Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
9C_562/2014
|
|
|
Urteil vom 7. November 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
H+ Die Spitäler der Schweiz,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner
und/oder Advokat Dr. Andreas C. Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Bundesrat,
Bundeshaus West, 3003 Bern, handelnd durch
das Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verordnung des Bundesrates über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung vom 20. Juni 2014. A.________
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juli 2014 (Poststempel) gegen die Verordnung des Bundesrates über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung vom 20. Juni 2014 (publiziert in der Amtlichen Sammlung [AS 2014 1883]), welche einer gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gegen dieselbe Verordnung beim Bundesverwaltungsgericht entspricht,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. August 2014, mit welcher das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Eintretensfrage ausgesetzt wurde und die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, dem Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts unverzüglich mitzuteilen,
in den am 23. Oktober 2014 ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Gericht auf die Beschwerde nicht eintrat,
in die Sistierungsaufhebungsverfügung des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 443 E. 1 S. 444),
dass sich die Beschwerde gegen eine am 1. Oktober 2014 in Kraft getretene Verordnung des Bundesrates richtet, mit welcher dieser gestützt auf seine per 1. Januar 2013 neu ins Gesetz eingefügte (subsidiäre; BBl 2011 7388; vgl. Urteil 9C_524/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.3) Kompetenz gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG, mangels Einigung der Tarifpartner Anpassungen in der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, vornahm,
dass es sich beim TARMED nach der Rechtsprechung (von welcher abzugehen kein Anlass besteht) um eine generell-abstrakte Regelung und nicht um eine Verfügung handelt (BGE 134 V 443 E. 3.3 S. 447), weshalb entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG SR 172.010) zum vornherein nicht einschlägig ist,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG funktionell zuständig ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) und letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an des Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d),
dass der Bundesrat in der gesetzlichen Aufzählung von Art. 86 Abs. 1 BGG nicht erwähnt ist und die Regel des Art. 189 Abs. 4 BV zum Zuge kommt, wonach Akte des Bundesrates (wie auch der Bundesversammlung) beim Bundesgericht nicht angefochten werden können (BGE 134 V 443 E. 2.2 S. 445 mit Hinweisen),
dass auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausser Betracht fällt, weil eine solche nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 113 BGG),
dass gegen die Verordnung des Bundesrates betreffend Änderung der für medizinische Leistungen geltenden Tarifstruktur TARMED somit kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen steht (BGE 134 V 443 E. 3.3 S. 448; vgl. auch BGE 139 II 384 E. 2.3 S. 389),
dass die fehlende Beschwerdemöglichkeit gesetzgeberisch gewollt sowie verfassungskonform ist (BGE 134 V 443 E. 3.2 S. 447) und die Vereinbarkeit der generell-abstrakt geregelten Tarifstruktur - nur, aber immerhin und damit unter dem Gesichtswinkel der Rechtsweggarantie in genügender Weise - im Rahmen einer konkreten Streitigkeit betreffend die Anwendung des fraglichen Tarifs überprüft werden kann (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.2 S. 302),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle