Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_815/2014
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Urteil vom 17. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. September 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 17. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. September 2014,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2014 u.a. betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie bezüglich Beschwerdefrist, Frage der Dossiereröffnung und Kostenrisiken,
in die daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 5. November 2014 (Poststempel) zugestellte Eingabe,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-ständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgerichteingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 23. September 2014 dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. September 2014 zugestellt wurde,
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist somit am 27. September 2014 zu laufen begann und, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, am 27. Oktober 2014 endete (vgl. Art. 44 - 48 BGG ),
dass innerhalb dieser Frist einzig die weder mit einem Begehren noch mit einer Begründung versehene Beschwerde vom 17. Oktober 2014 eingereicht wurde, wobei der Beschwerdeführer lediglich darauf hinwies, dass er für die Übermittlung der Begründung infolge Vorkommnissen mit seinem früheren Rechtsanwalt noch "einige Zeit" benötige,
dass indessen innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine
vollständige - d.h. den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bezüglich Begehren und Begründung genügende - Rechtsschrift einzureichen ist und eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Frist nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass die Eingabe vom 5. November 2014 (Poststempel) - trotz der in der Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2014 enthaltenen Hinweise bezüglich der nur innert der Beschwerdefrist noch bestehenden Verbesserungsmöglichkeit - klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht worden ist, weshalb sie von Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass es somit, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass innert der Rechtsmittelfrist keine mit Begehren und Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) versehene Beschwerde eingereicht wurde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz