BGer 9C_84/2014
 
BGer 9C_84/2014 vom 18.11.2014
9C_84/2014 {T 0/2}
 
Urteil vom 18. November 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. November 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2013,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach (Verfügung vom 12. März 2004), dann die Rente auf den 31. Januar 2010 einstellte (Verfügung vom 7. Dezember 2009), weil die Versicherte den verlangten Revisionsfragebogen nicht eingereicht habe, und schliesslich, nach Eingang des Fragebogens am 16. Mai 2012, wiederum eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2012 ausrichtete (Verfügung vom 27. September 2012),
dass die Versicherte gegen die Verfügung vom 27. September 2012 Beschwerde führte,
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb die Zusprechung einer höheren als der Maximalrente nicht möglich sei, wieso sie die Unterbrechung der Rentenzahlungen für rechtmässig gehalten hat und warum sie auf die weiteren Vorbringen der Versicherten nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht damit befasst, sondern im Wesentlichen mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 12. März 2004 und 7. Dezember 2009 und dem Verhalten der IV-Stelle oder Dritter wie der Helsana Versicherungen AG,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb sich das kantonale Gericht mit diesen Punkten hätte befassen sollen,
dass die geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspersonen mit konkreten Anhaltspunkten zu begründen ist, weshalb der blosse Hinweis auf eine Beteiligung an früheren Verfahren der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen) ebenfalls nicht genügt,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann