Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_46/2014
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Urteil vom 20. November 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
gegen
Politische Gemeinde Schänis,
Baudepartement des Kantons St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung, Berichtigung und Revision
des bundesgerichtlichen Urteils 1C_144/2013
vom 29. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 wurde die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012 teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs) und es wurde angeordnet, dass der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen hat (Ziff. 3 des Dispositivs). Zu den Kostenfolgen des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hielt das Bundesgericht in Erwägung 5 der Urteilsbegründung Folgendes fest: "Die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden mit der dem Beschwerdeführer zustehenden reduzierten Parteientschädigung verrechnet, so dass keine weitere Regelung zu treffen ist."
B.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 beantragt A.________, das bundesgerichtliche Urteil sei im Kostenpunkt zu erläutern, zu revidieren und wie folgt zu ergänzen:
"Die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von je CHF 3'000 werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und mit einer reduzierten Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren in gleicher Höhe verrechnet. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer die für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezahlten Kostenvorschüsse von CHF 4'000, soweit noch nicht erfolgt, zurückzuerstatten."
Eventualiter beantragt A.________, die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 127 und Art. 129 Abs. 3 BGG ).
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller bringt vor, dass er die Kosten des kantonalen Verfahrens zu tragen hätte, wenn einzig auf das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils abgestellt würde. Dies stehe aber im Widerspruch zu Erwägung 5, wonach er die Kosten nur zur Hälfte zu tragen habe. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv von einer Verrechnung mit der reduzierten Parteientschädigung die Rede sei. Schliesslich sei unklar, welche reduzierte Parteientschädigung gemeint sei. Er sei der Ansicht, dass es dabei um das kantonale Verfahren gehe. Dies sei logisch, denn nach dem kantonalen Recht stehe ihm für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung zu. Die kantonalen Instanzen würden sich jedoch auf den Standpunkt stellen, es sei das bundesgerichtliche Verfahren gemeint, und hätten ihm entsprechend weniger bezahlt. Das bundesgerichtliche Urteil sei entsprechend zu erläutern und zu berichtigen (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Nach Auffassung des Gesuchstellers hat das Bundesgericht zudem aus Versehen nicht berücksichtigt, dass er den kantonalen Vorinstanzen Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 3'000.-- geleistet hatte. Darin liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Gerade wenn die amtlichen Kosten mit den Parteikosten verrechnet werden sollten, sei es wesentlich, Vorschüsse zu berücksichtigen. Es sei jedoch einzuräumen, dass die Vorinstanzen die Kostenvorschüsse inzwischen zurückerstattet hätten.
2.
2.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
In seinem Urteil vom 29. September 2014 erwog das Bundesgericht, dass die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu tragen seien und dass sie mit der dem Beschwerdeführer zustehenden reduzierten Parteientschädigung verrechnet würden, so dass keine weitere Regelung zu treffen sei. Aus dieser Erwägung geht, wie der Beschwerdeführer auch selbst annimmt, hervor, dass die von ihm zur Hälfte zu tragenden Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit der ihm zustehenden reduzierten Parteientschädigung für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren verrechnet werden. Eine Aufnahme ins Dispositiv erübrigte sich, als es insoweit nichts mehr anzuordnen gab. Der Beschwerdeführer hat somit das bundesgerichtliche Urteil durchaus richtig interpretiert. Unzutreffend ist jedoch seine Auffassung, es bestehe zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen ein Widerspruch. Aus den Erwägungen geht vielmehr ohne Weiteres hervor, wie das Dispositiv zu verstehen ist. Das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung ist deshalb abzuweisen.
2.2. Zur Begründung seines Gesuchs um Revision beruft sich der Beschwerdeführer auf die von ihm im kantonalen Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse. Er übersieht, dass ein Kostenvorschuss ohne Weiteres auch dann anzurechnen ist, wenn dies im Dispositiv nicht ausdrücklich festgehalten wird. Es liegt mithin keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache vor, die aus Versehen nicht berücksichtigt wurde (Art. 121 lit. d BGG). Das Revisionsgesuch ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
3.
Nach dem Ausgeführten entspricht der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag den Anordnungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. September 2014. Da diese Anordnungen aus dem Dispositiv und den Erwägungen indessen in genügender Klarheit hervorgehen, besteht kein Anlass für eine förmliche Erläuterung, Berichtigung oder Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Erläuterung, Berichtigung und Revision wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Politischen Gemeinde Schänis, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold