BGer 9C_72/2014 |
BGer 9C_72/2014 vom 05.11.2014 |
9C_72/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 5. November 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterin Glanzmann,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Pensionskasse A.________ in Liquidation,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 30. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
A. B.________ war von 1988 bis Ende Juni 2003 Geschäftsführer der C.________ AG und für die berufliche Vorsorge bei der Stiftung Pensionskasse A.________ versichert. Von Juni 1996 bis Februar 2002 war er überdies Vizepräsident und ab 6. Februar bis 17. Juli 2002 Präsident der Pensionskasse. Ab 1994 investierte die Pensionskasse in die D.________, die ab April 1999 an der Alberta Stock Exchange und ab Dezember 2000 auch an der Schweizer Börse kotiert war. Ab Juni 2001 führte die Alberta Security Commission (ASC) eine Untersuchung gegen die D.________ wegen nichtkonformer finanzieller Transaktionen und ab Juli 2002 wegen Bezahlung illegaler Off-Shore-Kommissionen durch. B.________ gehörte dem Verwaltungsrat der D.________ an, ebenso der damalige Direktor der Pensionskasse, E.________.
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Gegenstand der Untersuchungen der ASC waren Finanztransaktionen der D.________. Diese erwarb kotierte, aber wertlose Gesellschaften. Diese Aktienmäntel wurden durch Zukäufe wertloser Gesellschaften "aufgepumpt" und hernach gewinnbringend an andere Investoren veräussert. In zwei Fällen leistete die F.________ AG, eine schweizerische Gesellschaft, eine Bürgschaft zwecks Sicherstellung des von Investoren der D.________ für übertragene Aktien geschuldeten Kaufpreises (von der Pensionskasse kurz F.________-Transaktion genannt). Im September 2001 musste die F.________ die abgegebenen Garantien im Gesamtbetrag von 14 Millionen Kanadischen Dollars (CAD) erbringen. Dazu war sie ausserstande. In der Folge gelangte G.________, CEO der D.________, an die Pensionskasse und ersuchte diese um Gewährung eines Darlehens von insgesamt 14,7 Mio. CAD an die F.________. Diesem Ansinnen entsprach die Pensionskasse. Das Darlehen wurde von der F.________ nicht zurückbezahlt, weshalb der Pensionskasse ein entsprechender Ausfall entstand.
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Die A.________ machte u.a. B.________ für den entstandenen Schaden verantwortlich. Sie weigerte sich, die ihm zustehenden Altersrenten auszurichten und erklärte die Verrechnung.
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B. Am 18. Dezember 2008 liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm Vorsorgeleistungen im Betrag von mindestens Fr. 200'686.-, nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2008 (= mittlerer Verfall), zu bezahlen.
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In Gutheissung der Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Pensionskasse, B.________ ab 1. Februar 2007 und für die Zukunft die monatlich geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten, wobei die ausstehenden Betreffnisse mit jeweils 5 % zu verzinsen seien (Entscheid vom 3. November 2010).
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C. Die Pensionskasse der A.________ wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 13. Dezember 2010 aufgehoben. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess die Pensionskasse der A.________ in Liquidation beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen. Nach Durchführung einer publikumsöffentlichen Beratung hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_224/2011 vom 23. März 2012 gut und hob den angefochtenen Entscheid vom 3. November 2010 auf. Es wies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurück, damit es, nach Aktenergänzung bezüglich Wahrung des Existenzminimums des Versicherten, über dessen Klage gegen die Pensionskasse der A.________ in Liquidation im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
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D. Das Verwaltungsgericht prüfte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2012 die Frage, ob die Einkünfte von B.________ in den Jahren 2007 und 2008 das betreibungsrechtliche Existenzminimum überstiegen. Die Berechnung ergab, dass die Einkünfte dieser beiden Jahre den Grundbetrag offensichtlich gedeckt hatten. Durch die Verrechnung der Rentenbetreffnisse mit der Schadenersatzforderung sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht tangiert worden. Die Verrechnung sei damit zu Recht erfolgt. Demgemäss wies das kantonale Gericht die Klage ab (Entscheid vom 30. Oktober 2013).
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E. Die Pensionskasse der A.________ in Liquidation führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 30. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Klage sei im Umfang der Leistungsansprüche vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2008 abzuweisen; für den Leistungsanspruch ab 1. Dezember 2008 und für die Zukunft sei die Klage als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, nach allfälliger Aktenergänzung bezüglich des Existenzminimums des Versicherten, über dessen Klage für die Leistungsansprüche ab 1. Dezember 2008 neu entscheide.
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B.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau lassen sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, eventuell auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel, vernehmen.
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Erwägungen: |
1. In seiner beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 18. Dezember 2008 eingereichten Klage beantragte der heutige Beschwerdegegner, die Pensionskasse der A.________ sei zu verpflichten, ihm Vorsorgeleistungen im Betrag von mindestens Fr. 207'686.-, nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2008 (= mittlerer Verfall), zu bezahlen. Laut Begründung in der Klageschrift wurden mit dieser Forderung Altersrenten für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2008 geltend gemacht. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse, dem Versicherten die monatlich geschuldeten Rentenbetreffnisse rückwirkend seit dem 1. Februar 2007 und für die Zukunft auszurichten. Auf Beschwerde hin gelangte das Bundesgericht im Urteil 9C_224/2011 vom 23. März 2012 alsdann zum Schluss, dass die Pensionskasse der A.________ in Liquidation befugt sei, ihre Schadenersatzforderung mit den Ansprüchen des Versicherten auf Altersleistungen zu verrechnen, soweit dadurch dessen Einkommen nicht unter das Existenzminimum fällt; wie es sich diesbezüglich verhält, habe die Vorinstanz nachzuprüfen. Die entsprechende Aktenergänzung ergab in den Jahren 2007 und 2008 keine Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch die Verrechnung, weshalb die Vorinstanz die Klage im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils 9C_224/2011 vom 23. März 2012 abwies.
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass es im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine Klage bloss für die Jahre 2007 und 2008 gegangen sei. Auf Grund des die Verrechnung zulassenden Urteils des Bundesgerichts sei der gesamte dem Grundsatz nach bestehende Anspruch des Beschwerdegegners auf Rentenleistungen gegenüber der A.________ rechtskräftig durch Verrechnung getilgt. Ferner weist die Beschwerdeführerin auf einen Widerspruch in den beiden Entscheiden des Verwaltungsgerichts betreffend die Tragweite der Anträge des seinerzeitigen Klägers hin. Im Entscheid vom 3. November 2010 sei noch klar gewesen, dass es diesem nicht nur um bereits fällige, sondern auch um künftige Leistungen gehe; im Entscheid vom 30. Oktober 2013 sei das kantonale Gericht dann davon ausgegangen, dass seinerzeit nur ein bestimmter Betrag - umfassend die Rentenleistungen vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2008 - eingeklagt wurde. Das rechtliche Interesse an einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liege darin, dass der Streitgegenstand nicht vollständig beurteilt wurde. Aus dem Dispositiv des kantonalen Gerichtsentscheids ergebe sich eine vollständige Klageabweisung, aus den Erwägungen gehe jedoch hervor, dass sich die Klage von vornherein nur auf die Jahre 2007 und 2008 bezogen hat. Die Vorinstanz hätte nur bezüglich des Existenzminimums neu entscheiden, nicht aber den zeitlichen Umfang des Leistungsanspruchs neu bestimmen dürfen. Diese Rechtsverletzung begründe das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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In einer Eventualbegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Äusserungen des Versicherten als teilweiser Rückzug der Klage verstanden werden müssten, hätte doch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides zwischen Abweisung der Klage und deren Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nach Klagerückzug unterscheiden müssen. Diesfalls wäre eine Rechtsverletzung anzunehmen.
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2.2. Der Beschwerdegegner wendet im Wesentlichen ein, am 18. Dezember 2008 seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 1. Dezember 2008 im Betrag von mindestens Fr. 207'686.- eingeklagt zu haben. Auch die Pensionskasse sei damals von einer genau bezifferten Klagesumme ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdegegner in der Folge mehr zugesprochen, als er eingeklagt hatte, indem es die Pensionskasse verpflichtete, ihm die Altersrente rückwirkend seit 1. Februar 2007 "und für die Zukunft" auszurichten. Das Bundesgericht, welches eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bejahte, sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdegegner zu verantwortende Schaden mindestens Fr. 207'686.- betrage. Entsprechend habe es die Verrechnungsforderung der Pensionskasse anerkannt; diese habe jedoch für den fraglichen Zeitraum (Februar 2007 bis November 2008) nur soweit mit der Forderung des Versicherten verrechnet werden können, als sein Existenzminimum gewahrt war.
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Des Weiteren führt der Beschwerdegegner aus, der angefochtene Entscheid sei in jeder Hinsicht korrekt ausgefallen. Die Pensionskasse sei nicht beschwert und daher nicht beschwerdelegitimiert. Sodann habe das Verwaltungsgericht die Weisungen des Bundesgerichts im Urteil vom 23. März 2012 zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung befolgt. Auch könne angesichts des Rückwirkungsurteils des Bundesgerichts keine res iudicata hinsichtlich des Bestehens der Forderung angenommen werden. Schliesslich habe der Beschwerdegegner nirgends in seinen Rechtsschriften von einem Klagerückzug gesprochen.
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3.
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3.1. Anfechtbar vor Bundesgericht ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Gerichtsentscheides, während die separate Anfechtung der Erwägungen ausgeschlossen ist (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 110 V 48 E. 3c in fine S. 52 oben; Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.2.2; 1C_666/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2). Anders verhält es sich unter Umständen im Fall eines Rückweisungsentscheids, der im Dispositiv auf die Erwägungen verweist, welche für die angeordnete Rechtsfolge, beispielsweise die von der Verwaltung zusätzlich durchzuführenden Abklärungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht, massgebend sind. Diesfalls läge ein Zwischenentscheid vor, der unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG umschriebenen Voraussetzungen beschwerdeweise angefochten werden könnte (siehe dazu BGE 133 V 477, 140 V 282 E. 4.2 S. 285).
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3.2. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 hat das kantonale Gericht nach Durchführung der vom Bundesgericht im Urteil 9C_224/2011 vom 23. März 2012 angeordneten Prüfung des Existenzminimums die Klage des Beschwerdegegners abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs, verlangt aber wiederum die Abweisung der Klage mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2008, während sie für die Periode ab 1. Dezember 2008 die Gegenstandslosigkeit der Klage zufolge Rückzugs geltend macht. Soweit sich die Beschwerde ausdrücklich auf den Zeitraum ab 1. Dezember 2008 bezieht, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheiddispositiv. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdegegners auf Altersrenten der Pensionskasse nicht ein für allemal und für alle Zeiten verneint, sondern sie hat die Klage, wie sie ursprünglich eingereicht wurde, über einen Betrag von Fr. 207'686.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 15. Januar 2008, abgewiesen, weil die Vorsorgeeinrichtung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2012 ihre Schadenersatzforderung mit dem Rentenanspruch des Beschwerdegegners verrechnen konnte. Ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Rente im ersten Entscheid auch für die Zukunft, über den 30. November 2008 hinaus, zugesprochen hat, während der zweite Entscheid eine Befristung bis zu diesem Datum enthält, ist unerheblich. Das Bundesgericht hat den ersten Entscheid der Vorinstanz mit Urteil vom 23. März 2012 aufgehoben, weshalb dieser hinfällig ist. Der angefochtene Entscheid wiederum enthält - was den Altersrentenanspruch des Beschwerdegegners ab 1. Dezember 2008 betrifft - weder im Dispositiv noch in den Erwägungen eine Aussage zum Umfang der Verrechnung. Eine rechtliche Möglichkeit oder nur schon ein Anlass, letztinstanzlich dazu Stellung zu nehmen, besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht. Das Bundesgericht hat in seinem ersten Urteil die Haftung des Beschwerdegegners für den der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden nur im Ausmass der Verrechnungsforderung bejaht. Grundlage des Urteils 9C_224/2011 bildete eine Leistungsklage über Fr. 207'686.- und nicht eine Schadenersatzklage. Dass der Beschwerdegegner für den gesamten Schaden in der Höhe von 14,7 Mio. CAD gerade zu stehen hat, wurde im zitierten Urteil nicht entschieden und kann deshalb im vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ebensowenig geprüft worden sein, da es in diesem nur noch um die Beachtung des Existenzminimums ging.
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4. Die Beschwerde ist auch aus einem weiteren Grund unzulässig.
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4.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt,
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- wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a);
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- durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und
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- ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
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Beschwert im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294 f., 133 II 409 E. 1.3 S. 413; Waldmann, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N 16).
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4.2. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Klageantwort die Abweisung der vom Beschwerdegegner eingereichten Klage über einen Betrag von Fr. 207'686.-. Das Verwaltungsgericht hat diesem Rechtsbegehren mit dem vorliegenden, nach Rückweisung durch das Bundesgericht ergangenen Entscheid vom 30. Oktober 2013 vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht beschwert und hat somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Begründung einer Beschwer mit der Behauptung, das Bundesgericht habe die gesamte Forderung der Pensionskasse in der Höhe von 14,7 Mio. CAD zur Verrechnung zugelassen, die Vorinstanz hingegen nicht, ist nicht stichhaltig, wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet. Das Bundesgericht hat die Verrechnung im Umfang der vom Beschwerdegegner ursprünglich eingeklagten Altersrenten als zulässig erklärt. Von einer Verrechnung im Betrag von 14,7 Mio. CAD ist im Urteil vom 23. März 2012 nirgends die Rede.
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4.3. Des Weiteren kann ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung auch nicht damit begründet werden, dass die Vorinstanz die Weisungen des Bundesgerichts zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung missachtet habe. Vielmehr hat das kantonale Gericht entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts abgeklärt, ob die Verrechnung das Existenzminimum des Beschwerdegegners verletze. Nachdem es diese Frage für die Jahre 2007 und 2008 verneint hatte, wies es die Beschwerde ab. Ebensowenig kann eine Beschwer der Pensionskasse darin gesehen werden, dass eine res iudicata vorliege. Wie der Beschwerdegegner richtig bemerkt, hat das Bundesgericht im Urteil vom 23. März 2012 weder über die Höhe der Schadenersatzforderung noch die Verrechnung abschliessend entschieden. Schliesslich erscheint der Standpunkt der Beschwerdeführerin, es sei von einem teilweisen Klagerückzug vor Vorinstanz auszugehen, unverständlich. Der Beschwerdegegner hat in seinen Eingaben nie von einem Rückzug der Klage gesprochen. Ein solcher ist auch nicht sinngemäss im Umstand zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht erst im zweiten Entscheid vom 30. Oktober 2013 mit der erwünschten Klarheit festgestellt hat, die Klage betreffe lediglich die Altersrenten für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 30. No-vember 2008, während diese Frage keine Aufnahme in die Erwägungen des Entscheides vom 3. November 2010 gefunden hatte.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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