BGer 1C_357/2014 |
BGer 1C_357/2014 vom 18.11.2014 |
{T 0/2}
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1C_357/2014
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Urteil vom 18. November 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Sachverhalt: |
A. Am Nachmittag des 5. April 2014 führte die Polizei auf der Autobahn A12 bei Bern eine allgemeine Verkehrskontrolle durch und hielt A.________ in seinem Personenwagen an. A.________ verhielt sich unauffällig, und es bestanden insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit. Da er der Polizei indes als Cannabis-Konsument bekannt war, führte diese einen Betäubungsmittelvortest durch. Die Urinprobe fiel in Bezug auf THC positiv aus. Die Polizei nahm A.________ den Führerausweis ab und führte ihn zur Entnahme einer Blutprobe dem Tiefenauspital Bern zu. Die Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab im Hinblick auf den Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss einen negativen Befund; hingegen betrug der THC-Carbonsäure-Wert 58 μg/L.
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Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG sowie Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung durch das Institut für Rechtsmedizin. Zur Begründung führte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt aus, aufgrund des ermittelten THC-Carbonsäure-Werts von 58 μg/L sei bei A.________ von einem chronischen Konsum von Cannabisprodukten auszugehen. Zur Abklärung, ob tatsächlich ein Fahreignungsmangel gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG bestehe, sei eine Fahreignungsuntersuchung durchzuführen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei der Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorsorglich zu entziehen.
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Diese Verfügung focht A.________ mit Beschwerde vom 11. Juni 2014 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachfolgend: Rekurskommission) an. Mit Entscheid vom 19. Juni 2014 hiess die Rekurskommission die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2014 auf und verfügte, A.________ sei der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen. In der Entscheidbegründung führte die Rekurskommission aus, A.________ hätte keiner Drogenuntersuchung unterzogen werden dürfen, da er keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit gezeigt habe (Art. 55 Abs. 2 SVG). Ohnehin aber sei bei einem THC-Carbonsäure-Wert von unter 75 μg/L ein häufiger bzw. regelmässiger Konsum von Cannabis nicht zu vermuten. Es bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ernsthafte Bedenken an der Fahreignung von A.________ erweckten, weshalb die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass laut Akten A.________ der Führerausweis mit Verfügung vom 2. November 2011 unter der Auflage einer sechsmonatigen strikten und kontrollierten Drogenabstinenz belassen worden und er seither nicht mehr aufgefallen sei.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. Juli 2014 beantragt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Entscheid der Rekurskommission vom 19. Juni 2014 sei aufzuheben, und die Verfügung vom 14. Mai 2014 sei zu bestätigen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Beweisverwertungsverbot. In materieller Hinsicht betont sie, gemäss den neuesten Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM von Januar 2014 beziehe sich der bisher als massgeblich erachtete THC-Carbonsäure-Grenzwert von 75 μg/L auf Blutserum-Analysewerte. In der Schweiz erfolge die Bestimmung jedoch im Vollblut und nicht im Blutserum, weshalb gemäss SGRM (bereits) ab einem THC-Carbonsäure-Wert von 40 μg/L von einem häufigen Cannabiskonsum auszugehen sei.
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Die Rekurskommission beantragt die Beschwerdeabweisung. In ihrer Stellungnahme hält sie daran fest, dass bei einem THC-Carbonsäure-Wert von 58 μg/L kein Verdacht auf einen chronischen Cannabiskonsum bestehe. A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde; mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung erklärt er sich einverstanden. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
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Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG offen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG grundsätzlich zulässig. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG ist das kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt als erstinstanzlich verfügende Behörde befugt, Entscheide verwaltungsunabhängiger Beschwerdeinstanzen auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts anzufechten.
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Die Verfügung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit ein Zwischenentscheid im Verfahren betreffend Sicherungsentzug. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich, ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerdeschrift darzulegen, worin dieser Nachteil bestehen soll (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei zu bejahen, da der Führerausweis des Beschwerdegegners während der Dauer des Administrativverfahrens entzogen bleibe. Für sie als Beschwerdeführerin stünden die Anordnungskriterien für eine Eignungsuntersuchung von Cannabis-Konsumenten und damit auch die unter ihrer Aufsicht und Verantwortung stehende Verkehrssicherheit auf dem Spiel. Bleibe der angefochtene Entscheid bestehen, werde er ihr als Präjudiz die Wahrnehmung ihrer Aufgaben schwer behindern. Der angefochtene Entscheid bewirke so einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit und zu Lasten ihrer Arbeit (Beschwerde S. 2).
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1.3. Dass der vorsorgliche Führerausweisentzug für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, trifft zwar zu (vgl. statt vieler: Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1), ist für den zu beurteilenden Fall indes nicht von Relevanz, da mit dem angefochtenen Entscheid der vorsorgliche Führerausweisentzug gerade aufgehoben wurde.
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Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern ihr im konkreten Fallein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ihre Befürchtung, der angefochtene Entscheid wirke sich als Präjudiz negativ auf die allgemeine Verkehrssicherheit aus, vermag einen solchen Nachteil nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung folgt einzig aus der präjudiziellen Wirkung eines Entscheids kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da eine solche Wirkung in jedem Fall besteht (vgl. Urteil 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 E. 1.3).
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Die materiellrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt sind oder nicht, wird im hängigen Hauptverfahren zu prüfen sein und bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Im Hauptverfahren wird eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen den Entzug des Ausweises sprechen, vorzunehmen sein (vgl. Urteile 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3 und E. 6.2; 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3 und E. 5.2). Im zu beurteilenden Fall kann daher ohne ersichtlichen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin erst im Hauptverfahren geklärt werden, ob die erhobenen Beweise verwertbar sind und - falls ja - ab welchem THC-Carbonsäure-Wert von einem Verdacht auf einen chronischen Cannabiskonsum auszugehen ist. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist folglich nicht dargetan.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen ASTRA schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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