Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5F_21/2014
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Urteil vom 7. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Y.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_524/2014 vom 21. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. X.________ und Y.________ sind die nicht verheirateten, getrennt voneinander lebenden Eltern der A.________ (geb. 2008). Der Vater hat das Kind anerkannt, wünscht aber keinen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter. Am 22. Juli 2008 entzog die Vormundschaftsbehörde der Mutter die elterliche Obhut und errichtete eine Beistandschaft. Seit dem 19. Juni 2009 lebt A.________ in einer Pflegefamilie.
A.b. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012, 24. September 2012 und 19. Oktober 2012 beantragte der Vater bei der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde die Einleitung eines Adoptionsverfahrens; A.________ sollte von einer Drittfamilie adoptiert werden. Die - mittlerweile an die Stelle der früheren Vormundschaftsbehörde getretene - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beschloss am 15. Januar 2013, kein Adoptionsverfahren zu eröffnen, zumal die Mutter ihre Zustimmung zur Adoption verweigere, es A.________ in der Pflegefamilie gut gehe und eine Änderung daher nicht angezeigt sei. Ausserdem pflege die Mutter im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten den Kontakt zu A.________, weswegen auf ihre Zustimmung zur Adoption nicht verzichtet werden könne.
A.c. Gegen diesen Beschluss gelangte der Vater an den Bezirksrat, der die Beschwerde am 27. März 2014 abwies, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Entscheid vom 23. Mai 2014 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde aus prozessrechtlichen Gründen nicht ein (Urteil 5A_524/2014 vom 21. August 2014).
B.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2014 stellt X.________ (Gesuchsteller) ein Revisionsbegehren.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. November 2014 abgewiesen.
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d sowie auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Die Revisionsfrist ist für jeden Revisionsgrund gesondert zu beachten (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und d BGG sind innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und solche gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) beim Bundesgericht einzureichen. Diese Fristen sind vorliegend eingehalten.
1.2. Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch eintritt, genügt, dass der Gesuchsteller den Minimalanforderung von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG entsprechend einen Revisionsgrund anruft. Ob ein Urteil tatsächlich zu revidieren ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. die Urteile 2F_15/2012 vom 23. August 2012 [ungenügende Begründung] und 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).
1.3. Hat das Bundesgericht - wie im Urteil 5A_524/2014 - hingegen aus prozessualen Gründen eine materielle Beurteilung der Beschwerde abgelehnt, ist ein Revisionsbegehren im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG unzulässig und wäre das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz zu richten (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f.), es sei denn, der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht (Urteil 1C_231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller behauptet nicht und es ist auch nicht einsichtig, inwiefern die von ihm angeführten Tatsachen die Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor Bundesgericht beschlagen. Daher erweist sich das auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützte Begehren als unzulässig; darauf ist nicht einzutreten.
2.
Art. 121 lit. c BGG setzt voraus, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, und Art. 121 lit. d BGG kommt zur Anwendung, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat.
Tritt das Bundesgericht aus prozessualen Gründen gar nicht auf eine Beschwerde ein, behandelt es mithin die gestellten Begehren nicht, liegt von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor und hinsichtlich Art. 121 lit. d BGG fehlt es an dem für die Revision erforderlichen
Versehen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Mithin liegen in dieser Hinsicht keine Gründe für eine Revision vor.
3.
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Gesuchsgegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen