchte. Er ist Inhaber einer Niederlassungsbewilligung.
Im Jahr 1999 vermählte er sich in der Türkei, wo auch eine gemeinsame Tochter zur Welt kam. Die Ehefrau und die Tochter reisten in die Schweiz nach und im Jahr 2004 definitiv in die Türkei zurück. Ein Jahr später wurde die Ehe in der Türkei geschieden.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte A.________ zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. Im Zeitraum zwischen 2004 und 2011 wurde er wegen mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20.Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, (mehrfacher) Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und falscher Anschuldigung zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. Am 5. Juni 2012 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt für begangenen Diebstahl, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, Nötigung, mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis und trotz Entzugs sowie missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Schildern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.-- aus.
B.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 27. November 2012 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) nach erfolgter Anhörung seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. Dezember 2013 ebenfalls ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von 30 Tagen an.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2013 sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Als Eventualstandpunkt wiederholte er den bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Rückweisung an die kantonale Instanz zur Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung. Im Falle eines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt zu gewähren.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 führt der Beschwerdeführer aus, er werde den Kostenvorschuss leisten, weshalb er auf den Nachweis von prozessualer Bedürftigkeit innert Zahlungsfrist verzichte. In einer weiteren Eingabe hält er vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung, weshalb gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über deren Widerruf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist zulässig.
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen, einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht, mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt zu haben. Er rügt jedoch, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig, weil die Vorinstanz den seit der Tatzeit vergangenen Zeitraum und die darin stattgefundene positive Entwicklung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Kenntnis genommen habe. Die im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte Interessenabwägung erweise sich zudem als rechtsfehlerhaft, weil das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers angesichts der Art und Schwere des begangenen Delikts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögen.
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich seit mehr als fünfzehn Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2 S. 32). Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen diesen Widerrufsgrund gesetzt. Unerheblich und nicht zu prüfen ist bei dieser Sachlage, ob die begangenen Delikte auch als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit qualifiziert und damit der Widerruf alternativ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angeordnet werden könnte (Urteil 2C_242/2011 vom 23. September 2011 E. 3.3.3).
2.2. Liegt ein Grund dafür vor, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, ist zu prüfen, ob sich diese aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist.
2.2.1. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes Leben im Lande verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233).
2.2.2. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) durchzuführen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Ist der Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet, so fliesst das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
2.2.3. Der volljährige und geschiedene Beschwerdeführer, dessen Tochter in der Türkei lebt, begründet in seiner Beschwerdeschrift nicht, aus welchen Gründen er sein konventionsrechtliches Recht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) durch die aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert sieht (vgl. zum Schutzbereich BGE 140 I 77 E. 5.2 S. 80 f.; 139 II 339 E. 5.1 S. 402; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; zur qualifizierten Rügepflicht für Grundrechtsverletzungen [Art. 106 Abs. 2 BGG] oben, E. 1.3). Die nachfolgend durchzuführende Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme erfolgt somit ausschliesslich gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG, wobei die zur Anwendung gelangenden Kriterien inhaltlich mit denjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen.
2.3. Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung war das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erwog, dieses wiege erheblich und mit Bezug auf die begangenen Strassenverkehrsdelikte als sehr schwer, was sich in der Höhe der ausgesprochenen Sanktion (zwei Jahre Freiheitsstrafe) widerspiegle. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers wurde als rücksichtslos, perfide, geringschätzend und gleichgültig gegenüber elementaren Rechtsgütern Anderer beschrieben. Seine deliktischen Handlungen seien von zunehmender krimineller Energie geprägt gewesen. Trotz Vorstrafen und laufenden Probezeiten habe er unverdrossen weiter delinquiert, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zeuge.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem strafrechtlichen Verschulden und seinem während der Begehung der Delikte an den Tag gelegten Verhalten zu entkräften vermöchte. Wäre die Delinquenz des Beschwerdeführers wie vorgetragen auf eine Alkoholabhängigkeit zurückzuführen, wäre diesem Umstand bei der Bemessung des strafrechtlichen Verschuldens Rechnung getragen worden. Die diesbezüglichen sachverhaltlichen Vorbringen - soweit es sich nicht um unzulässige Nova handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - vermögen die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers hat als erheblich bzw. sehr schwer zu gelten.
2.3.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch den seit den begangenen Delikten verstrichenen Zeitraum und das Verhalten des Beschwerdeführers während diesem bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Sie führte aus, hinsichtlich des begangenen Vermögensdelikts sei die Legalprognose zumindest nicht schlecht, bezüglich der Strassenverkehrsdelikte sehr negativ und hinsichtlich der Anschlussdelikte wie falsche Anschuldigung, Drohung und Nötigung nicht gut. Insgesamt sei nicht vorbehaltslos von einer günstigen Legalprognose auszugehen, weshalb das Strafgericht auch eine Probezeit von vier Jahren angeordnet habe.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz willkürlich oder in rechtsverletzender Weise (Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.4) weitere tatsächliche Elemente, die auf eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung schliessen liessen, nicht festgestellt hätte. Auf die neuen sachverhaltlichen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal einem Wohlverhalten während laufender strafrechtlicher Probezeit nach der Rechtsprechung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Urteil 2C_1162/2013 vom 28. August 2014 E. 2.5). Für die Interessenabwägung ist von einer nicht vorbehaltslos günstigen Legalprognose und einem relativ kurzen, unter dem Eindruck einer strafrechtlichen Probezeit stehenden deliktfreien Zeitraum auszugehen.
2.3.2. Die begangenen Delikte betreffen weiter zwar keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme wie der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch auch bei weniger schwer wiegender, wiederholter Delinquenz und Rückfall nicht ausgeschlossen. Bei der Vorinstanz entstand der Eindruck eines weder durch Sanktionen der Strafverfolgungsbehörden noch durch administrative Massnahmen oder durch fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2006 zu beeindruckenden uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen augenscheinlich wirkungslos seien. Dieses Bild vermochte der Beschwerdeführer nicht zu entkräften.
2.3.3. Zusammenfassend begründen die für die Interessenabwägung massgeblichen Elemente des Verschuldens, der seit der Tat verstrichene Zeitraum, das Verhalten des Delinquenten während diesem sowie der begangenen Rechtsgutverletzung ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt weiter, dass gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung gegen den Beschwerdeführer 38 Betreibungen in der Höhe von Fr. 87'511.35 und offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 82'127.70 vorliegen. Dieser Umstand würde, selbst wenn im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren novenrechtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG) der Umstand berücksichtigt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Fr. 500.-- pro Monat an Schuldentilgung leistet, dadurch nicht entkräftet werden. Das durch die wiederholte Delinquenz und die Schulden des Beschwerdeführers begründete öffentliche Interesse an einer Ausreise wird durch sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zwar hier geboren und in der Schweiz über ein soziales Beziehungsnetzverfügt. Unbestrittenermassen leben seine Freundin, seine Eltern, seine zwei Geschwister und zwei Onkel sowie Neffen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seine sozialen Bindungen begründen sicher ein gewichtiges persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung. Hinweise auf überwiegende familiäre Bindungen zu einer Kernfamilie - wie etwa ein eheähnliches Konkubinat oder ein minderjähriges, in der Schweiz aufenthaltsberechtigtes Kind - lassen sich der Beschwerdeschrift allerdings nicht entnehmen. Während seiner Kindheit hat der Beschwerdeführer zudem zehn Jahre in der Türkei gelebt; er spricht folglich die türkische Sprache und ist mit den Verhältnissen in seinem Heimatstaat vertraut. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte türkische Scheidungsurteil stellt ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Türkei zumutbar, und dieser stehen auch keine überwiegenden privaten und familiären Bindungen in der Schweiz entgegen. Damit vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu überwiegen.
Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Eventualstandpunkt auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. b AuG auseinandergesetzt und dadurch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Streitgegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden der mit Verfügung vom 27. November 2012 angeordnete und anschliessend angefochtene Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Mangels Rechtserheblichkeit wäre die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, sich im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 249; Urteil 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2.5). Ob bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Bewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) überhaupt erfüllt sein können (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 275 ff.), muss vorliegend nicht weiter vertieft werden.
Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Härtefallbewilligung gewürdigt, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei erfüllten Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung hingewiesen und das Vorliegen eines Härtefalls verneint. Die Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht begründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Eingabe war zum Vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen wird (Art. 64 BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaftund dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall