BGer 1B_237/2014
 
BGer 1B_237/2014 vom 18.11.2014
{T 0/2}
1B_237/2014
 
Urteil vom 18. November 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Gegenstand
Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
1. 
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zuständige Liestaler Dienststelle und der Polizist, welcher immer der Gleiche gewesen sei, hätten ihm den WSA schon mehrfach abgenommen und sein DNA-Profil sei in der entsprechenden Datenbank erfolgreich gespeichert worden. Das hätten die Dienststelle und der Polizist gewusst. Für einen neuerlichen WSA habe daher kein Anlass bestanden. Dieser stelle eine Schikane dar.
2.2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 18. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri