BGer 1C_553/2014 |
BGer 1C_553/2014 vom 18.11.2014 |
{T 0/2}
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1C_553/2014
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Urteil vom 18. November 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonaler Sozialdienst.
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Gegenstand
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Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 23. Oktober 2014.
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Erwägungen: |
1. A.________, wohnhaft in B.________/AG, hielt sich im April 2012 ungefähr einen Monat lang in Los Angeles auf. Nach der Rückkehr in die Schweiz klagte er über "seltsame Hautveränderungen" und begab sich deswegen in ärztliche Behandlung. Monate später las er in der "LA Times" über "Giftgasproblematiken". A.________ meldete der Stadt Los Angeles den Schaden. Ausserdem erstattete er bei der Regional- und Kantonspolizei Aargau Anzeige gegen Unbekannt, weil er im August und im Oktober 2013 zweimal einen Zahn unbekannter Art im Essen hatte, das er in B.________ gekauft hatte.
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2. A.________ ersuchte am 18. Juni 2014 die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn um (definitive) Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung im Betrag von (gesamthaft) Fr. 100'000.-- sowie einer opferhilferechtlichen Genugtuung im gleichen Betrag. Der Kantonale Sozialdienst des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 23. Juli 2014 auf das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Oktober 2014 teilweise guthiess, den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes aufhob und diesen anwies, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2014 im Sinne der Erwägungen zu behandeln und neu darüber zu entscheiden; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
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3. Mit Eingabe vom 13. November 2014 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Mit dem angefochtenen Urteil wird das Verfahren um opferhilferechtliche Entschädigungen und Genugtuungen noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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4.1. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).
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4.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).
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4.3. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Auch macht er nicht geltend, dass eine Gutheissung seiner Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollten. Da sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht äussert, ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5. Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialdienst und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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