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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_796/2014
Urteil vom 13. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ versuchte am 21. März 2012 gegen 23.30 Uhr mit seinem Fahrzeug eine Tiefgarage in Basel zu verlassen und stellte dabei fest, dass die Ausfahrtsschranke mit seinem Ausfahrtsticket nicht funktionierte. Er stieg daher aus dem Auto, packte die Schranke mit beiden Händen und drückte sie gewaltsam ein Stück nach oben. Nach einem kurzen Disput mit zwei hinzugekommenen Sicherheitsangestellten stieg er wieder in sein Fahrzeug und fuhr nach Hause. Um 00.27 Uhr begaben sich zwei von den Sicherheitsangestellten avisierte Polizeibeamten zu seinem Wohnort, um dort eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen. Nach mehrmaligem Klingeln öffnete dieser ein Fenster neben der Eingangstür. Der Aufforderung der Polizeibeamten, die Tür zu öffnen, kam er mit dem Hinweis nicht nach, er sei am Schlafen, und schloss stattdessen das Fenster wieder. Auf weiteres Klingeln und mehrere Anrufversuche der Polizei reagierte er nicht mehr.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 9. April 2013 wegen geringfügiger Sachbeschädigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie einer Busse von Fr. 2'500.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 24. Juni 2014 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen und die Strafe auf eine Busse von Fr. 200.-- zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 StGB, Art. 10 Abs. 3 StPO und Art. 91a SVG, da er die Alkoholkontrolle nicht vorsätzlich vereitelt habe. Er habe sich nicht veranlasst gesehen, den Polizeibeamten mitten in der Nacht Einlass zu gewähren, da er davon ausgegangen sei, diese seien wegen einer "Lappalie" bei ihm aufgetaucht. Er sei nicht angetrunken gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass die bei ihm vorstellig gewordenen Polizeibeamten einen Alkoholtest durchführen wollten. Das Öffnen der Ausfahrtsschranke habe keinen Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss bzw. mit einer auffälligen Fahrweise gehabt. Dieses "Fehlverhalten" sei nicht mit Alkoholkonsum in Verbindung zu bringen, sondern gründe einzig auf der Tatsache, dass man ihn im Parkhaus eingeschlossen habe.
1.2.
1.2.1. Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt u.a., wer sich als Motorfahrzeugführer einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2d mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 und 3.3.3; 126 IV 53 E. 2a).
1.2.2. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass er sich der Alkoholprobe entzog, indem er sich weigerte, den Polizeibeamten die Tür zu öffnen.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich. Offensichtlich habe er selbst das Öffnen der Barriere für eine Lappalie gehalten, die einen nächtlichen Besuch der Polizei keineswegs rechtfertigen würde. Er habe daher nicht davon ausgehen können, die Polizeibeamten seien deswegen zu ihm gekommen. Dass diese ihm den Grund ihres Kommens nicht erläutert hätten, liege einzig daran, dass er ihnen hierfür keine Gelegenheit gegeben habe, da er sich geweigert habe, an die Tür zu kommen und mit ihnen zu sprechen. Er habe angesichts seines aggressiven Verhaltens im Parkhaus, seines anschliessenden rasanten Wegfahrens und des Umstandes, dass er kurz vor diesem Ereignis Wein getrunken und sein Atem daher (wie ein regelmässiger Weintrinker habe wissen müssen) unabhängig von der getrunkenen Menge entsprechend gerochen habe, durchaus mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen. Wenn er sich nach einem solchen Vorfall weigere, mit der bei ihm vorstellig werdenden Polizei zu sprechen, könne er sich nicht mit dem Argument aus der Affäre ziehen, er habe nicht gewusst, was diese von ihm wollte. Dass er dies nicht positiv gewusst habe, habe er selbst zu verantworten (Urteil E. 4.2 S. 6).
1.4. Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnete, dass die Polizeibeamten eine Alkoholkontrolle durchführen wollten. Ein sicheres Wissen darum war - wie sie zutreffend erwägt - nicht erforderlich, da auch die eventualvorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar ist.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in einer rein appellatorischen Kritik seine eigene Sicht der Verhältnisse zu schildern. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nicht zu hören ist dieser, wenn er geltend macht, er habe lediglich zwei Deziliter Wein getrunken (Beschwerde Ziff. 17 S. 8) und sei nicht betrunken gewesen, da das Ausmass des Alkoholkonsums mit der Alkoholkontrolle gerade hätte festgesellt werden sollen. Gleiches gilt, soweit er bestreitet, nach Wein gerochen zu haben, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz, die hiefür auf die Aussagen der Sicherheitsangestellten abstellt, offensichtlich unhaltbar sein könnte.
Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer keinen Unfall verursachte, da er die Ausfahrtsschranke nicht durch ein Fahrmanöver beschädigte (vgl. BGE 124 IV 175 E. 4b). Fahrzeugführer können jedoch auch unabhängig von einem Unfall einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 7) nicht davon aus, jede Person, die am Vortag ein Fahrzeug gelenkt habe, müsse mit einer Alkoholkontrolle rechnen. Sie stellt vielmehr auf die konkreten Umstände ab und würdigt, dass sich der Beschwerdeführer zuvor aggressiv verhielt, dass er kurz vor der Fahrt Wein getrunken hatte sowie nach Alkohol roch und dass die Polizei ihn nach dem Vorfall zuhause aufsuchte und mündlich sowie durch mehrmaliges Klingeln aufforderte, die Tür zu öffnen. Angesichts dessen verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie seinen Einwand, er habe (fälschlicherweise) angenommen, die Polizeibeamten hätten ihn ausschliesslich wegen der beschädigten Ausfahrtsschranke zur Rede stellen wollen, als blosse Schutzbehauptung wertet.
1.5. Der Beschwerdeführer handelte ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zumindest mit Eventualvorsatz. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG verletzt kein Bundesrecht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld