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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1088/2014
Urteil vom 11. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Einsprache,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 27. Oktober 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhielt, ist der angefochtene Entscheid nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn