Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1080/2014
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Urteil vom 11. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Nötigung usw.),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zug trat am 29. September 2014 auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2014 nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. Das Bundesgericht kann sich somit nur mit den Begründungsanforderungen befassen, die das Obergericht an das Rechtsmittel stellte. Zu dieser Frage äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Da die Beschwerde keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt und nachweist, dass er bedürftig ist. Im Übrigen erschien die Beschwerde aussichtslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn