BGer 4A_115/2014 |
BGer 4A_115/2014 vom 20.11.2014 |
{T 0/2}
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4A_115/2014
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Urteil vom 20. November 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
Versicherung A.________ AG,
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vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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vom 22. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 28. Juli 1989 ereignete sich in der Gemeinde Auw/AG ein Verkehrsunfall. Dabei kollidierte B.________ (Beschwerdegegner, Fahrzeuglenker) als Lenker des Lieferwagens seines Arbeitgebers auf einer Kreuzung mit einem Motorradfahrer. Dieser wurde mit seinem Motorrad in ein Kornfeld geschleudert, das wegen des auslaufenden Benzins Feuer fing. Er erlitt so schwere Verletzungen, dass er daran starb.
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Der Fahrzeuglenker erlitt beim Unfall nur geringfügige körperliche Verletzungen und nahm seine Arbeitstätigkeit bald nach dem Unfall wieder auf. In der Folge entwickelte er jedoch psychisch derart schwere Störungen, dass er im Jahr 1990 seine Stelle verlor und invalid wurde. Er bezieht seither eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV).
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Am 1. September 1992 hob das Bundesgericht eine Verurteilung des Fahrzeuglenkers durch das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau wegen fahrlässiger Tötung des vortrittsberechtigten Motorradfahrers auf (BGE 118 IV 277); der Fahrzeuglenker habe nicht damit rechnen müssen, dass der Motorradfahrer auf einer Hauptstrasse, auf der eine Tempolimite von 80 km/h gilt, mit einer Geschwindigkeit von 125 - 145 km/h auf die Kreuzung zufahren würde.
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Nach Auffassung des Fahrzeuglenkers ist seine Erwerbsunfähigkeit im Verkehrsunfall und der anschliessenden grundlosen strafrechtlichen Anklage begründet. Er verlangte daher von der SUVA die Zusprechung einer Rente, die ihm jedoch verweigert wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannte mit Urteil U 137/96 vom 18. Februar 1997, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidität fehle.
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B. |
Mit Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 30. Oktober 2002 belangte der Fahrzeuglenker die Versicherung A.________ AG (Beschwerdeführerin, Versicherung) als Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers auf Zahlung von Fr. 844'421.-- nebst Zins als Schadenersatz für die Invalidität, die auf den Unfall vom 28. Juli 1999 zurückzuführen sei. Das Zivilgericht verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidität und wies die Klage am 15. September 2004 ab.
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Dagegen gelangte der Fahrzeuglenker an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das den Entscheid des Zivilgerichts mit Urteil vom 21. Juni 2006 aufhob und die Sache an das Zivilgericht zurückwies. Es erwog u.a., dass zweifellos ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem darauf folgenden Strafverfahren einerseits und den in der Folge auftretenden psychischen Schwierigkeiten andererseits bestehe. Auch soweit die psychischen Schäden primär auf das durch den Unfall ausgelöste Strafverfahren zurückgingen, stellten sie eine adäquate Unfallfolge dar. Daran ändere nichts, dass die Fehlverarbeitung der erst vom Bundesgericht aufgehobenen strafrechtlichen Verurteilung durch den Fahrzeuglenker auf einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung beruhe. Eine konstitutionelle Prädisposition könne den adäquaten Kausalzusammenhang weder ausschliessen noch unterbrechen.
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Auf eine von der Versicherung gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil 4C.31/2007 vom 20. März 2007 nicht ein.
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In der Folge wurde das Verfahren zur Bestimmung des quantitativen Schadenersatzanspruchs vor Zivilgericht fortgesetzt. Dieses verpflichtete die Versicherung mit Urteil vom 6. April 2009, dem Fahrzeuglenker Fr. 776'992.25 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen, und wies die Klage im weiter gehenden Umfang ab.
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Eine von der Versicherung gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 22. November 2013 ab.
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C. |
Die Versicherung beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Februar 2014, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. November 2013 aufzuheben und die Klage vom 30. Oktober 2002 abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen im obigen Sinne an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 11. März 2014 zu einzelnen Beschwerdepunkten, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Eingabe vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
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Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 zur Beschwerdeantwort. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Bemerkungen dazu.
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Mit Verfügung vom 16. April 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1).
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1.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3).
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Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerdeeingabe vom 21. Februar 2014 ausser dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. November 2013 aufzuheben, und einem eventualiter gestellten Rückweisungsantrag das materielle Begehren, es sei "die Klage vom 30. Oktober 2002 in Gutheissung der dagegen erhobenen Appellation vom 9. Juni 2009 vollumfänglich abzuweisen." Mit Eingabe vom 24. Februar 2014, und damit innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrer ursprünglichen Eingabe "nicht die korrekte Seite 2 eingereicht", weshalb sie das Bundesgericht bitte, die Seite 2 der Beschwerde durch die in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2014 angefügte Seite 2 zu ersetzen; der Gegenanwalt werde zwei Exemplare (der Beschwerde) von ihm direkt erhalten, mit der korrekten Seite 2. Im geänderten Rechtsbegehren wird nicht mehr beantragt, die Klage vom 30. Oktober 2002 "in Gutheissung der dagegen erhobenen Appellation vom 9. Juni 2009" vollumfänglich abzuweisen, sondern nur noch die Abweisung der Klage verlangt. Der Beschwerdegegner macht in der Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren mit nur schwer nachvollziehbarer Begründung geltend, die Beschwerdeführerin habe mit diesem einen "unmöglichen Antrag" gestellt, weshalb er unbeachtet zu bleiben habe und auf die Beschwerde mangels Antrags in der Sache nicht einzutreten sei.
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Es ist dazu zunächst festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten nicht mehr feststellen lässt, ob dem Beschwerdegegner vom Bundesgericht zusammen mit der Einladung vom 6. März 2014 zur Beschwerdeantwort ausser einem Exemplar der ursprünglichen Beschwerdeeingabe auch ein Exemplar der korrigierten Seite 2 zugestellt wurde. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, erübrigt sich im heutigen Zeitpunkt allerdings eine Zustellung der korrigierten Seite zur Gehörswahrung (vgl. dazu BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1-2.4 S. 485-487; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197, je mit Hinweisen). Denn die Beschwerdeführerin nahm zum Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners in ihrer Replik wie folgt Stellung:
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"Redaktioneller Fehler im zitierten Rechtsbegehren (welcher ohnehin nicht zu einem Nichteintretensentscheid führen könnte), welcher innerhalb der Frist korrigiert und vom Bundesgericht entgegengenommen jedoch offenbar in der falschen Version versandt wurde. Die korrekte Version wurde der Gegenpartei kollegialiter in der richtigen Version zugestellt."
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Der Beschwerdegegner reagierte darauf nicht, sondern verzichtete in seiner Duplik auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Replik, durch die er spätestens von Einreichung der korrigierten Version der Seite 2 der Beschwerdeschrift Kenntnis erhielt, sofern er nicht bereits früher ein korrigiertes Exemplar vom Anwalt der Beschwerdeführerin erhalten hatte, was das Bundesgericht nicht feststellen kann. Falls er zur korrigierten Seite Stellung zu nehmen wünschte, wäre der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben gehalten gewesen, spätestens mit der Duplik zu reagieren. Nachdem er dies unterliess, ist vom Verzicht auf Stellungnahme auszugehen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8).
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Ohnehin kann zum Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners festgehalten werden, dass - entgegen dessen Ansicht zum ursprünglichen Rechtsbegehren - sowohl das ursprüngliche als auch das modifizierte Rechtsbegehren einen hinreichenden Antrag in der Sache enthalten. Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Auch wenn das ursprünglich gestellte Begehren rein seinem Wortlaut nach keinen Sinn machen würde, wie der Beschwerdegegner geltend macht, ist nach Treu und Glauben ohne Weiteres klar, dass die Beschwerdeführerin damit - wie mit ihrem geänderten Begehren - die Abweisung der Klage beantragt, woran auch die Beschwerdebegründung keinen Zweifel offen lässt. Auf die Beschwerde kann unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres eingetreten werden.
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1.2. Mit Bezug auf das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts vom 22. November 2013 sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen erfüllt. Es handelt sich dabei namentlich um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigenden Streitwert. Mit Bezug auf diesen Entscheid ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Erwägung 2) - einzutreten.
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1.3. Die Beschwerde befasst sich allerdings ausser mit Themen des Endurteils vom 22. November 2013 auch mit dem Thema des appellationsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 21. Juni 2006, d.h. der (Vor) Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der (behaupteten) psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdegegners, die das Appellationsgericht damals abschliessend beurteilte und auf die es im Endurteil zurückzukommen ablehnte. Dies ist insoweit grundsätzlich zulässig, als es sich beim Entscheid vom 21. Juni 2006 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, als das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen im Urteil 4C.31/2007 vom 20. März 2007 nicht eingetreten ist und als der Zwischenentscheid sich auf den Inhalt des hier angefochtenen Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). So kann auch ein unter der Herrschaft des aOG ergangener Zwischenentscheid zusammen mit dem nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 (AS 2006 1069) gefällten, anfechtbaren Endentscheid mitangefochten werden, wobei auf das Verfahren auch insoweit das neue Recht, d.h. das BGG anwendbar ist, was sich mit dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 BGG vereinbaren lässt (Urteile 5A_188/2011 vom 5. September 2011 E. 3.3.1 und 5A_774/2008 vom 2. November 2009 E. 2.1/2.2).
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Der Beschwerdegegner geht fehl, wenn er dafür hält, die Beschwerdeführerin habe den Zwischenentscheid vom 21. Juni 2006 nicht nach Art. 93 Abs. 3 BGG mitangefochten, da sie ausschliesslich die Aufhebung des Urteils vom 22. November 2013 beantrage, so dass auf ihre Vorbringen in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid bzw. gegen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht einzutreten sei. Dass in den Beschwerdeanträgen nicht ausdrücklich die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 21. Juni 2006 beantragt wird, schadet der Beschwerdeführerin vorliegend nicht, da ihre Beschwerdeschrift eine rechtsgenügende, klar gegen die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Zwischenentscheid gerichtete Begründung enthält. Der Zwischenentscheid ist damit als gültig mitangefochten zu betrachten und auf die gegen diesen gerichteten Rügen grundsätzlich einzutreten (vgl. Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.5.1).
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2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1).
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Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2.3. Die Beschwerdeführerin lässt die in den Erwägungen 2.1 und 2.2 umschriebenen Grundsätze verschiedentlich ausser Acht. So stellt sie ihren rechtlichen Vorbringen zunächst eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Darin - wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung - erweitert sie in verschiedener Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. weicht von diesen ab, ohne dazu jedoch rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur oder Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erlauben könnten. In ihren rechtlichen Ausführungen unterbreitet sie dem Bundesgericht teilweise bloss ihre eigene Sicht der Dinge, ohne dabei hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen und unter hinreichender Auseinandersetzung mit denselben aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Auf entsprechende Ausführungen ist nicht einzugehen.
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3. |
Das Zivilgericht ging in seinem Urteil vom 6. April 2009 von einer beim Beschwerdegegner bestehenden Resterwerbsfähigkeit von 26 % bis im Jahr 2000 aus, die indessen nicht mehr wirtschaftlich verwertbar gewesen sei; ab dem Jahr 2000 sei der Beschwerdegegner vollständig invalid geworden. Mit Noveneingabe vom 16. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe erfahren, dass der Beschwerdegegner an einem Hotelprojekt in U.________ als Projektmanager beteiligt sei. Daraufhin wurden im zweiten Quartal 2011 zwei Gemeinderäte der Gemeinde U.________ und der Investor des Hotelprojekts als Zeugen befragt und in der Folge der Beschwerdegegner aufgefordert, Auskunft zu erteilen über sämtliche Firmen, an denen er beteiligt gewesen sei oder war, über für die Firmen getätigten Arbeiten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt und Hotelprojekten im Tessin. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde Prof. Ralph Mager, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK) Basel, als Gerichtsexperte mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdegegners und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betraut, der sein Gutachten am 4. März 2013 ablieferte.
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Der Gutachter kam nach den vorinstanzlichen Feststellungen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners seit 1993 durchgehend aufgehoben sei. Er führte dazu u.a. aus, die Beteiligung am Verkehrsunfall vom 28. Juli 1989 habe beim Beschwerdegegner zu einer unmittelbaren psychischen Reaktionsbildung geführt, durch die er nachhaltig sämtliche Kontinuitäten in seinem Leben verloren habe. Im Verlauf habe sich eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung herausgebildet mit führend paranoiden und narzisstischen Anteilen. Er habe fortan seine juristische Rehabilitation zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Der Beschwerdegegner verfüge zwar zumindest seit 1995 wieder über erhebliche Ressourcen zur Alltagsbewältigung. Diese stünden ihm aber im Rahmen der hohen Dynamik seiner Psychopathologie mit Einengung auf den Prozess nicht zur Ausübung der angestammten Tätigkeit zur Verfügung. Die Beteiligung am Projekt in U.________ (und andere Grossprojekte) deutete eher auf die durch die Persönlichkeitsstörung getragene Realitätsferne hin als auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdegegner könnte zwar grundsätzlich durchaus einer einfachen "Verweistätigkeit" nachgehen, doch sei eine Fokussierung auf eine solche Tätigkeit vor Abschluss des Verfahrens krankheitsbedingt nicht zu erbringen. Auch die Fähigkeit, ein kürzeres Studium zu verfolgen, und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1993-1995 in Venedig ein solches erfolgreich abgeschlossen habe, impliziere nicht automatisch eine Arbeitsfähigkeit, sondern es habe für das Studium offenbar eine spezifische Leistungsfähigkeit bestanden, die nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Erwerbstätigkeit umgelegt werden könne.
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Die Vorinstanz kam nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Gutachten zum Schluss, es bestehe kein Anlass, die von Prof. Mager festgestellte, seit 1993 durchgehend und vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Würde diese Schlussfolgerung als zu weitgehend betrachtet, sei jedenfalls dem Zivilgericht zu folgen, dass die von diesem festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 26 % wirtschaftlich nicht verwertbar sei.
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, in willkürlicher Weise das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt zu haben, weil sie entgegen ihrem Antrag den Mitinvestor, Freund und langjährigen Geschäftspartner des Beschwerdegegners, C.________, entgegen ihrem Antrag nicht vorgeladen, sondern rechtshilfeweise in Holland als Zeuge habe einvernehmen lassen. Dies habe der Beschwerdeführerin zu einem grossen Verfahrensnachteil gereicht, fehlten doch "nunmehr die entsprechenden Aussagen, die offenbar den (...) Beschwerdegegner (...) hätten überführen können".
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Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Sie stützt sich zunächst auf die Behauptung, der Zeuge C.________ habe mehrfach verlauten lassen, in Holland keine Aussagen machen zu können. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin wesentlich auf ein tatsächliches Element, das von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu eine Sachverhaltsrüge substanziiert. Unabhängig davon genügt die Beanstandung auch den Begründungsanforderungen an eine Rüge willkürlicher Rechtsanwendung nicht, legt doch die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Bestimmung des auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts (s. Art. 405 Abs. 1 ZPO) die Vorinstanz inwiefern qualifiziert unrichtig angewendet haben soll, indem sie den Zeugen rechtshilfeweise einvernehmen liess (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass je nach gesetzlicher Regelung durchaus Einschränkungen des Unmittelbarkeitsprinzips aus Gründen der Prozessökonomie oder der Verfahrensbeschleunigung in Frage kommen können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4P.81/1999 vom 17. August 1999 E. 3). Genau solche Gründe macht die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort denn u.a. auch geltend.
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Die Beschwerdeführerin zitiert weiter über mehrere Seiten ihre Vorbringen aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 12. Juli 2013 (Stellungnahme zum Gutachten Mager), mit denen sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bestritt (bzw. die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners als Ursache einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund stellte). Da sie dies indessen nicht mit einer Rüge gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Frage der Arbeitsunfähigkeit verknüpft, kann sie auch insoweit mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht gehört werden.
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Es bleibt damit bei den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners.
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4. |
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, in ihrem Urteil vom 22. November 2013 die Frage des adäquat-kausalen Zusammenhangs mit Verweis auf den Zwischenentscheid vom 21. Juni 2006 trotz neuer Erkenntnisse nicht mehr geprüft zu haben. Diese habe ihre Vorbringen in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2013, die sich mit dem Gutachten von Prof. Mager vom 4. März 2013 und den neuen Erkenntnissen konkret auseinandergesetzt habe, nur teilweise diskutiert. Sie legt aber nicht konkret dar, welches die neuen Erkenntnisse gewesen sein sollen, mit denen sich die Vorinstanz in einer Neuprüfung der Kausalität hätte befassen müssen und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben solle, weil sie dies unterliess. Dies ist denn auch nicht erkennbar, war doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Frage der Arbeitsunfähigkeit und nicht diejenige der Kausalität Gegenstand des Gutachtens Mager. Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bloss seitenlang ihre Ausführungen in der Eingabe vom 12. Juli 2013 und in der Appellationsbegründung vom 24. August 2009 wiedergibt, vermag sie eine Rüge gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein nicht rechtsgenügend zu begründen (Erwägung 2.1 vorne). Auf den Vorwurf ist nicht weiter einzugehen.
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5. |
Als Haftungsgrundlage zog die Vorinstanz Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 SVG heran. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet nach der erstgenannten Bestimmung der Halter für den Schaden. Nach Art. 65 Abs. 1 SVG hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen dessen Versicherer.
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5.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 58 SVG für den vorliegenden Fall und verlangt, die Klage vom 30. Oktober 2002 bereits aus diesem Grund abzuweisen. Sie bestreitet zwar nicht, dass der Unfall vom 28. Juli 1989 durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges (des Motorrades) verursacht wurde. Sie macht jedoch geltend, der Gefährdungstatbestand von Art. 58 SVG bezwecke nicht, vor Folgen zu schützen, die mit den unmittelbaren Gefahren des Strassenverkehrs im Hinblick auf Personen- und Sachschäden nichts zu tun hätten und mit dem Unfall nur in marginaler Verbindung stünden. Einem gar nicht durch die Verwirklichung eines Betriebsrisikos direkt Geschädigten solle die Klagemöglichkeit gegen die Haftpflichtversicherung gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG verwehrt bleiben. Art. 58 SVG verlange die Unmittelbarkeit des Schadens und damit eine hohe Intensität der Kausalität zwischen der Verwirklichung des Betriebsrisikos und dem Schaden. An einer solchen fehle es vorliegend, sei doch dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anlässlich des Unfalls nur leichte physische Verletzungen erlitt, die schnell verheilten. Die psychischen Symptome, auf die er seine Forderung stütze, seien gemäss psychiatrischem Gutachten losgelöst von somatischen Beschwerden hauptsächlich durch das Strafverfahren und die beiden ungerechtfertigten Verurteilungen sowie seinen Vorzustand ausgelöst worden; der Unfall als solcher sei für die psychische Belastung des Beschwerdegegners klar nebensächlich. Das Risiko von Fehlleistungen der Institutionen des Rechtsstaats liege in der Risikosphäre jedes Einzelnen als Teil der den Rechtsstaat befürwortenden Allgemeinheit und Schäden daraus seien vom Betroffenen selbst zu tragen oder allenfalls im Rahmen der Staatshaftung geltend zu machen.
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Mit diesen Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Arbeitsunfähigkeit und der entsprechende Erwerbsausfallschaden des Beschwerdegegners auf den Unfall vom 28. Juli 1989 zurückzuführen ist.
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5.2. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 125 IV 195 E. 2b). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3; 128 III 180 E. 2d S. 184). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG (Erwägung 2 vorne).
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Die Vorinstanz bejahte einen natürlichen Kausalzusammenhang. Sie stellte dazu gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten von Dr. Horlacher und Dr. Pintér fest, es bestehe kein Zweifel, dass der Unfall und das darauf folgende Strafverfahren, in dem der Beschwerdegegner von zwei Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig erklärt wurde, zumindest mitursächlich für dessen sich in der Folge entwickelnden psychischen Schwierigkeiten gewesen seien; sowohl der Unfall als auch das deswegen gegen den Beschwerdegegner durchgeführte Strafverfahren könnten nicht weggedacht werden, ohne dass die heutige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners entfiele. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben sollte.
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6. |
Ferner bejahte die Vorinstanz, dass es eine adäquat-kausale Folge sei, wenn der Unfall und das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren bei diesem zu bleibenden psychischen Schäden geführt habe.
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6.1. Der Ansicht der Erstinstanz und der Beschwerdeführerin, es entspreche der Lebenserfahrung, dass man ein Strafverfahren verarbeiten könne, sei entgegenzuhalten, dass bei der Frage der Kausalität vom einzelnen konkreten Fall und nicht von einer generellen Unfall-Statistik auszugehen sei. Auch singuläre, aussergewöhnliche Folgen könnten adäquate Unfallfolgen darstellen. Der vorliegende Fall betreffe einen Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen und einem daran anschliessenden Strafverfahren, in welchem dem Beschwerdegegner vorgeworfen worden sei, am Tod des Unfallbeteiligten schuld zu sein. Unter solchen, doch erheblich belastenden Umständen könne nicht gesagt werden, dass jedermann die ungerechtfertigte Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch zwei Instanzen einfach so wegstecken können müsse. Der Beschwerdegegner habe sich nach den Ausführungen von Dr. Horlacher und Dr. Pintér schon bald nach dem Unfall auf nichts anderes mehr konzentrieren können als auf das Unfallereignis an sich. Später habe sich dann dessen Interesse ganz auf das Strafverfahren gerichtet und er sei durch die Verurteilungen in eine paranoide Entwicklung hineingerutscht, die immer absurdere Dimensionen angenommen habe; diese Reaktion habe nach Dr. Horlacher mit einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdegegners im Sinne einer narzisstischen Problematik zu tun, wie dies bei Anpassungsstörungen typisch sei; der Beschwerdegegner habe seit jeher ein etwas instabiles Selbstwertgefühl und eine Verwundbarkeit für die Ungerechtigkeiten des Lebens mit sich getragen; zudem sei er durch "eine schuldhaft verarbeitete", unfallbedingte Hirnverletzung seines Sohnes belastet gewesen, könne bei ihm eine familiäre Tradition in Bezug auf ein vehement vertretenes Gerechtigkeitsgefühl erhoben werden, hätten sich seine familiären Verhältnisse ungünstig entwickelt und sei er in gerichtliche Verfahren und Betreibungen verwickelt worden.
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Die Vorinstanz kam danach zum Schluss, der Beurteilung der Erstinstanz könne zwar grundsätzlich gefolgt werden, wonach nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung jemand, der schuldlos in einen Unfall verwickelt werde und dann ein Strafverfahren über sich ergehen lassen müsse, in dem er letztinstanzlich freigesprochen werde, die dadurch bedingten Schrecken und Kränkungen ohne schwere bleibende psychische Schäden überstehe. Indessen treffe dies auf den Beschwerdegegner eben nicht zu. Dieser sei in psychischer Hinsicht offensichtlich keine Durchschnittsperson, sondern jemand mit einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung, die dazu geführt habe, dass er die durch den Unfall bedingte Strafuntersuchung und die mit dem Strafprozess verbundene persönliche Kränkung nicht richtig habe verarbeiten können. Dieser Vorzustand führe aber nicht dazu, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint werden müsste, vermöge doch nach der Gerichtspraxis eine konstitutionelle Prädisposition den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder auszuschliessen noch zu unterbrechen. Nach Lehre und Rechtsprechung genüge es grundsätzlich für die Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs, dass der Haftpflichtige eine Ursache gesetzt habe, ohne die es nicht zum Schadenseintritt gekommen wäre. Dies sei vorliegend der Fall, bestünden doch keinerlei Indizien, dass der Beschwerdegegner arbeitsunfähig geworden wäre, wenn er nicht in das Strafverfahren hineingezogen worden wäre. Er habe vor dem Unfall trotz der prämorbiden Persönlichkeitsstörung und der mit dem Unfall seines Sohnes verbundenen Schuldproblematik völlig unauffällig gelebt und gearbeitet.
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6.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, gegen Bundesrecht verstossen zu haben bzw. von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen zu sein, indem sie jegliche aus der sozialversicherungsrechtlichen Praxis fliessende Argumentation ablehne im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und zur bundesgerichtliche Praxis wonach bei der Adäquanzbeurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Das grundlegende Ziel der Adäquanz bleibe in jedem Rechtsgebiet eine Haftungsbeschränkung auf ein vernünftiges Mass, eine Schadenszurechnung nach Billigkeit. Allgemeine Erwägungen der sozialversicherungsrechtlichen Praxis hierzu, seien demnach auch im Haftpflichtrecht gültig. Es sei damit davon auszugehen, dass die Überlegungen des EVG zur Schadenersatzrechnung (recte wohl: Schadenszurechnung) im konkreten Fall zu berücksichtigen seien.
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6.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Bejahung der Adäquanz vorliegend nicht allein deswegen erfolgen könne, weil die Unfallerfahrung des Beschwerdegegners durchaus eindrücklich gewesen sein möge, übergeht sie, dass die Vorinstanz die gesamten Umstände gewürdigt hat.
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Fehl geht die Beschwerdeführerin auch, soweit sie rügt, die Vorinstanz lasse bei der Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Führung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner jede Wertung bei der Beantwortung der Frage der Adäquanz vermissen und setze im Widerspruch zum haftungsbegrenzenden Zweck des Adäquanzerfordernisses kurzerhand den natürlichen mit dem adäquaten Kausalzusammenhang gleich. Die Vorinstanz führte nicht bloss aus, ohne den Unfall wäre es nicht zu dem Strafverfahren gekommen (natürliche Kausalität), sondern erwog überdies, beim vorliegenden Unfall, bei dem ein Lenker eines Lieferwagens mit einem vortrittsberechtigten Motorradfahrer kollidiere und dieser den Tod finde, sei die Führung eines Strafverfahrens eine zwingende Folge, da bei dieser Situation ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Autofahrers nicht von vornherein verneint werden könne. Damit bejahte sie, dass der nach späterer Erkenntnis vom Motorradfahrer allein verursachte Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu führen, und stellte durchaus eine Adäquanzbeurteilung an, die über die Feststellung eines natürlichen Kausalzusammenhangs hinausgeht (vgl. dazu BGE 123 III 110 E. 3a S. 112).
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Weiter hält die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Strafverfahren dafür, die Sozialversicherungspraxis stelle neben den sieben von ihr entwickelten spezifischen Kriterien zur Prüfung der Adäquanz von Unfällen immer wieder darauf ab, was sich der Sozialversicherer als nicht direkter Schadensverursacher nicht zurechnen lassen müsse, weil dies vom Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts nicht erfasst sei. Diese Argumentation sei für eine Zurechnungsentscheidung in jedem Rechtsgebiet zu berücksichtigen. Das EVG habe im Urteil vom 18. Februar 1997 zum vorliegenden Sachverhalt eine Haftung des UVG-Versicherers wegen fehlender Adäquanz verneint.
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Die Rüge geht fehl. Die Zivilgerichte sind an sozialversicherungsrechtliche Urteile nicht gebunden und die Praxis hat in beiden Rechtsgebieten eine unterschiedliche Beurteilung der Adäquanz entwickelt (BGE 123 III 110 E. 3). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Praxis zu überdenken.
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Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete des Haftpflicht- und des Sozialversicherungsrechts fehlerhaft sein soll.
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6.4. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, ihre Haftung sei aufgrund einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu verneinen.
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6.4.1. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b S. 524, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen).
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6.4.2. Es kann nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden erscheine als derart intensiv, dass das Fehlverhalten des Motorradfahrers, der den Unfall verursachte, als adäquat-kausale Ursache des Schadens ausser Betracht fiele. Zu beachten ist, dass dem Motorradfahrer eine krasse Verletzung von Verkehrsregeln an einer Strassenstelle, an der er an sich vortrittsberechtigt gewesen wäre, zur Last zu legen ist, was zunächst unberücksichtigt blieb und besonders geeignet war, ein schliesslich mit einem Freispruch endendes, vom Beschwerdegegner als ungerechtfertigt empfundenes Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner in Gang zu setzen (vgl. in ähnlichem Sinn: BGE 116 II 519 E. 4c).
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6.4.3. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass das Unfallerlebnis und das nachfolgend gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren, in welchem ihm vorgeworfen wurde, am Tod des Motorradfahrers schuldig zu sein, für diesen sehr belastend gewesen sein muss, und geeignet erscheint, schwere psychische Reaktionen nach sich zu ziehen. Nach ihren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist der Beschwerdegegner sodann in psychischer Hinsicht keine Durchschnittsperson, sondern jemand mit einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung, die zur Folge gehabt habe, dass er die durch den Unfall bedingte Strafuntersuchung und die mit seiner Verurteilung durch die aargauischen Gerichte verbundene persönliche Kränkung nicht richtig habe verarbeiten können. Im Gegensatz zum Fall 5C.156/2003, auf den sich die Beschwerdeführerin bezieht und in dem entsprechende Feststellungen fehlten, ist demnach vorliegend von einer konstitutionellen Prädisposition beim Beschwerdegegner auszugehen, die als mitwirkender Zufall dazu führte, dass der Unfall mit dem darauffolgenden Strafverfahren zu einer - wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin nicht mit einer rechtsgenügend begründeten Sachverhaltsrüge in Frage gestellt wird - dauerhaften und von seinem Willen unabhängigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie erkannte, diese Arbeitsunfähigkeit sei eine adäquat-kausale Folge des vom Motorradfahrer verursachten Unfalls, ungeachtet des Umstands, dass eine konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners bei ihrer Entstehung mitwirkte. Nach dem vorstehend Ausgeführten erschiene es vielmehr als unbillig, den vorbelasteten Beschwerdegegner die aussergewöhnlichen Folgen des Unfalls allein tragen zu lassen, ohne den ein entsprechender Schaden indessen nicht eingetreten wäre, als ob der Motorradfahrer mit dem Schadenseintritt nichts zu tun hätte und sich den Gesundheitszustand des Unfallopfers aussuchen könnte.
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6.4.4. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, indem sie die grundsätzliche Haftpflicht der Beschwerdeführerin für die Folgen der festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners unter Vorbehalt von Korrekturen bei der Bemessung des Schadenersatzes nach Art. 43 und 44 OR aufgrund seiner konstitutionellen Prädisposition bejahte.
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7. |
Die Vorinstanz berücksichtigte die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis (insbesondere BGE 131 III 12 E. 4 S. 13 f.) im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 43/44 OR und nicht bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR). Dies aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdegegner trotz seiner prämorbiden Persönlichkeitsstörung und seinen vorbestehenden Belastungen ohne den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin gesund und voll arbeitsfähig geblieben wäre und sein Sozialstatus einen linearen Aufstieg genommen hätte.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners hätte vorliegend im Rahmen der Schadensberechnung berücksichtigt werden müssen. Sie bestreitet die tatsächliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner ohne den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht arbeitsunfähig geworden wäre, sich seine prämorbide Persönlichkeitsstörung mithin ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätte. Dabei übt sie indessen rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne eine rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur der kritisierten Feststellung erlauben könnte (vgl. dazu bereits Erwägung 5 vorne betreffend der natürlichen Kausalität; ferner Erwägung 6.1 in fine). So stellt sie der vorinstanzlichen Würdigung, ob verschiedene, teils rein hypothetische Umstände ( Scheitern der Ehe des Beschwerdegegners, nicht verkrafteter Unfall seines Sohnes, beliebiges anderes Strafverfahren, in das der Beschwerdegegner hätte geraten können, oder "anderes x-beliebiges Ereignis") wahrscheinlich auch ohne den Unfall zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners geführt hätten, im Wesentlichen einfach ihre eigene Ansicht gegenüber, ohne indessen die offensichtliche Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Dasselbe gilt auch, soweit sie die vorinstanzliche Feststellung, dass die Arbeitsleistungen des Beschwerdegegners unmittelbar nach dem Unfall ungenügend und immer ungenügender wurden, in Frage stellt, weil der Beschwerdegegner später in der Lage gewesen sei, ein Studium in einer Fremdsprache zu absolvieren (s. dazu Erwägung 3 vorne). Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten (Erwägung 2 vorne).
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Da somit davon auszugehen ist, dass sich die vorbestehende Gesundheitsstörung ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätte und der Schaden ohne diesen nicht eingetreten wäre, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners im Rahmen der Schadenersatzbemessung und nicht bei der Schadensberechnung berücksichtigte (BGE 131 III 12 E. 4 S. 13 f. mit Hinweisen).
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8. |
Die Vorinstanz folgte der Bemessung der Erstinstanz, die wegen der konstitutionellen Prädisposition des Beschwerdegegners eine Schadenersatzreduktion gemäss Art. 44 OR von 20 % vorgenommen hatte.
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Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Reduktion um (bloss) 20 % als nicht nachvollziehbar und willkürlich. Es sei mit den Gutachtern erstellt, dass der Anteil des Vorzustandes an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ganz erheblich sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 21. Juni 2006 im Widerspruch dazu, dass sie eine 20-prozentige Reduktion geschützt habe, eine erhebliche Reduktion auch unter dem Titel Drittverschulden der kantonalen Strafgerichte im Zusammenhang mit den ergangenen Verurteilungen des Beschwerdegegners verlangt habe.
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8.1. Der Entscheid darüber, ob und in welchem Umfang der Ersatzanspruch des Geschädigten aufgrund einer konstitutionellen Prädisposition (Art. 44 OR) oder aufgrund von Umständen im Sinne von Art. 43 OR zu reduzieren ist, beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 131 III 12 E. 4.2; 130 III 182 E. 5.2.2 S. 191; 128 III 390 E. 4.5; 127 III 73 E. 5e S. 80). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Acht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ferner wird in derartige Ermessensentscheide eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 139 III 214 E. 5.2 S. 215 f.; 138 III 443 E. 2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).
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8.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im vorliegenden Fall, dass beim Verkehrsunfall vom 28. Juli 1989 von einem objektiv schweren Unfallereignis auszugehen sei, bei dem der Motorradfahrer mit seinem Motorrad weit in das Kornfeld geschleudert wurde, das daraufhin in Flammen aufging, was zum feuerbedingten Tod des Motorradfahrers führte. In der Folge seien Schuldzuweisungen gegenüber dem Beschwerdegegner erfolgt, etwa durch Nothelfer, Tatzeugen, die Polizei oder die Ehefrau des verstorbenen Motorradfahrers. Nach dem Gutachter Dr. Horlacher, dem die Vorinstanz folgte, müsse mit dem Unfall und den sich daraus entwickelnden Folgen ein dramatischer Bruch in der Lebenslinie des Beschwerdegegners festgestellt werden; die hohe, über 100-prozentige Arbeitsleistung sei innert kürzester Zeit auf null gesunken: es müsse angenommen werden, dass sich die Lebensqualität des Beschwerdegegners ohne den Unfall in nicht so dramatischer Weise verschlechtert hätte. An der Kausalität der psychischen Erkrankung seien aber auch die langdauernde Arbeitsunfähigkeit und die spätere Arbeitslosigkeit, das Auseinanderbrechen der Familie und das Scheitern der Ehe, die Erfolglosigkeit psychotherapeutischer Behandlung und die finanzielle Not mitbeteiligt. Diese Umstände liessen sich aber ihrerseits wiederum auf den Unfall und die damit ausgelöste Dynamik zurückführen. Demgegenüber stehe das Mass der Betroffenheit, insbesondere durch die strafrechtlichen Konsequenzen, in keinem direkten Verhältnis mehr zum schädigenden Ereignis. Gerade mit der übergrossen Bedeutung der Strafverfahren für den Umfang des Schadens lägen besondere Umstände vor, die über eine einfache konstitutionelle Prädisposition hinausgingen. Vor diesem Hintergrund sei die zivilgerichtliche Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Persönlichkeitsanlagen des Beschwerdegegners den Eintritt des Schadens begünstigt und zur Verschlimmerung der Unfallfolgen beigetragen hätten, dies jedoch nach Berücksichtigung aller Faktoren nicht in schwerwiegendem Masse. Dies gelte umso mehr, als die Quantifizierung der Teilkausalität des Unfalls am heutigen Zustand des Beschwerdegegners durch Dr. Horlacher mit 30 % nach dem Gesagten relativiert werden müsse und nicht direkt für die Reduktion gemäss Art. 44 OR relevant sein könne. Zu beachten sei auch das schwere Verschulden des Unfallgegners, der den Unfall mit weit übersetzter Geschwindigkeit verursacht habe. Der Abzug von 20 % wegen der konstitutionellen Prädisposition erweise sich unter Berücksichtigung aller Umstände als korrekt.
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8.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei erstellt, dass der Anteil des Vorzustandes an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ganz erheblich sei, weshalb eine bloss 20-prozentige Reduktion unter dem Titel der konstitutionellen Prädisposition nicht nachvollziehbar sei. Sie zeigt dabei allerdings nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Berücksichtigung von Reduktionsgründen qualifiziert unrichtig angewendet haben soll.
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Zunächst ist es unbehelflich, wenn sie darauf hinweist, dass der Gutachter Dr. Horlacher dem Unfall am Zustand des Klägers bloss eine Teilkausalität von 30 % zugerechnet habe. Dies ist der Vorinstanz nicht entgangen. Sie wies indessen zutreffend darauf hin, dass das ärztlich geschätzte Gewicht des Unfalls als Teilursache nicht direkt für die Reduktion nach Art. 44 OR relevant sein könne.
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Die Vorinstanz berücksichtigte sodann als besonderen Umstand u.a. das Auseinanderbrechen der Familie und Scheitern der Ehe des Beschwerdegegners, relativierte diesen aber zutreffend damit, dass dies auf die durch den Unfall selbst ausgelöste Dynamik zurückzuführen sei, verneinte mithin, dass es aus diesem Grund besonders unbillig wäre, die Beschwerdeführerin mit dem Ersatz des gesamten Schadens zu belasten.
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Die Vorinstanz erachtete es insbesondere deshalb als gerechtfertigt, überhaupt eine Reduktion vorzunehmen, weil das Ausmass der Betroffenheit des Beschwerdegegners, insbesondere durch die strafrechtlichen Konsequenzen, in keinem "direkten Verhältnis" mehr zum schädigenden Ereignis stünden, was sie auf die Persönlichkeitsanlagen des Beschwerdegegners zurückführte. Die Beschwerdeführerin scheint der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie nicht berücksichtigt habe, welchen Einfluss die Schuldgefühle des Beschwerdegegners aufgrund eines im Jahre 1988 erfolgten und von ihm durch mangelnde Aufsicht zu verantwortenden Unfalls seines damals 4½-jährigen Sohnes mit der Folge einer bleibenden Hirnschädigung auf die erhöhte Vulnerabilität des Beschwerdegegners gehabt hätten. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diesen Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage der Reduktion des Schadenersatzes nicht speziell erwähnte, obwohl sie im Entscheid vom 21. Juni 2006 einen entscheidenden Einfluss dieses Umstands auf die Vulnerabilität des Beschwerdegegners gegenüber den in Folge des Unfalls erhobenen strafrechtlichen Schuldvorwürfen bejahte. Die Umstände sprächen dafür, eine sich besonders ungünstig auswirkende Vorbelastung des Beschwerdegegners anzunehmen, die zu einer Reduktion des Schadenersatzes Anlass geben kann (vgl. Urteil 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa, Pra 2000 S. 920). Insoweit erscheint die Erwägung der Vorinstanz, die Persönlichkeitsanlagen des Beschwerdegegners hätten nicht in schwerwiegendem Masse zum Eintritt und zur Verschlimmerung der Unfallfolgen beigetragen, fraglich. Trotzdem erscheint ihre Ermessensausübung im Ergebnis nicht als unhaltbar, da auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist, dass die weiteren, zur konstitutionellen Prädisposition des Beschwerdegegners hinzutretenden Umstände, die zu einer Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, ihrerseits auf die durch den Unfall ausgelöste Dynamik zurückzuführen und daher zu relativieren sind. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass den Beschwerdegegner am Unfall überhaupt kein Verschulden traf, während der Motorradfahrer das alleinige und grobe Verschulden am - als schwer einzustufenden - Unfall trägt. Dies lässt es als vertretbar erscheinen, dass die Vorinstanz eine Reduktion um lediglich 20 % als korrekt erachtete. Die Beschwerdeführerin zeigt jedenfalls nicht rechtsgenüglich auf, dass hierin eine unhaltbare Ausübung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens läge.
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8.4. Die Vorinstanz folgte sodann der Beurteilung der Erstinstanz, die das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 43 OR im Zusammenhang mit den ergangenen Strafurteilen verneint hatte. Die Beschwerdeführerin ficht diesen Punkt nicht mit einer rechtsgenügenden Begründung an, in der sie namentlich die Ausführungen der Vorinstanz in deren Urteil vom 21. Juni 2006, die angeblich mit der beanstandeten Beurteilung im angefochtenen Endurteil im Widerspruch stehen sollen, unzutreffend wiedergibt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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9. |
Die Schadensberechnung der Vorinstanz beanstandet die Beschwerdeführerin ebenso wenig wie deren Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, wonach die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner bei einer Haftungsquote von 80 % vollumfänglich zu befriedigen habe, da das sogenannte Quotenvorrecht des Geschädigten zur Anwendung gelange.
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10. |
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hat, ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Markus Schmid, Basel, zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Markus Schmid, Basel, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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