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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_802/2014
Urteil vom 7. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. September 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 3. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2014,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 12. September 2014 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, gemäss postamtlicher Bescheinigung sowie Bestätigung der Anwältin an den Versicherten (Schreiben vom 1. Oktober 2014) am 26. September 2014 - im Übrigen unbestrittenerweise korrekt - zugestellt wurde,
dass der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte, erst "am 6.10.14" erfolgte Empfang des vorinstanzlichen Entscheides für den Beginn des Fristenlaufs von Vornherein unerheblich ist; denn praxisgemäss massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist die Zustellung an den rechtmässigen Vertreter (vgl. statt vieler Urteil 6B_733/2012 vom 8. Februar 2013) und somit hier der 26. September 2014,
dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 27. September 2014 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und, weil der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, am 27. Oktober 2014 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG), weshalb die erst am 3. November 2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 3. November 2014 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag - insbesondere fehlt es an einer der gesetzlichen Begründungspflicht genügenden, hinreichend substanziierten Auseinandersetzung der Rechtsschrift mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheides -, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz