Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_868/2014
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Urteil vom 6. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. September 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die (gemäss BGG als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 25. September 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Drittbetroffene) gegen die Abweisung ihrer Einsprache gegen einen - auf Begehren der Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) gegen C.________ (Arrestschuldner) auf einem Bankkonto der Beschwerdeführerin erlassenen - Arrestbefehl über Fr. 145'396.05 für ausstehende Unterhaltsbeiträge abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Arrestschuldner sei einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, dieser habe den ihm persönlich zustehenden Betrag von 18 Millionen Franken auf das Konto der von ihm beherrschten Beschwerdeführerin überweisen lassen, an der er wirtschaftlich allein berechtigt sei, die Voraussetzungen für einen Durchgriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien damit ohne Weiteres glaubhaft gemacht, der Vorinstanz könne weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, auch hinsichtlich der Kostenauflage an die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin sei der erstinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. September 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne Akteneinholung nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann