Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1039/2014
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Urteil vom 18. November 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Kamil Tanriöven,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 8. Oktober 2014.
Erwägungen:
1.
Die türkische Staatsangehörige A.________, geboren 18. April 1988, reiste am 25. März 2012 im Alter von 24 Jahren zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 31. Mai 2012 einen Landsmann heiratete, der über die Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gestützt auf die Heirat erhielt sie eine bis zum 6. September 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch um deren Verlängerung wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Betroffenen an. Die Verfügung beruht darauf, dass die Wohngemeinschaft im Juni 2013 aufgegeben worden war. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 18. Juli 2014), und mit Urteil vom 8. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 17. November 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, "es sei unsere Beschwerde unter Aufhebung ; die Verfügungen des Rekursgegners vom 16. August 2013, der Rekursabteilung vom 18. Juli 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 08. Oktober 2014 gutzuheissen, sei eventualiter die Angelegenheit zur Gutheissung unseres Rekurses die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_977/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1 und 2C_702/2014 vom 19. August 2014 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat seinerseits bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Im Unterschied zu Art. 42 und 43 AuG (Recht auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der mit einem Schweizer Bürger oder einem niedergelassenen Ausländer verheirateten Ausländerin) verschafft Art. 44 AuG der mit einem bloss aufenthaltsberechtigten Ausländer verheirateten Ausländerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287; Urteil 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2). Ebenso entfällt die Möglichkeit, eine Bewilligung nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) zu beanspruchen, wäre doch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Ehemann über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, was bei blosser Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall ist, es sei denn, diese beruhe ihrerseits auf einem Rechtsanspruch (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 323; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 31 S. 285), wofür keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Beschwerdeführerin macht nicht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das von ihr eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.3. Die Beschwerde lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegennehmen. Mit der Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Entsprechend substantiierte Rügen enthält die Rechtsschrift nicht. Ohnehin fehlte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bewilligungsfrage mangels diesbezüglichen Rechtsanspruchs weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG).
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller